Allgemeine Geschäftsbedingungen
Überblick
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen mit verschiedenen Kunden aufgestellt sind und die der Verwender bei Vertragsabschluß in seine Verträge formuliert werden. Sie entsprechen dem Bedürfnis der Wirtschaft nach möglichst einheitlicher und vereinfachter Vertragsabwicklung. Damit einher geht gleichzeitig die Gefahr, dass der Klauselverwender einseitig seine eigenen Interessen zum Nachteil der Vertragspartner durchzusetzen versucht. Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen können zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten führen. Der Gesetzgeber hat mit dem AGB-Gesetz, welches am 1. April 1977 in Kraft trat, ein Regelwerk geschaffen, das die abstrakte Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglichte. In dieses Gesetz fand die Unterlassungsklagebefugnis von Verbänden Eingang. Mit der Verbandsklagebefugnis wird eine von dem Einzelfall losgelöste generelle Überprüfung aller Vertragsbedingungen ermöglicht. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für das Verbandsklageverfahren entschieden und gegen ein behördliches Überprüfungsmodell.
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die materiellrechtlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes 2002 in das BGB und die Verfahrensvorschriften in das Unterlassungsklagengesetz eingegliedert worden.
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die materiellrechtlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes 2002 in das BGB und die Verfahrensvorschriften in das Unterlassungsklagengesetz eingegliedert worden.
Klagebefugnis
Der Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz ermöglicht der Wettbewerbszentrale die abstrakte Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen losgelöst von einem Einzelfall. Als Institution der Wirtschaft obliegt der Wettbewerbszentrale die Klagebefugnis sowohl für die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Verhältnis zwischen Unternehmen verwendet werden, als auch für solche, die ein Unternehmen gegenüber einem Verbraucher nutzt. Im Verhältnis zum Verbraucher übernehmen die Mitglieder der Wettbewerbszentrale damit gleichzeitig Eigenverantwortung gegenüber Verbrauchern zum Schutze vor unangemessener Benachteiligung im Wirtschaftsverkehr.
Vertragstypen
Allgemeine Geschäftsbedingungen finden sich beispielsweise in Kaufverträgen des stationären Handels und des Onlinehandels, in Telekommunikationsverträgen, Bauverträgen, Maklerverträgen, Fitnessstudioverträgen oder auch in Einkaufsbedingungen des Handels. Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend.
Bei der Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen. Die Komplexität der Rechtsgebiete und die Fragestellungen, die sich aus den einzelnen Vertragsgebieten ergeben, lassen Rechtssicherheit ohne eine fachliche juristische Prüfung kaum zu. Häufig werden Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem zeitaufwändigen Prüfungs- und Gestaltungsverfahren von Juristen erstellt. Für den Vertragspartner ist es ohne juristische Vorkenntnisse in der Regel nicht nachprüfbar, ob eine Klausel einer Normenkontrolle Stand hält und mit der geltenden Rechtsordnung übereinstimmt.
Bei der Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen. Die Komplexität der Rechtsgebiete und die Fragestellungen, die sich aus den einzelnen Vertragsgebieten ergeben, lassen Rechtssicherheit ohne eine fachliche juristische Prüfung kaum zu. Häufig werden Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem zeitaufwändigen Prüfungs- und Gestaltungsverfahren von Juristen erstellt. Für den Vertragspartner ist es ohne juristische Vorkenntnisse in der Regel nicht nachprüfbar, ob eine Klausel einer Normenkontrolle Stand hält und mit der geltenden Rechtsordnung übereinstimmt.
Einkaufskonditionen
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann ein marktstarkes Unternehmen durch Einkaufskonditionen Marktmacht gegenüber Zulieferern und Herstellern ausüben. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen stehen Unternehmen häufig unter einem solchen wirtschaftlichen Druck, dass sie sich nicht selbst gegen die gestellten Einkaufskonditionen zur Wehr setzen, weil sie befürchten, die Vertragsbeziehung zu verlieren. Die Wettbewerbszentrale trägt mit der Klauselkontrolle zum Schutz von Unternehmen vor Ausnutzung von Marktmacht über Einkaufskonditionen bei. So können Einkaufskonditionen einer abstrakten Überprüfung zugeführt werden, ohne dass die betroffenen Vertragspartner namentlich benannt werden müssen.
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 hat die Wettbewerbszentrale in einem Grundsatzverfahren Rechtsfragen, die durch die Verwendung von Einkaufskonditionen eines Baumarktbetreibers aufgeworfen wurden, durch den Bundesgerichtshof klären lassen. In seinem Urteil vom 05.10.2005 (Az. VIII ZR 16/05, zitiert in: WRP 2006, 243 ff.; NJW 2006, 47 ff.) hat das Gericht erstmals nach Inkrafttreten der Reform zur Zulässigkeit von Klauseln der Verjährungsverkürzung und -verlängerung sowie zur Haftung entschieden. Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 hat die Wettbewerbszentrale in einem Grundsatzverfahren Rechtsfragen, die durch die Verwendung von Einkaufskonditionen eines Baumarktbetreibers aufgeworfen wurden, durch den Bundesgerichtshof klären lassen. In seinem Urteil vom 05.10.2005 (Az. VIII ZR 16/05, zitiert in: WRP 2006, 243 ff.; NJW 2006, 47 ff.) hat das Gericht erstmals nach Inkrafttreten der Reform zur Zulässigkeit von Klauseln der Verjährungsverkürzung und -verlängerung sowie zur Haftung entschieden. Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
- Verjährung
Der BGH hält eine grundsätzliche Verlängerung der Verjährung von Mängelansprüchen bei Rechtsmängeln auf 10 Jahre nach § 307 BGB für unwirksam. Eine solche Klausel führe zu einer Verfünffachung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln von zwei Jahren. Sie entferne sich dabei so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren Grundgedanken nicht mehr vereinbar sei. Im Gegensatz hierzu hält das Gericht die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Kauf von zwei Jahren um ein weiteres Jahr für wirksam. - Haftung und Freistellungsklausel
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten. Eine Klausel, die eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel des Kaufgegenstandes statuiert, ist mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und daher unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Klauseln, die eine uneingeschränkte und verschuldensunabhängige Haftung von Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstandes von Rechten Dritter vorsehen.
Kaufrecht
Rückgriffsanspruch
Durch die Schuldrechtsreform wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs eine Rückgriffsregelung aufgenommen. Diese ermöglicht es dem Letztverkäufer, bei Mängelansprüchen seiner Käufer gegenüber seinem Lieferanten Rückgriffsansprüche zu erheben. Für diese Rückgriffsansprüche gilt:
- Sie dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden. Eine solche Fallgestaltung lag der Wettbewerbszentrale bereits mehrfach zur Prüfung vor.
- Der Letztverkäufer darf seine Rückgriffsansprüche nicht durch Einkaufskonditionen auf Fälle ausdehnen kann, in denen der letzte Käufer ein Unternehmer ist (BGH, Urteil vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 16/05).
Gewährleistung
Die gesetzlich normierte Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen von zwei Jahren darf im Verbrauchsgüterkauf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Kauf von Neuwaren nicht unter zwei Jahre oder beim Kauf von Gebrauchtwaren nicht unter 1 Jahr abgekürzt werden. Häufiger Beschwerdegegenstand ist die Abkürzung der Verjährung auf die vor der Schuldrechtsreform geltende Verjährungsfrist von 6 Monaten oder gar der vollständige Ausschluss der Mängelhaftung bei Verkauf von Gebrauchtwaren.
Nach dem Verbrauchgüterkaufrecht muss der Unternehmer den Käufern bei Mängelansprüchen im Rahmen der Nacherfüllung zwingend das Wahlrecht zwischen Lieferung einer Neuware und Nachbesserung einräumen. Eine Abbedingung dieses Wahlrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zur Unwirksamkeit der Klausel.
Nach dem Verbrauchgüterkaufrecht muss der Unternehmer den Käufern bei Mängelansprüchen im Rahmen der Nacherfüllung zwingend das Wahlrecht zwischen Lieferung einer Neuware und Nachbesserung einräumen. Eine Abbedingung dieses Wahlrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zur Unwirksamkeit der Klausel.
Versandgefahr
Ebenso unwirksam sind im Versandhandel Klauseln, die vorsehen, dass im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs die Versandgefahr mit Ablieferung an das Transportunternehmen auf den Käufer übergeht. Eine solche Klausel weicht von den zwingenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts ab, wonach die Versandgefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher auf diesen übergeht.
Makler
Eigengeschäft
In Maklerverträgen finden sich häufig Klauseln, welche Auftraggebern den Abschluss eines Eigengeschäftes verwehren. Ein solches liegt vor, wenn sich Interessenten direkt an den Verkäufer wenden, weil sie Vorkenntnis von einem Objekt haben oder dieses von einem anderen Makler vorgeschlagen wurde. Bei einem Verstoß gegen diese Klausel soll die Provision fällig werden. Solche Klauseln sind unwirksam.
Provisionsanspruch
Unwirksam sind auch solche Klauseln, in welchen Makler mit ihren Auftraggebern vereinbaren, dass diese provisionspflichtig werden, wenn mit einem nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft abgeschlossen wird. In dem Fall fehlt die für die Provisionspflicht erforderliche Kausalität der Maklerleistung.
Fitnessstudio
Getränkeverbot
Klauseln, die den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken in Fitnessstudios untersagen, sind unwirksam. Benutzer der Fitnessanlage werden durch eine derartige Klausel gezwungen, ihren gerade bei sportlicher Betätigung erhöhten Flüssigkeitsbedarf und Nahrungsmittelbedarf ausschließlich durch Erwerb von Getränken und Speisen bei dem Betreiber des Sportstudios zu stillen. Dies ist für die Kunden nicht zumutbar, weil damit allein die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers berücksichtigt werden.
Haftung
Die Einschränkung der Haftung eines Fitnessstudiobetreibers und seiner Erfüllungsgehilfen lediglich auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 309 Nr. 7 a) BGB kann im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit die Haftung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen des Verwenders nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Diese Fallbeispiele können nur einen kleinen Überblick über die Vielzahl der Fragestellungen geben, die sich bei dem Abschluss von Verträgen im täglichen Geschäftsverkehr ergeben können.
Zurück zum Anfang >>
Diese Fallbeispiele können nur einen kleinen Überblick über die Vielzahl der Fragestellungen geben, die sich bei dem Abschluss von Verträgen im täglichen Geschäftsverkehr ergeben können.
Zurück zum Anfang >>

