Kfz-Branche
Überblick
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Der Schwerpunktbereich „Kfz-Branche“ befasst sich insbesondere mit der Werbung für Kraftfahrzeuge.
Eine Übersicht über typische, wettbewerbsrechtlich relevante Fallgestaltungen finden Sie anhand folgender Stichworte:
Eine Übersicht über typische, wettbewerbsrechtlich relevante Fallgestaltungen finden Sie anhand folgender Stichworte:
Preiswerbung
Der Fahrzeugmarkt ist ein heiß umkämpfter Markt. Der Kaufzurückhaltung des Verbrauchers wird vor allem mit Rabatten begegnet. Um die Attraktivität eines solchen Angebots zu verdeutlichen, werben Kfz-Händler sehr oft preisvergleichend. Um den Preis geringer erscheinen zu lassen, werben Kfz-Händler mitunter mit einem Preis, für den das betreffende Fahrzeug nicht erhältlich ist, z. B. indem das im Inserat abgebildete Fahrzeug mit Sonderausstattungselementen ausgestattet ist, während der Preis sich auf das Fahrzeugmodell in Serienausstattung bezieht. Oft auch sind z. B. die Überführungskosten für das Fahrzeug in dem beworbenen Preis nicht enthalten.
Überführungskosten
Häufig verwenden Kfz-Händler in der Werbung für ein Neufahrzeug die Formulierung „EUR ... zzgl. Überführung ... EUR“ (beziffert). Oft heißt es auch nur „EUR ... zzgl. Überführung“ (nicht beziffert).
Eine solche Angabe des Preises verstößt gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PreisAngV), die zu beachten ist, wenn (jedenfalls auch) gegenüber Verbrauchern geworben wird.
Eine Werbung auch gegenüber Verbrauchern ist im Zweifel immer gegeben, wenn nicht deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass Verbraucher nicht angesprochen werden. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen in allgemein zugänglichen Medien geworben wird. Als ausreichend erachtet der BGH den Hinweis "Verkauf nur an Händler". Keine Rolle dagegen spielt, dass der Kfz-Händler das beworbene Fahrzeug Verbrauchern überhaupt nicht verkaufen will (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08, Tz. 26 – „Preiswerbung ohne Umsatzsteuer“).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisAngV müssen gegenüber Verbrauchern die Preise angegeben werden, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (= Endpreis). Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle Preise und Kosten, die ein Kfz-Händler in die Kalkulation seiner Endpreise einbezieht. Dazu gehören nach BGH, Urteil vom 16.12.1982, Az. I ZR 155/80 – „Kfz-Endpreis" auch die Überführungskosten für ein Neufahrzeug. In dem beworbenen Fahrzeugpreis müssen die Überführungskosten daher bereits enthalten sein müssen. Eine Aufgliederung des Endpreises ist zwar möglich, wenn zusätzlich der Endpreis angegeben wird. Die Angabe des Endpreises muss dabei jedoch besonders hervorgehoben erfolgen (§ 1 Abs. 6 Nr.2 PreisAngV).
Bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV handelt es sich um marktverhaltensregelnde Normen, die der Information des Verbrauchers dienen und ihm optimale Preisvergleichsmöglichkeiten verschaffen sollen (vgl. Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, 30. Auflage 2012, § 4 UWG, Rn. 11.142 f.). Ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Preisangabenverordnung ist daher zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG.
Es handelt sich nicht (mehr) um lediglich eine Bagatelle!
Waren z.B. in einem Zeitungsinserat die Überführungskosten beziffert neben dem Fahrzeugpreis angegeben, hatten die Gerichte den Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung als einen Bagatellfall i. S. v. § 3 UWG beurteilt, da der Verbraucher durchaus in der Lage sei, die beiden nebeneinander abgedruckten Beträge selbst zusammen zu rechnen (so z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1999, Az. 20 U 14/99, im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 13 U 187/04 und OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005, Az. 2 U 137/04). Ein Bagatellfall i. S. v. § 3 UWG lag nach Auffassung der meisten Gerichte nur dann nicht mehr vor, wenn es lediglich „zzgl. Überführung“ hieß, da der Verbraucher den Endpreis gegebenenfalls nicht ausrechnen konnte (so z. B. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 13 U 187/04 und OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005, Az. 2 U 137/04; a. A. nur OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.1997, Az. 6 U 153/97 und OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2000,. Az. 4 W 157/00).
Seit der mit Wirkung vom 30.12.2008 erfolgten Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c) der europäischen Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist eine Bagatelle jetzt jedoch auch für den Fall ausgeschlossen, dass die Überführungskosten beziffert neben dem Fahrzeugpreis angegeben werden, wenn Neufahrzeuge unter Hinweis auf ihre Ausstattung und Angabe des Preises „so angeboten (werden), dass der durchschnittliche Verbraucher das Geschäft abschließen kann". Für den möglichen Abschluss des Geschäftes ist nach BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08, Rz. 33 – „Preiswerbung ohne Umsatzsteuer" kein Angebot i. S. v. § 145 BGB notwendig. Auch einer tatsächlichen Möglichkeit zum Kauf der Ware, z. B. mittels eines Bestellkupons, bedarf es nicht. Es reicht aus, wenn der Verbraucher aufgrund der über die beworbene Ware und ihren Preis erhaltenen Informationen eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (dazu EuGH, Urteil vom 12.05.2011, Rs. C 22/10 – „Ving Sverige"), z. B. dass er sich im werbenden Autohaus näher über das beworbenen Fahrzeug informieren und/oder eine Probefahrt mit dem beworbenen Fahrzeug machen will. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG gilt der Endpreis in einem solchen Fall als eine wesentliche Information, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf. Das Vorenthalten eines wesentlichen Information ist eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5a Abs. 2 UWG, die stets dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Eine Bagatelle scheidet damit aus (so BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 66/09, Rz. 21 – „Gallardo Spyder"; BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08, Rz. 32-33 – „Preiswerbung ohne Umsatzsteuer"; vgl. auch Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, 30. Auflage 2012, § 5a UWG Rn. 57).
Es liegen jetzt rechtskräftige Entscheidungen vor, so z. B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2012, Az. 1 HK O 9414/11.
Eine solche Angabe des Preises verstößt gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PreisAngV), die zu beachten ist, wenn (jedenfalls auch) gegenüber Verbrauchern geworben wird.
Eine Werbung auch gegenüber Verbrauchern ist im Zweifel immer gegeben, wenn nicht deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass Verbraucher nicht angesprochen werden. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen in allgemein zugänglichen Medien geworben wird. Als ausreichend erachtet der BGH den Hinweis "Verkauf nur an Händler". Keine Rolle dagegen spielt, dass der Kfz-Händler das beworbene Fahrzeug Verbrauchern überhaupt nicht verkaufen will (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08, Tz. 26 – „Preiswerbung ohne Umsatzsteuer“).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisAngV müssen gegenüber Verbrauchern die Preise angegeben werden, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (= Endpreis). Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle Preise und Kosten, die ein Kfz-Händler in die Kalkulation seiner Endpreise einbezieht. Dazu gehören nach BGH, Urteil vom 16.12.1982, Az. I ZR 155/80 – „Kfz-Endpreis" auch die Überführungskosten für ein Neufahrzeug. In dem beworbenen Fahrzeugpreis müssen die Überführungskosten daher bereits enthalten sein müssen. Eine Aufgliederung des Endpreises ist zwar möglich, wenn zusätzlich der Endpreis angegeben wird. Die Angabe des Endpreises muss dabei jedoch besonders hervorgehoben erfolgen (§ 1 Abs. 6 Nr.2 PreisAngV).
Bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV handelt es sich um marktverhaltensregelnde Normen, die der Information des Verbrauchers dienen und ihm optimale Preisvergleichsmöglichkeiten verschaffen sollen (vgl. Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, 30. Auflage 2012, § 4 UWG, Rn. 11.142 f.). Ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Preisangabenverordnung ist daher zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG.
Es handelt sich nicht (mehr) um lediglich eine Bagatelle!
Waren z.B. in einem Zeitungsinserat die Überführungskosten beziffert neben dem Fahrzeugpreis angegeben, hatten die Gerichte den Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung als einen Bagatellfall i. S. v. § 3 UWG beurteilt, da der Verbraucher durchaus in der Lage sei, die beiden nebeneinander abgedruckten Beträge selbst zusammen zu rechnen (so z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1999, Az. 20 U 14/99, im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 13 U 187/04 und OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005, Az. 2 U 137/04). Ein Bagatellfall i. S. v. § 3 UWG lag nach Auffassung der meisten Gerichte nur dann nicht mehr vor, wenn es lediglich „zzgl. Überführung“ hieß, da der Verbraucher den Endpreis gegebenenfalls nicht ausrechnen konnte (so z. B. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 13 U 187/04 und OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005, Az. 2 U 137/04; a. A. nur OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.1997, Az. 6 U 153/97 und OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2000,. Az. 4 W 157/00).
Seit der mit Wirkung vom 30.12.2008 erfolgten Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c) der europäischen Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist eine Bagatelle jetzt jedoch auch für den Fall ausgeschlossen, dass die Überführungskosten beziffert neben dem Fahrzeugpreis angegeben werden, wenn Neufahrzeuge unter Hinweis auf ihre Ausstattung und Angabe des Preises „so angeboten (werden), dass der durchschnittliche Verbraucher das Geschäft abschließen kann". Für den möglichen Abschluss des Geschäftes ist nach BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08, Rz. 33 – „Preiswerbung ohne Umsatzsteuer" kein Angebot i. S. v. § 145 BGB notwendig. Auch einer tatsächlichen Möglichkeit zum Kauf der Ware, z. B. mittels eines Bestellkupons, bedarf es nicht. Es reicht aus, wenn der Verbraucher aufgrund der über die beworbene Ware und ihren Preis erhaltenen Informationen eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (dazu EuGH, Urteil vom 12.05.2011, Rs. C 22/10 – „Ving Sverige"), z. B. dass er sich im werbenden Autohaus näher über das beworbenen Fahrzeug informieren und/oder eine Probefahrt mit dem beworbenen Fahrzeug machen will. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG gilt der Endpreis in einem solchen Fall als eine wesentliche Information, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf. Das Vorenthalten eines wesentlichen Information ist eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5a Abs. 2 UWG, die stets dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Eine Bagatelle scheidet damit aus (so BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 66/09, Rz. 21 – „Gallardo Spyder"; BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08, Rz. 32-33 – „Preiswerbung ohne Umsatzsteuer"; vgl. auch Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, 30. Auflage 2012, § 5a UWG Rn. 57).
Es liegen jetzt rechtskräftige Entscheidungen vor, so z. B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2012, Az. 1 HK O 9414/11.
Besonderheit bei Fahrzeugbörsen im Internet
Werden Neufahrzeuge in Fahrzeugbörsen im Internet mit Preisen beworben, muss der Endpreis in das sogenannte Preisfeld eingetragen werden. Sind die Überführungskosten nicht in den im Preisfeld eingetragenen Preis enthalten, wird die Suchmaschine manipuliert, was eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist (siehe dazu bereits die News der Wettbewerbszentrale vom 26.10.2007 „Wettbewerbszentrale: News der Wettbewerbszentrale vom 26.10.2007 „Wettbewerbszentrale: „Suchmaschinenmanipulation“ wettbewerbswidrig – Preisangaben für Neufahrzeuge in Internet-Fahrzeugbörsen müssen auch Überführungskosten enthalten „Suchmaschinenmanipulation“ wettbewerbswidrig – Preisangaben für Neufahrzeuge in Internet-Fahrzeugbörsen müssen auch Überführungskosten enthalten“).
Preisvergleichende Werbung
Stellt ein Kfz-Händler dem beworbenen Preis einen Vergleichspreis gegenüber, ist dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Preisgegenüberstellung nicht irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist.
(Ehemalige) unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers
In der Werbung für Neufahrzeuge wird als Vergleichspreis häufig die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers verwendet. Voraussetzung ist, dass der Automobilhersteller tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung ausgesprochen hat. Dies ist z. B. nicht der Fall bei händlereigenen Sondermodellen, die mit vom freien Markt bezogenen Sonderausstattungselementen aufgerüstet worden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass der unverbindlich vom Hersteller empfohlenen Preis auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als Verbraucherpreis ermittelt wurde und zum Zeitpunkt der Werbung (noch immer) als Verbraucherpreis in Betracht kommt. Bei Auslaufmodellen muss der Kfz-Händler dem beworbenen Preis daher die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers gegenüberstellen.
Mit Urteil vom 07.12.2006 hat der BGH festgestellt, dass sich die Verwendung der gängigen Abkürzung „UVP“ für die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gemeinhin durchgesetzt habe und vom durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dem unverbindlich vom Hersteller empfohlenen Preis zugeordnet werde (BGH, Urteil vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03 – „UVP“) . Die Argumentation des BGH dürfte genauso für die in der Kfz-Branche üblichere Abkürzung „UPE“ für die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers gelten.
Als Vergleichspreis in der Werbung für Gebrauchtfahrzeuge dagegen scheidet die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers aus.
Mit Urteil vom 07.12.2006 hat der BGH festgestellt, dass sich die Verwendung der gängigen Abkürzung „UVP“ für die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gemeinhin durchgesetzt habe und vom durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dem unverbindlich vom Hersteller empfohlenen Preis zugeordnet werde (BGH, Urteil vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03 – „UVP“) . Die Argumentation des BGH dürfte genauso für die in der Kfz-Branche üblichere Abkürzung „UPE“ für die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers gelten.
Als Vergleichspreis in der Werbung für Gebrauchtfahrzeuge dagegen scheidet die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers aus.
„Neupreis“ bei Gebrauchtwagen
Nur sehr eng begrenzt lässt sich dem für ein Gebrauchtfahrzeug beworbenen Preis ein „Neupreis“ oder auch „ehemaliger Neupreis“ gegenüberstellen, da sich der Werbung nicht zwangsläufig entnehmen lässt, um was für einen Preis es sich bei dem Vergleichspreis handelt.
In Betracht kommen z. B. der Preis, den der Kfz-Händler für ein solches wie das beworbene Fahrzeug als Neufahrzeug verlangt hat, der Preis, zu dem das beworbene Fahrzeug als Neufahrzeug tatsächlich verkauft wurde, der Preis, den der Kfz-Händler für das beworbene Fahrzeug bezahlt hat, oder auch die (ehemalige) unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers für das beworbene Fahrzeug. Kommen verschiedene Preise in Betracht, rät die Wettbewerbszentrale dringend dazu, bereits in der Werbung deutlich zu machen, was für ein Preis gemeint ist. Dies auch deswegen, weil die Gerichte voneinander abweichende Auffassungen vertreten.
Enthält die Werbung keine Erläuterung, was für ein Preis gemeint ist, ist nach OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.1997, Az. 2 U 215/96 immer eine irreführende Preisgegenüberstellung gegeben, die zugleich auch wettbewerbswidrig ist. Das OLG Köln, Urteil vom 19.09.2003, Az. 6 U 36/03 urteilt nicht ganz so strikt. Die Preisgegenüberstellung könne zwar irreführend sein. Da der Verbraucher jedoch wisse, dass für ein Neufahrzeug niemals die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers de bezahlt, sondern ein Neufahrzeug nur zu dem geringeren Hauspreis des Kfz-Händlers gekauft werde, sei der Irrtum wettbewerblich dann nicht relevant, wenn der „Neupreis“ dem Preis entspreche, der für das beworbene Fahrzeug als Neufahrzeug tatsächlich bezahlt wurde. Auch das OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2002, Az. 6 U 78/01 urteilt nicht ganz so strikt wie das OLG Stuttgart, allerdings mit einem anderen Ergebnis als das OLG Köln. Da es nur darauf ankomme, ob sich der Verbraucher „einen höheren Neupreis … als den geringsten denkbaren Neupreis“ vorgestellt haben könne, sei ein wettbewerblich relevanter Irrtum dann nicht gegeben, wenn der „Neupreis“ der (ehemaligen) unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers für das beworbene Fahrzeug entspreche, sofern nicht der frühere Hauspreis des Kfz-Händlers niedriger lag.
Ebenfalls abzuraten ist von der Verwendung der Abkürzung „NP“ für „Neupreis“. Unabhängig davon, dass man die Abkürzung „NP“ auch als „Normalpreis“ auffassen könnte, was zusätzliches Irreführungspotential beinhaltet, gelten die gleichen Ausführungen wie zum „Neupreis“. Dies bestätigt ein kürzlich ergangenes Urteil des LG Fulda vom 26.03.2012, Az. 6 O 8011, bei dem ein Fahrzeug mit sogenannter Tageszulassung preisgegenübergestellt mit einem „NP“ beworben worden war. Das Gericht räumte dem Kfz-Händler zwar ein, dass es sich bei „NP“ um den „Neupreis“ handelt. Dennoch sei ein „Neupreis“ bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein mehrdeutiger Vergleichspreis. Lediglich den für das beworbene Fahrzeug als Neufahrzeug tatsächlich bezahlten Preis schloss das Gericht aus. Da damit der Kreis der möglichen Vergleichspreise nicht beschränkt war auf die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, bei der es sich zudem zugleich um den ehemaligen Hauspreis des Kfz-Händlers handeln sollte, der für das Fahrzeug verlangt worden war, ehe es die Tageszulassung erhielt, verurteilte das Gericht den Kfz-Händler zur Unterlassung.
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In Betracht kommen z. B. der Preis, den der Kfz-Händler für ein solches wie das beworbene Fahrzeug als Neufahrzeug verlangt hat, der Preis, zu dem das beworbene Fahrzeug als Neufahrzeug tatsächlich verkauft wurde, der Preis, den der Kfz-Händler für das beworbene Fahrzeug bezahlt hat, oder auch die (ehemalige) unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers für das beworbene Fahrzeug. Kommen verschiedene Preise in Betracht, rät die Wettbewerbszentrale dringend dazu, bereits in der Werbung deutlich zu machen, was für ein Preis gemeint ist. Dies auch deswegen, weil die Gerichte voneinander abweichende Auffassungen vertreten.
Enthält die Werbung keine Erläuterung, was für ein Preis gemeint ist, ist nach OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.1997, Az. 2 U 215/96 immer eine irreführende Preisgegenüberstellung gegeben, die zugleich auch wettbewerbswidrig ist. Das OLG Köln, Urteil vom 19.09.2003, Az. 6 U 36/03 urteilt nicht ganz so strikt. Die Preisgegenüberstellung könne zwar irreführend sein. Da der Verbraucher jedoch wisse, dass für ein Neufahrzeug niemals die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers de bezahlt, sondern ein Neufahrzeug nur zu dem geringeren Hauspreis des Kfz-Händlers gekauft werde, sei der Irrtum wettbewerblich dann nicht relevant, wenn der „Neupreis“ dem Preis entspreche, der für das beworbene Fahrzeug als Neufahrzeug tatsächlich bezahlt wurde. Auch das OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2002, Az. 6 U 78/01 urteilt nicht ganz so strikt wie das OLG Stuttgart, allerdings mit einem anderen Ergebnis als das OLG Köln. Da es nur darauf ankomme, ob sich der Verbraucher „einen höheren Neupreis … als den geringsten denkbaren Neupreis“ vorgestellt haben könne, sei ein wettbewerblich relevanter Irrtum dann nicht gegeben, wenn der „Neupreis“ der (ehemaligen) unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers für das beworbene Fahrzeug entspreche, sofern nicht der frühere Hauspreis des Kfz-Händlers niedriger lag.
Ebenfalls abzuraten ist von der Verwendung der Abkürzung „NP“ für „Neupreis“. Unabhängig davon, dass man die Abkürzung „NP“ auch als „Normalpreis“ auffassen könnte, was zusätzliches Irreführungspotential beinhaltet, gelten die gleichen Ausführungen wie zum „Neupreis“. Dies bestätigt ein kürzlich ergangenes Urteil des LG Fulda vom 26.03.2012, Az. 6 O 8011, bei dem ein Fahrzeug mit sogenannter Tageszulassung preisgegenübergestellt mit einem „NP“ beworben worden war. Das Gericht räumte dem Kfz-Händler zwar ein, dass es sich bei „NP“ um den „Neupreis“ handelt. Dennoch sei ein „Neupreis“ bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein mehrdeutiger Vergleichspreis. Lediglich den für das beworbene Fahrzeug als Neufahrzeug tatsächlich bezahlten Preis schloss das Gericht aus. Da damit der Kreis der möglichen Vergleichspreise nicht beschränkt war auf die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, bei der es sich zudem zugleich um den ehemaligen Hauspreis des Kfz-Händlers handeln sollte, der für das Fahrzeug verlangt worden war, ehe es die Tageszulassung erhielt, verurteilte das Gericht den Kfz-Händler zur Unterlassung.
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Werbung mit sogenannten Sternchenhinweisen
Häufig werden z. B. ein besonderer Rabatt oder zusätzliche Service- und Garantie-Pakete blickfangmäßig beworben, deren Inanspruchnahme allerdings von bestimmten Konditionen abhängt (z. B. eine zeitliche Befristung, ein Sonder- oder Auslaufmodell, einzelne Fahrzeugfarben oder auch der Umstand, dass der alte Wagen nicht in Zahlung gegeben wird). Die werbliche Aussage wird dann oft mit einem Sternchen oder einer oder auch mehreren Ziffern versehen. Dies ist nicht zu beanstanden, solange die betreffenden Konditionen dem Kunden ausreichend transparent vermittelt werden. Einschlägig insofern ist § 4 Nr. 4 UWG, der verlangt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenken klar und eindeutig angegeben werden müssen. Eine klare und eindeutige Angabe ist insbesondere in den Fällen nicht mehr gegeben, in denen das Sternchen bzw. die Ziffern in einem so klein gedruckten Text – häufig senkrecht am linken oder rechten Rand eines Zeitungsinserats – erläutert werden, dass der Kunde schlicht nicht in der Lage ist, den Inhalt der Erläuterungen zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt ebenso für den Fall eines fortlaufenden Fließtextes ohne jeden Absatz, in dem allerdings eine ganze Reihe von Ziffern abgehandelt wird.
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Finanzierungswerbung
Mit der zum 11.06.2010 erfolgten Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergeben sich erhebliche Änderungen bei der Werbung für die Finanzierung von Fahrzeugen.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers gegenüber den Kreditinstituten zu stärken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages in allen Mitgliedstaaten der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im Ergebnis nicht zugänglich sind, entgegen zu wirken.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers gegenüber den Kreditinstituten zu stärken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages in allen Mitgliedstaaten der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im Ergebnis nicht zugänglich sind, entgegen zu wirken.
§ 6a Preisangabenverordnung (PAngV)
Wird gegenüber Verbrauchern für die Finanzierung von Fahrzeugen mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen geworben, die die Kosten des Kreditvertrages betreffen, ist nunmehr § 6a PAngV zu beachten. Für alle gewerblichen Verträge gilt § 6a PAngV nicht. Wird in der Werbung lediglich auf die Möglichkeit einer Finanzierung hingewiesen, z.B. „Finanzierung möglich“, gilt § 6a PAngV ebenfalls nicht. Weitere Ausnahmen sind in § 491 BGB enthalten, z.B. bei einem Nettokreditbetrag geringer als 200 Euro oder auch, wenn der Kredit binnen 3 Monaten zurückgezahlt wird und mit lediglich geringen Kosten verbunden ist (vgl. § 491 Nr. 1 und Nr. 3 BGB).
Wird mit „0,00 % effektiver Jahreszins“ geworben, ist umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00 % ein Zinssatz ist, dürfte dies eigentlich nicht zweifelhaft sein.
Für Leasingverträge gilt § 6a PAngV gleichermaßen, wenn dem Verbraucher nach Ablauf der Leasingzeit eine Option zum Kauf des Fahrzeuges eingeräumt wird oder der Verbraucher sonst für den Restwert aufkommen muss (vgl. § 506 Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind lediglich Verträge mit reinem km-Leasing.
§ 6a PAngV ist unabhängig davon zu beachten, ob die Werbung in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im Radio oder TV läuft oder in einem Flyer oder im Internet geworben wird. § 6a PAngV gilt daher z.B. auch für Preisschilder an den Fahrzeugen und für Prospekte, die in den Geschäftsräumen ausliegen.
Wird mit „0,00 % effektiver Jahreszins“ geworben, ist umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00 % ein Zinssatz ist, dürfte dies eigentlich nicht zweifelhaft sein.
Für Leasingverträge gilt § 6a PAngV gleichermaßen, wenn dem Verbraucher nach Ablauf der Leasingzeit eine Option zum Kauf des Fahrzeuges eingeräumt wird oder der Verbraucher sonst für den Restwert aufkommen muss (vgl. § 506 Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind lediglich Verträge mit reinem km-Leasing.
§ 6a PAngV ist unabhängig davon zu beachten, ob die Werbung in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im Radio oder TV läuft oder in einem Flyer oder im Internet geworben wird. § 6a PAngV gilt daher z.B. auch für Preisschilder an den Fahrzeugen und für Prospekte, die in den Geschäftsräumen ausliegen.
Standardinformationen
Zumindest folgende Informationen zu den Kosten des Kreditvertrages (= Standardinformationen) müssen nach § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV „klar, verständlich und auffallend“ formuliert und nach § 6 Abs. 3 PAngV anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden:
- Sollzinssatz (= bisheriger Nominalzins) mit Erläuterung, ob gebunden oder veränderlich oder aus beiden Varianten kombiniert.
- Alle für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages anfallenden Kosten in Euro, z.B. für die Verwahrung des Kfz-Briefes, Kreditbearbeitungsgebühren usw.; falls nicht bezifferbar, muss der Verbraucher „klar, verständlich und auffallend“ darauf aufmerksam gemacht werden, dass solche Kosten mit dem Abschluss des Kreditvertrages anfallen.
- Nettokreditbetrag = Summe aller Beträge, die dem Verbraucher aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird und von ihm zurückgezahlt werden muss.
- Effektiver Jahreszins mit 2 Nachkommastellen
- Vertragslaufzeit in Monaten, wenn mit einer bestimmten Laufzeit geworben wird.
- Barzahlungspreis
- Betrag der monatlichen Raten
- Betrag einer etwaigen Anzahlung
- Betrag einer etwaigen Schlussrate
- Soweit möglich Gesamtbetrag des Kredits
- Kosten eines etwaigen Versicherungsvertrages, falls zwingende Bedingung für Gewährung des Kredits, z.B. Restschuldversicherung, oder sonstigen Vertrages über andere Zusatzleistungen; falls nicht bezifferbar, muss der Verbraucher „klar, verständlich und auffallend“ zusammen mit dem effektiven Jahreszins darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein solcher Vertrag noch zusätzlich abgeschlossen werden muss und mit weiteren Kosten verbunden ist.
- Kreditvermittlungshinweis = … vermittelt für …
Klar, verständlich und auffallend
Die Standardinformationen müssen „klar, verständlich und auffallend“ formuliert werden. Dies bedeutet, dass die Informationen optisch bzw. akustisch in der Nähe des beworbenen Zinssatzes hervorgehoben werden müssen.
„Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“.
Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z.B. einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate ab … €“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren Bedingungen für die Finanzierung des Fahrzeuges hinweisen.
Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl“. Notwendig ist eine Hervorhebung gegenüber den „anderen Informationen“. Bei Fahrzeugen dürfte es sich bei den „anderen Informationen“ insbesondere um kW/PS, km-Leistung, Ausstattungsmerkmale usw. handeln. Vermutlich werden die Kriterien für das „Hervorgehoben“ zu einer ähnlichen Diskussion wie bei den Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionswerten aus der Pkw-EnVKV führen. Allein auf die Größe der Pixel wird man bei den Printmedien auch hier nicht abstellen können. Auch eine auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert sind.
Bei den Printmedien wird man aber auch hier wohl nicht allein auf die Größe der Pixel abstellen können. Auch die auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert usw. sind. Jedenfalls müssen die Standardinformationen am Blickfang der werblichen Hauptaussage, z.B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“, teilnehmen. Fest steht damit auch, dass ein Sternchen, das in einem durchlaufenden Fließtext am Rande des Inserats oder in einem TV-Spot aufgelöst wird, nicht ausreicht. Hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
Bezogen auf TV und Radio ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher wie der bekannte Satz aus der Pharmawerbung „Zu Risiken und Nebenwirkungen ……“ notwendig werden wird. Da TV nicht nur Hören, sondern insbesondere Sehen bedeutet, könnte auch die ausreichend lange Einblendung der Standardinformationen ausreichen. Auch hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
„Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“.
Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z.B. einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate ab … €“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren Bedingungen für die Finanzierung des Fahrzeuges hinweisen.
Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl“. Notwendig ist eine Hervorhebung gegenüber den „anderen Informationen“. Bei Fahrzeugen dürfte es sich bei den „anderen Informationen“ insbesondere um kW/PS, km-Leistung, Ausstattungsmerkmale usw. handeln. Vermutlich werden die Kriterien für das „Hervorgehoben“ zu einer ähnlichen Diskussion wie bei den Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionswerten aus der Pkw-EnVKV führen. Allein auf die Größe der Pixel wird man bei den Printmedien auch hier nicht abstellen können. Auch eine auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert sind.
Bei den Printmedien wird man aber auch hier wohl nicht allein auf die Größe der Pixel abstellen können. Auch die auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert usw. sind. Jedenfalls müssen die Standardinformationen am Blickfang der werblichen Hauptaussage, z.B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“, teilnehmen. Fest steht damit auch, dass ein Sternchen, das in einem durchlaufenden Fließtext am Rande des Inserats oder in einem TV-Spot aufgelöst wird, nicht ausreicht. Hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
Bezogen auf TV und Radio ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher wie der bekannte Satz aus der Pharmawerbung „Zu Risiken und Nebenwirkungen ……“ notwendig werden wird. Da TV nicht nur Hören, sondern insbesondere Sehen bedeutet, könnte auch die ausreichend lange Einblendung der Standardinformationen ausreichen. Auch hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
Repräsentatives Beispiel
Sodann müssen die Standardinformationen anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden.
Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. In § 6a Abs. 3 PAngV wird diesbezüglich zwar nur auf den effektiven Jahreszins abgestellt. Aus Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergibt sich jedoch, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“ formuliert sein muss.
Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, entspricht das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. Es dürfte daher, wenn überhaupt notwendig, der Hinweis ausreichen, dass die aufgeführten Standardinformationen zugleich das repräsentative Beispiel aus § 6a PAngV bilden, was sich z.B. wie folgt formulieren ließe:
„Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3 Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV.“
Wird dagegen blickfangmäßig mit z.B. einem „ab“-Zinssatz oder einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte Zinsspanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut, von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den im repräsentativen Beispiel aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können.
Völlig offen ist hier, wie die Werbung zu gestalten ist, wenn pauschal für die Finanzierung einer Fahrzeugkategorie, z.B. VW Golf, Ford Focus, 3er Reihe BMW, geworben wird. Ebenso schwierig dürfte eine Finanzierungswerbung werden, die sich auf die gesamte Palette einer Fahrzeugmarke bezieht. Muss jetzt dem repräsentativen Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV ein durchschnittlich ausgestattetes Fahrzeug zugrunde gelegt werden oder reicht es aus, wenn ein Preis zugrunde gelegt wird, den erwartungsgemäß 2/3 der Kunden für solche wie die beworbenen Fahrzeuge ausgeben? Auch hier wieder wird es letztlich darauf ankommen, wie die Gerichte entscheiden.
Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. In § 6a Abs. 3 PAngV wird diesbezüglich zwar nur auf den effektiven Jahreszins abgestellt. Aus Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergibt sich jedoch, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“ formuliert sein muss.
Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, entspricht das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. Es dürfte daher, wenn überhaupt notwendig, der Hinweis ausreichen, dass die aufgeführten Standardinformationen zugleich das repräsentative Beispiel aus § 6a PAngV bilden, was sich z.B. wie folgt formulieren ließe:
„Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3 Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV.“
Wird dagegen blickfangmäßig mit z.B. einem „ab“-Zinssatz oder einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte Zinsspanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut, von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den im repräsentativen Beispiel aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können.
Völlig offen ist hier, wie die Werbung zu gestalten ist, wenn pauschal für die Finanzierung einer Fahrzeugkategorie, z.B. VW Golf, Ford Focus, 3er Reihe BMW, geworben wird. Ebenso schwierig dürfte eine Finanzierungswerbung werden, die sich auf die gesamte Palette einer Fahrzeugmarke bezieht. Muss jetzt dem repräsentativen Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV ein durchschnittlich ausgestattetes Fahrzeug zugrunde gelegt werden oder reicht es aus, wenn ein Preis zugrunde gelegt wird, den erwartungsgemäß 2/3 der Kunden für solche wie die beworbenen Fahrzeuge ausgeben? Auch hier wieder wird es letztlich darauf ankommen, wie die Gerichte entscheiden.
Verstöße gegen § 6a PAngV
Da § 6a PAngV auf der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG beruht, handelt es sich bei den Standardinformationen zu den Kosten eines Kredits zugleich um wesentliche Informationen, die einem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen (vgl. § 5a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 UWG).
Kfz-Händler, die die Erfordernisse von § 6a PAngV nicht beachten, können abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 6a PAngV werden außerdem als Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz geahndet (vgl. § 10 Abs. 2 PAngV). Es drohen Geldbußen bis 25.000 € (§ 3 Wirtschaftsstrafgesetz).
Es ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung der geänderten Bestimmungen von Verbraucherschutzverbänden streng kontrolliert werden wird.
Kfz-Händler, die die Erfordernisse von § 6a PAngV nicht beachten, können abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 6a PAngV werden außerdem als Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz geahndet (vgl. § 10 Abs. 2 PAngV). Es drohen Geldbußen bis 25.000 € (§ 3 Wirtschaftsstrafgesetz).
Es ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung der geänderten Bestimmungen von Verbraucherschutzverbänden streng kontrolliert werden wird.
Kundengespräch
Die gesetzlichen Änderungen wirken sich auch auf das Kundengespräch aus.
Wird ein Fahrzeug finanziert, muss der Händler dem Verbraucher eine ganze Reihe weiterer Informationen zukommen lassen, die den Inhalt des Kreditvertrages betreffen und in einem standardisierten Musterformular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, genannt SECCI (= Standard European Consumer Credit Information), zusammengefasst sind und von den finanzierenden Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Händler den Verbraucher auch über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von dem Kreditinstitut erhält.
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Wird ein Fahrzeug finanziert, muss der Händler dem Verbraucher eine ganze Reihe weiterer Informationen zukommen lassen, die den Inhalt des Kreditvertrages betreffen und in einem standardisierten Musterformular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, genannt SECCI (= Standard European Consumer Credit Information), zusammengefasst sind und von den finanzierenden Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Händler den Verbraucher auch über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von dem Kreditinstitut erhält.
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Fahrzeuge mit Tageszulassung
Ein Fahrzeug mit Tageszulassung ist ein Neufahrzeug, das einen oder auch ein paar Tage auf den Kfz-Händler zugelassen worden ist. Die Zulassung erfolgt nur auf dem Papier. Das Fahrzeug wird nicht im Straßenverkehr benutzt.
Es handelt sich um ein Instrument zur Absatzförderung, das bedingt war durch das zwischenzeitlich abgeschaffte Rabattgesetz. Durch die Zulassung auf sich selbst wurde das Fahrzeug absatztechnisch zu einem Gebrauchtfahrzeug, das der Kfz-Händler mit erheblichen Rabatten verkaufen konnte.
Für den Kunden bleibt das Fahrzeug ein Neufahrzeug. Ein Fahrzeug mit Tageszulassung darf daher, sofern es tatsächlich noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde, als Neufahrzeug beworben und als „fabrikneu“ gekennzeichnet werden (BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04), sofern das betreffende Modell des Fahrzeuges unverändert weiter gebaut wird, das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind, seit das Fahrzeug vom Band des Werkes gelaufen ist (BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02). Auf die erfolgte Tageszulassung sollte der Kfz-Händler den Kunden in der Form hinweisen, dass der Zeitpunkt der Zulassung genannt verbunden mit dem weiteren Hinweis genannt, dass die Garantielaufzeit der Werksgarantie mit der Zulassung des Fahrzeuges bereits in Gang gesetzt wurde. Zwingend notwendig ist ein solcher Hinweis zumindest für den Fall, dass eine einjährige Werksgarantie zum Zeitpunkt der Werbung bereits um mehr als zwei Wochen verkürzt ist, da – so der BGH – nach Ablauf von zwei Wochen bei einer einjährigen Werksgarantie bereits ein nicht unerheblicher Teil der Garantiezeit verstrichen sei (Urteil des BGH vom 15.07.1999, Az. I ZR 44/97 – „EU-Neuwagen I“ und BGH, Urteil vom 19.08.1999, Az. I ZR 225/09 – „EU-Neuwagen II“). Gegebenenfalls reicht auch nicht ein pauschaler Hinweis, dass die Garantie bereits seit Datum der Zulassung des Fahrzeuges läuft (Urteil des BGH vom 15.07.1999, Az. I ZR 44/97 – „EU-Neuwagen I“ und Urteil vom 19.08.1999, Az. I ZR 225/09 – „EU-Neuwagen II“).
Die Verwendung der Bezeichnung „Tageszulassung“ für ein auf den Kfz-Händler zugelassenes Fahrzeug hat der BGH für einen Zeitraum bis zu 6 Tagen nicht beanstandet, sofern keine Nutzung im Straßenverkehr erfolgte (Urteil des BGH vom 13.01.2000, I ZR 253/97 – „Tageszulassung II“).
Bei Fahrzeugen mit Tageszulassung müssen die Hinweise auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV) erfolgen.
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Es handelt sich um ein Instrument zur Absatzförderung, das bedingt war durch das zwischenzeitlich abgeschaffte Rabattgesetz. Durch die Zulassung auf sich selbst wurde das Fahrzeug absatztechnisch zu einem Gebrauchtfahrzeug, das der Kfz-Händler mit erheblichen Rabatten verkaufen konnte.
Für den Kunden bleibt das Fahrzeug ein Neufahrzeug. Ein Fahrzeug mit Tageszulassung darf daher, sofern es tatsächlich noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde, als Neufahrzeug beworben und als „fabrikneu“ gekennzeichnet werden (BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04), sofern das betreffende Modell des Fahrzeuges unverändert weiter gebaut wird, das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind, seit das Fahrzeug vom Band des Werkes gelaufen ist (BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02). Auf die erfolgte Tageszulassung sollte der Kfz-Händler den Kunden in der Form hinweisen, dass der Zeitpunkt der Zulassung genannt verbunden mit dem weiteren Hinweis genannt, dass die Garantielaufzeit der Werksgarantie mit der Zulassung des Fahrzeuges bereits in Gang gesetzt wurde. Zwingend notwendig ist ein solcher Hinweis zumindest für den Fall, dass eine einjährige Werksgarantie zum Zeitpunkt der Werbung bereits um mehr als zwei Wochen verkürzt ist, da – so der BGH – nach Ablauf von zwei Wochen bei einer einjährigen Werksgarantie bereits ein nicht unerheblicher Teil der Garantiezeit verstrichen sei (Urteil des BGH vom 15.07.1999, Az. I ZR 44/97 – „EU-Neuwagen I“ und BGH, Urteil vom 19.08.1999, Az. I ZR 225/09 – „EU-Neuwagen II“). Gegebenenfalls reicht auch nicht ein pauschaler Hinweis, dass die Garantie bereits seit Datum der Zulassung des Fahrzeuges läuft (Urteil des BGH vom 15.07.1999, Az. I ZR 44/97 – „EU-Neuwagen I“ und Urteil vom 19.08.1999, Az. I ZR 225/09 – „EU-Neuwagen II“).
Die Verwendung der Bezeichnung „Tageszulassung“ für ein auf den Kfz-Händler zugelassenes Fahrzeug hat der BGH für einen Zeitraum bis zu 6 Tagen nicht beanstandet, sofern keine Nutzung im Straßenverkehr erfolgte (Urteil des BGH vom 13.01.2000, I ZR 253/97 – „Tageszulassung II“).
Bei Fahrzeugen mit Tageszulassung müssen die Hinweise auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV) erfolgen.
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Unlautere Telefaxwerbung „Wir kaufen Ihr Fahrzeug…“
Werbung per Telefax ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verboten, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Dies gilt auch für Werbefaxe, die auf den Aufkauf gebrauchter Fahrzeuge gerichtet sind („Wir kaufen Ihr Fahrzeug …“). Solche Faxe werden in der Regel an geschäftliche Faxanschlüsse versendet. Häufig erfolgt dabei der Hinweis, dass es sich nicht um Werbung handele, da man keine Fahrzeuge verkaufen sondern kaufen wolle. Es werden sogar gerichtliche Entscheidungen zitiert, die dies allerdings nicht bestätigen. Da der Inhaber eines Faxanschlusses durch gewerbliche Nachfragen genauso belästigt wird wie durch Angebotswerbung, hat der BGH entschieden, dass auch Nachfragewerbung Werbung und daher per Telefax nur erlaubt ist, wenn der Adressat eingewilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05 – „FC Troschenreuth”). Für die Einwilligung eines gewerblichen Adressaten reicht es dabei nicht aus, dass seine Faxnummer im Telefonbuch oder einem Branchen- oder sonstigen Verzeichnis eingetragen ist oder in seiner eigenen Werbung genannt wird. Nur wenn der Faxanschluss, an den das Werbefax versendet wird, gerade für den Zweck der Nachfrage von Fahrzeugen vorgehalten wird, könne davon ausgegangen werden, dass der gewerbliche Adressat eingewilligt habe (so BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06 – „Royal Cars“). Bei den auf den Aufkauf gebrauchter Fahrzeuge gerichteten Werbefaxen ist dies in der Regel nur gegeben, wenn das Werbefax an einen anderen Kfz-Händler adressiert ist.
Im Normalfall lässt sich die auf den Aufkauf gebrauchter Fahrzeuge gerichtete Telefaxwerbung dadurch unterbinden, dass die Wettbewerbszentrale abmahnt.
Anders ist es jedoch, wenn der Werbende seine Identität bewusst verschleiert. Dies ist der Fall bei den seit geraumer Zeit in regelmäßigen Abständen massenhaft kursierenden Werbefaxen, in denen bei sonst gleichbleibender Gestaltung „Firmierung“ und Adresse des werbenden Kfz-Händlers und vor allem die als Kontakt angegebenen Fax- und Telefonnummern ständig wechseln. Häufig sind es nur die letzten Ziffern eines Rufnummernblocks. Zwar hat die Wettbewerbszentrale einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Inhabers der in einem Werbefax jeweils angegebenen Rufnummern gegenüber den Telefongesellschaften. Sind die mitgeteilten Namen und Adressen jedoch fingiert, können die ausgesprochenen Abmahnungen nicht zugestellt werden. Da die Wettbewerbszentrale nicht die Ermittlungsbefugnisse einer staatlichen Behörde besitzt, bleibt ihr gegebenenfalls nur die Möglichkeit, die Abschaltung der konkret verwendeten Rufnummern durch die Telefongesellschaft anzuregen. Das Verfahren ist sehr zeitaufwändig. Sobald eine Rufnummer abgeschaltet ist, werden zudem kurze Zeit später die gleichen Werbefaxe wieder versendet. Er wird eine andere Rufnummer benutzt, die häufig aus demselben Rufnummernblock stammt. Staatliche Ermittlungsbefugnisse besitzt z. B. die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, die nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 67 TKG) ermächtigt ist, in Fällen missbräuchlich verwendeter Rufnummern geeignete Anordnungen zu treffen, z. B. die Abschaltung des gesamten missbräuchlich verwendeten Rufnummernblocks. Ein Formblatt für die Mitteilung eines Rufnummernmissbrauchs wird auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Verfügung gestellt.
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Dies gilt auch für Werbefaxe, die auf den Aufkauf gebrauchter Fahrzeuge gerichtet sind („Wir kaufen Ihr Fahrzeug …“). Solche Faxe werden in der Regel an geschäftliche Faxanschlüsse versendet. Häufig erfolgt dabei der Hinweis, dass es sich nicht um Werbung handele, da man keine Fahrzeuge verkaufen sondern kaufen wolle. Es werden sogar gerichtliche Entscheidungen zitiert, die dies allerdings nicht bestätigen. Da der Inhaber eines Faxanschlusses durch gewerbliche Nachfragen genauso belästigt wird wie durch Angebotswerbung, hat der BGH entschieden, dass auch Nachfragewerbung Werbung und daher per Telefax nur erlaubt ist, wenn der Adressat eingewilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05 – „FC Troschenreuth”). Für die Einwilligung eines gewerblichen Adressaten reicht es dabei nicht aus, dass seine Faxnummer im Telefonbuch oder einem Branchen- oder sonstigen Verzeichnis eingetragen ist oder in seiner eigenen Werbung genannt wird. Nur wenn der Faxanschluss, an den das Werbefax versendet wird, gerade für den Zweck der Nachfrage von Fahrzeugen vorgehalten wird, könne davon ausgegangen werden, dass der gewerbliche Adressat eingewilligt habe (so BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06 – „Royal Cars“). Bei den auf den Aufkauf gebrauchter Fahrzeuge gerichteten Werbefaxen ist dies in der Regel nur gegeben, wenn das Werbefax an einen anderen Kfz-Händler adressiert ist.
Im Normalfall lässt sich die auf den Aufkauf gebrauchter Fahrzeuge gerichtete Telefaxwerbung dadurch unterbinden, dass die Wettbewerbszentrale abmahnt.
Anders ist es jedoch, wenn der Werbende seine Identität bewusst verschleiert. Dies ist der Fall bei den seit geraumer Zeit in regelmäßigen Abständen massenhaft kursierenden Werbefaxen, in denen bei sonst gleichbleibender Gestaltung „Firmierung“ und Adresse des werbenden Kfz-Händlers und vor allem die als Kontakt angegebenen Fax- und Telefonnummern ständig wechseln. Häufig sind es nur die letzten Ziffern eines Rufnummernblocks. Zwar hat die Wettbewerbszentrale einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Inhabers der in einem Werbefax jeweils angegebenen Rufnummern gegenüber den Telefongesellschaften. Sind die mitgeteilten Namen und Adressen jedoch fingiert, können die ausgesprochenen Abmahnungen nicht zugestellt werden. Da die Wettbewerbszentrale nicht die Ermittlungsbefugnisse einer staatlichen Behörde besitzt, bleibt ihr gegebenenfalls nur die Möglichkeit, die Abschaltung der konkret verwendeten Rufnummern durch die Telefongesellschaft anzuregen. Das Verfahren ist sehr zeitaufwändig. Sobald eine Rufnummer abgeschaltet ist, werden zudem kurze Zeit später die gleichen Werbefaxe wieder versendet. Er wird eine andere Rufnummer benutzt, die häufig aus demselben Rufnummernblock stammt. Staatliche Ermittlungsbefugnisse besitzt z. B. die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, die nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 67 TKG) ermächtigt ist, in Fällen missbräuchlich verwendeter Rufnummern geeignete Anordnungen zu treffen, z. B. die Abschaltung des gesamten missbräuchlich verwendeten Rufnummernblocks. Ein Formblatt für die Mitteilung eines Rufnummernmissbrauchs wird auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Verfügung gestellt.
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Gemeinsamer Kodex für den Fahrzeughandel im Internet
Der ADAC, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe und die Internet-Fahrzeugmärkte AutoScout24 und mobile.de haben verbindliche Verhaltensstandards in Form eines Kodex für den Fahrzeughandel im Internet entwickelt. Gemeinsam wollen sie zur Beibehaltung der hohen Qualität der Fahrzeugangebote im Internet sowie zum fairen Wettbewerb unter Kfz-Händlern und einem wirksamen Verbraucherschutz beitragen. Hierfür haben sich alle Teilnehmer verpflichtet, die vereinbarten Verhaltensregeln an ihre Kunden und Mitglieder zu kommunizieren und selbst einzuhalten. Den gemeinsamer Kodex für den Fahrzeughandel im Internet erhalten Sie als pdf-Dokument hier >>.
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