Finanzmarkt
Überblick
Banken
Im Bereich der Bankenwerbung spielen nicht nur spezielle Gesetze wie zum Beispiel das Kreditwesengesetz (KWG) eine Rolle. Vielmehr muss sich die Werbung der Banken auch an dem für alle Werbetreibenden geltenden Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen.
Die Wettbewerbszentrale bearbeitet in diesem Bereich insbesondere Fälle zu irreführender Werbung. Wird beispielsweise im Rahmen der Werbung für ein Girokonto der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine kostenlose Kontoführung, obwohl tatsächlich Kontoführungsgebühren berechnet werden, verstößt dies gegen das Irreführungsverbot.
Werben Banken mit ihrem bei einer externen Ratingagentur erzielten Ratingergebnis, muss die Werbeaussage mit den Tatsachen übereinstimmen. Irreführend ist es beispielsweise, wenn eine Bank mit einem „hervorragenden Ratingergebnis“ wirbt, obwohl fast alle bis zu diesem Zeitpunkt gerateten Banken das gleiche Ergebnis erzielt haben und de facto fünf bessere Ratingergebnisse hätten erzielt werden können.
Nicht nur irreführend ist es, wenn Unternehmen die Bezeichnung „Bank“ oder „Sparkasse“ in ihrer Firmierung führen, obwohl ihr Unternehmen keine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften besitzt. Eine solche Erlaubnis ist aber nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.
Das Thema Einlagensicherung wird durch die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der gesetzlichen Einlagensicherung und der Abschaffung des Selbstbehalts für die Kunden neue Aktualität bekommen. Anders als bei den freiwilligen Sicherungseinrichtungen, die zum Teil ein Werbeverbot beinhalten, ist damit zu rechnen, dass die höhere Einlagensicherung zum Thema in der Werbung wird. Dabei werden die Finanzinstitute den zum Jahresanfang neu geschaffenen Tatbestand des Anhangs Nr. 10 zu § 3 UWG zu beachten haben, wonach die Darstellung eines gesetzlichen Rechts als Besonderheit des Angebots generell verboten worden ist. Die Europäische Union führt zu dem Thema Einlagensicherung gerade eine europaweite Konsultation durch in deren Rahmen auch überlegt werden soll, ob die Werbung für diese Sicherungssysteme zusätzlich reguliert werden soll (>> Europäische Kommission - Einlagensicherungssysteme).
Die Wettbewerbszentrale bearbeitet in diesem Bereich insbesondere Fälle zu irreführender Werbung. Wird beispielsweise im Rahmen der Werbung für ein Girokonto der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine kostenlose Kontoführung, obwohl tatsächlich Kontoführungsgebühren berechnet werden, verstößt dies gegen das Irreführungsverbot.
Werben Banken mit ihrem bei einer externen Ratingagentur erzielten Ratingergebnis, muss die Werbeaussage mit den Tatsachen übereinstimmen. Irreführend ist es beispielsweise, wenn eine Bank mit einem „hervorragenden Ratingergebnis“ wirbt, obwohl fast alle bis zu diesem Zeitpunkt gerateten Banken das gleiche Ergebnis erzielt haben und de facto fünf bessere Ratingergebnisse hätten erzielt werden können.
Nicht nur irreführend ist es, wenn Unternehmen die Bezeichnung „Bank“ oder „Sparkasse“ in ihrer Firmierung führen, obwohl ihr Unternehmen keine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften besitzt. Eine solche Erlaubnis ist aber nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.
Das Thema Einlagensicherung wird durch die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der gesetzlichen Einlagensicherung und der Abschaffung des Selbstbehalts für die Kunden neue Aktualität bekommen. Anders als bei den freiwilligen Sicherungseinrichtungen, die zum Teil ein Werbeverbot beinhalten, ist damit zu rechnen, dass die höhere Einlagensicherung zum Thema in der Werbung wird. Dabei werden die Finanzinstitute den zum Jahresanfang neu geschaffenen Tatbestand des Anhangs Nr. 10 zu § 3 UWG zu beachten haben, wonach die Darstellung eines gesetzlichen Rechts als Besonderheit des Angebots generell verboten worden ist. Die Europäische Union führt zu dem Thema Einlagensicherung gerade eine europaweite Konsultation durch in deren Rahmen auch überlegt werden soll, ob die Werbung für diese Sicherungssysteme zusätzlich reguliert werden soll (>> Europäische Kommission - Einlagensicherungssysteme).
Versicherungen und Versicherungsvermittler
Ähnlich wie im Bankensektor sind in der Versicherungsbranche neben dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) Spezialgesetze wie das Versicherungsaufsichts- oder das Versicherungsvertragsgesetz zu beachten.
Die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2007 durch die Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie 202/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates haben für die Versicherungsbranche wie erwartet zu einschneidenden Veränderungen geführt. Die am 22.05.2007 in Kraft getretene Neuregelung des Versicherungsvermittler-Rechtes durch die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und- Beratung haben zu umfangreichen Informations- und Aufklärungspflichten geführt, deren Auslegung durchaus streitig ist. In der Verordnung ist u. a. vorgesehen, dass ein Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt neben Namen und Anschrift weitere umfangreiche Auskünfte über seine Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu geben hat. Ob und wann diese Informationspflicht einsetzt und wann der Tatbestand des ersten Geschäftskontaktes erfüllt ist, ist in der Fachwelt durchaus streitig. Hier wird die Rechtsprechung Klarheit bringen müssen, ob die in der Verordnung geforderten Angaben z. B. bereits im Rahmen eines Internetimpressums anzugeben sind.
Ebenfalls im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
Beschwerden gibt es im Bereich von Versicherungsprodukten u.a. über Werbung, die als solche nicht erkennbar ist und auch über belästigende Werbemaßnahmen wie Telefonanrufe und Fax- oder e-mail Spam. Dazu sind durch die UWG Reform 2008 und das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen gesetzliche Verschärfungen in Kraft getreten, die noch in den Unternehmen umgesetzt werden müssen.
Unlauter ist es zudem , wenn ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Versicherung“ oder „Assekuranz“ firmiert, ohne dass es eine Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften besitzt. Eine solche Erlaubnis ist nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erforderlich.
Die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2007 durch die Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie 202/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates haben für die Versicherungsbranche wie erwartet zu einschneidenden Veränderungen geführt. Die am 22.05.2007 in Kraft getretene Neuregelung des Versicherungsvermittler-Rechtes durch die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und- Beratung haben zu umfangreichen Informations- und Aufklärungspflichten geführt, deren Auslegung durchaus streitig ist. In der Verordnung ist u. a. vorgesehen, dass ein Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt neben Namen und Anschrift weitere umfangreiche Auskünfte über seine Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu geben hat. Ob und wann diese Informationspflicht einsetzt und wann der Tatbestand des ersten Geschäftskontaktes erfüllt ist, ist in der Fachwelt durchaus streitig. Hier wird die Rechtsprechung Klarheit bringen müssen, ob die in der Verordnung geforderten Angaben z. B. bereits im Rahmen eines Internetimpressums anzugeben sind.
Ebenfalls im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
Beschwerden gibt es im Bereich von Versicherungsprodukten u.a. über Werbung, die als solche nicht erkennbar ist und auch über belästigende Werbemaßnahmen wie Telefonanrufe und Fax- oder e-mail Spam. Dazu sind durch die UWG Reform 2008 und das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen gesetzliche Verschärfungen in Kraft getreten, die noch in den Unternehmen umgesetzt werden müssen.
Unlauter ist es zudem , wenn ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Versicherung“ oder „Assekuranz“ firmiert, ohne dass es eine Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften besitzt. Eine solche Erlaubnis ist nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erforderlich.
Sonstige Finanzdienstleister
Eine deutliche Zunahme der Beschwerden und Sachvorgänge konnte die Wettbewerbszentrale im Bereich der Finanzdienstleistungsbranche generell verzeichnen. Wiederum eine ganze Reihe von Fällen beschäftigt sich mit den immer wieder gerne benutzten Hinweisen auf die Zuständigkeit und Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Gerade in Zeiten der Finanzkrise, in denen alle Beteiligten der Finanzbranchen um das Vertrauen von Kunden bemüht sind, macht es natürlich einen besonders guten Eindruck, wenn man u. a. die Behauptung aufstellt, dass sämtliche von dem Anbieter vermittelten Geldanlagen und Produkte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft wurden – auch wenn das tatsächlich nicht zutreffend ist. Auch der generelle Hinweis auf die Aufsicht der BaFin durch solche Unternehmen und Anbieter, die der Aufsicht gar nicht unterliegen, werden im Wege der Abmahnung verfolgt.
Werbung für die Finanzierung von Konsumgüterkaufgeschäften und Abschluss von Kreditverträgen
Ausgelöst durch den Vorwurf von Lockangeboten im Bereich der Werbung für Verbraucherkreditverträge ist am 11.06.2010 die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG erfolgt, mit der dich sich erhebliche Änderungen sowohl für die Werbung für den Abschluss von Kredietvertägen als auch für die Finanzierung des Kaufs von Konsumgütern ergeben.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers zu stärken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages bei Kauf von Waren in allen Mitgliedstaaten der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im Ergebnis nicht zugänglich sind, entgegen zu wirken.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers zu stärken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages bei Kauf von Waren in allen Mitgliedstaaten der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im Ergebnis nicht zugänglich sind, entgegen zu wirken.
Rechtsgrundlagen
Anbieter von Konsumgütern, deren Kauf vom Verbraucher finanziert werden soll, sowie Anbieter von Kreditvertägen müssen eine ganze Reihe von Informations- und Hinweispflichten bereits in der Werbung berücksichtigen. Den Rechtsrahmen gibt dabei der neue § 6 a der Preisangabenverordnung vor. Dazu kommen dann noch neue Vorschriften im BGB, die Informationspflichten vor und nach Abschluss des Kreditvertrages regeln. Jeder Händler, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines finanzierten Kaufes anbieten will, muss sich ebenso danach richten wie Banken, die Kreditverträge anbieten.
Informationspflichten in der Werbung
Wird gegenüber Verbrauchern für die Finanzierung des Kaufs von Konsumgütern wie Fernseher, Haushaltsgeräte oder Computern mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen geworben, die die Kosten des Kreditvertrages betreffen, ist der neue § 6a PAngV zu beachten. Wird in der Werbung lediglich auf die Möglichkeit einer Finanzierung hingewiesen, z.B. „Finanzierung möglich“, gilt § 6a PAngV nicht. Weitere Ausnahmen sind in § 491 BGB enthalten, z.B. bei einem Nettokreditbetrag geringer als 200 Euro oder auch, wenn der Kredit binnen 3 Monaten zurückgezahlt wird und mit lediglich geringen Kosten verbunden ist (vgl. § 491 Nr. 1 und Nr. 3 BGB).
Wird mit „0,00 % effektiver Jahreszins“ geworben, ist umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00 % ein Zinssatz ist, dürfte § 6 A PAngV anwendbar sein.
§ 6a PAngV ist unabhängig davon zu beachten, ob die Werbung in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im Radio oder TV läuft oder in einem Flyer oder im Internet geworben wird. § 6a PAngV gilt daher z.B. auch für Preisschilder, die in den Geschäftsräumen ausliegen oder sich am Regal bei der Ware befinden. Dies gilt ebenso bei der Werbung für den Abschluss von Kreditverträgen.
Wird mit „0,00 % effektiver Jahreszins“ geworben, ist umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00 % ein Zinssatz ist, dürfte § 6 A PAngV anwendbar sein.
§ 6a PAngV ist unabhängig davon zu beachten, ob die Werbung in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im Radio oder TV läuft oder in einem Flyer oder im Internet geworben wird. § 6a PAngV gilt daher z.B. auch für Preisschilder, die in den Geschäftsräumen ausliegen oder sich am Regal bei der Ware befinden. Dies gilt ebenso bei der Werbung für den Abschluss von Kreditverträgen.
Standardinformationen
Zumindest folgende Informationen zu den Kosten des Kreditvertrages (= Standardinformationen) müssen nach § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV „klar, verständlich und auffallend“ formuliert und nach § 6 Abs. 3 PAngV anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden:
- Sollzinssatz (= bisheriger Nominalzins) mit Erläuterung, ob gebunden oder veränderlich oder aus beiden Varianten kombiniert.
- Alle für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages anfallenden Kosten in Euro, z.B. Kreditbearbeitungsgebühren.
- Nettokreditbetrag = Summe aller Beträge, die dem Verbraucher aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird und von ihm zurückgezahlt werden muss
- Effektiver Jahreszins mit 2 Nachkommastellen
- Vertragslaufzeit in Monaten
- Barzahlungspreis
- Betrag der monatlichen Raten
- Betrag einer etwaigen Anzahlung und der Schlussrate
- Soweit möglich der Gesamtbetrag des Kredits
- Kosten eines etwaigen Versicherungsvertrages, falls zwingende Bedingung für Gewährung des Kredits, z.B. Restschuldversicherung, oder sonstigen Vertrages über andere Zusatzleistungen; falls nicht bezifferbar, muss der Verbraucher „klar, verständlich und auffallend“ zusammen mit dem effektiven Jahreszins darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein solcher Vertrag noch zusätzlich abgeschlossen werden muss und mit weiteren Kosten verbunden ist.
- Kreditvermittlungshinweis = … vermittelt für …
- Hinweis darauf, dass für den Kredit Bonität vorausgesetzt wird
Form der Information
Die Standardinformationen müssen „klar, verständlich und auffallend“ formuliert werden. Dies bedeutet, dass die Informationen optisch bzw. akustisch in der Nähe des beworbenen Zinssatzes hervorgehoben werden müssen.
„Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber anderen Informationen optisch,
akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“.
Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z.B. einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate ab … €“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren Bedingungen für die Finanzierung hinweisen.
Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl“. Notwendig ist eine Hervorhebung gegenüber den „anderen Informationen“ wie z.B. den technischen Merkmalen der Produkte. Allein auf die Größe der Pixel wird man bei den Printmedien auch hier nicht abstellen können. Auch eine auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert sind. Jedenfalls müssen die Standardinformationen am Blickfang der werblichen Hauptaussage, z.B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“, teilnehmen. Fest steht damit auch, dass ein Sternchen, das in einem durchlaufenden Fließtext am Rande des Inserats oder in einem TV-Spot aufgelöst wird, nicht ausreicht. Hier muss man abwarten, wie streng die Gerichte entscheiden werden.
Bezogen auf TV und Radio ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher wie der bekannte Satz aus der Pharmawerbung „Zu Risiken und Nebenwirkungen ……“ notwendig werden wird. Da TV nicht nur Hören, sondern insbesondere Sehen bedeutet, könnte auch die ausreichend lange Einblendung der Standardinformationen ausreichen. Auch hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
„Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber anderen Informationen optisch,
akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“.
Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z.B. einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate ab … €“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren Bedingungen für die Finanzierung hinweisen.
Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl“. Notwendig ist eine Hervorhebung gegenüber den „anderen Informationen“ wie z.B. den technischen Merkmalen der Produkte. Allein auf die Größe der Pixel wird man bei den Printmedien auch hier nicht abstellen können. Auch eine auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert sind. Jedenfalls müssen die Standardinformationen am Blickfang der werblichen Hauptaussage, z.B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“, teilnehmen. Fest steht damit auch, dass ein Sternchen, das in einem durchlaufenden Fließtext am Rande des Inserats oder in einem TV-Spot aufgelöst wird, nicht ausreicht. Hier muss man abwarten, wie streng die Gerichte entscheiden werden.
Bezogen auf TV und Radio ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher wie der bekannte Satz aus der Pharmawerbung „Zu Risiken und Nebenwirkungen ……“ notwendig werden wird. Da TV nicht nur Hören, sondern insbesondere Sehen bedeutet, könnte auch die ausreichend lange Einblendung der Standardinformationen ausreichen. Auch hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
Repräsentatives Beispiel
Zusätzlich müssen die Standardinformationen in der Werbung anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden.
Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. In § 6a Abs. 3 PAngV wird diesbezüglich zwar nur auf den effektiven Jahreszins abgestellt. Aus Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergibt sich jedoch, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“ formuliert sein muss.
Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, entspricht das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. Es dürfte daher, wenn überhaupt notwendig, der Hinweis ausreichen, dass die aufgeführten Standardinformationen zugleich das repräsentative Beispiel aus § 6a PAngV bilden, was sich z.B. wie folgt formulieren ließe:
„Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3 Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV.“
Wird dagegen blickfangmäßig mit z.B. einem „ab“-Zinssatz oder einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte Zinsspanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut, von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den im repräsentativen Beispiel aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können.
Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. In § 6a Abs. 3 PAngV wird diesbezüglich zwar nur auf den effektiven Jahreszins abgestellt. Aus Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergibt sich jedoch, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“ formuliert sein muss.
Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, entspricht das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. Es dürfte daher, wenn überhaupt notwendig, der Hinweis ausreichen, dass die aufgeführten Standardinformationen zugleich das repräsentative Beispiel aus § 6a PAngV bilden, was sich z.B. wie folgt formulieren ließe:
„Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3 Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV.“
Wird dagegen blickfangmäßig mit z.B. einem „ab“-Zinssatz oder einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte Zinsspanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut, von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den im repräsentativen Beispiel aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können.
Folgen der Nichtbeachtung der neuen Regeln
Da § 6a PAngV auf der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG beruht, handelt es sich bei den Standardinformationen zu den Kosten eines Kredits zugleich um wesentliche Informationen, die einem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen (vgl. § 5a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 UWG),
so dass Verstöße gegen § 6 a PAngV abgemahnt werden können.
Zuwiderhandlungen gegen § 6a PAngV werden außerdem als Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz geahndet (vgl. § 10 Abs. 2 PAngV). Es drohen Geldbußen bis 25.000 € (§ 3 Wirtschaftsstrafgesetz).
so dass Verstöße gegen § 6 a PAngV abgemahnt werden können.
Zuwiderhandlungen gegen § 6a PAngV werden außerdem als Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz geahndet (vgl. § 10 Abs. 2 PAngV). Es drohen Geldbußen bis 25.000 € (§ 3 Wirtschaftsstrafgesetz).
Informationspflichten vor Abschluss des Kreditvertrages
Wird der Kauf eines Fernsehers oder Haushaltsgerätes finanziert, muss der Händler dem Verbraucher eine ganze Reihe weiterer Informationen zukommen lassen, die den Inhalt des Kreditvertrages betreffen und in einem standardisierten Musterformular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, genannt SECCI (= Standard European Consumer Credit Information), zusammengefasst sind. Dieses Informationsblatt wird dem Handel von den finanzierenden Kreditinstituten ebenso zur Verfügung gestellt wie der Kreditvertrag selbst, zu dem ebenfalls eine Reihe von neuen gesetzlichen Vorschriften ergangen sind. Dazu gehört auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung, die im Kreditvertrag enthalten sein muss,
Ferner muss der Händler den Verbraucher auch über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von dem Kreditinstitut erhalten hat.
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Ferner muss der Händler den Verbraucher auch über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von dem Kreditinstitut erhalten hat.
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