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F.A.Q.

Was muss ich bei Auktionen im Internet beachten?

Letzte Aktualisierung: 27.04.2008

Achtung: Seit dem 01.04.2008 gelten neue Musterbelehrungen zum Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht im Fernabsatzhandel. Zu den Folgen der neuen Belehrungen vgl. Frage 6a. Zu den Auswirkungen der umstrittenen Entscheidungen des Landgerichts Halle, des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg vgl. Frage 6b.

Gewerbliche Anbieter, die eine Auktionsplattform wie z. B. eBay nutzen, müssen wie gewerbliche Verkäufer, die ihre Waren im Laden, über Kataloge oder in einem Internet-Shop anbieten, gesetzliche Vorschriften beachten. In diesem Bereich werden der Wettbewerbszentrale viele Einzelfragen gestellt, von denen wir die wichtigsten an dieser Stelle beantworten. Alle hier genannten Gesetzestexte finden Sie auf unseren Webseiten im grünen Bereich "Recht" - "Rechtsgebiete".

Die folgenden Informationen gelten auch für Internet-Auktionen von Finanzdienstleistungen, allerdings müssen bei diesen zusätzlich die weitergehenden Informationspflichten beachtet werden, die sich aus § 1 Abs. 2 BGB-InfoVO ergeben.



Übersicht

1. Für eBay gelten doch ganz andere Regeln als bei normalen Geschäften, oder?
2. Was bedeutet das für mich als Versteigerer?
3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?
4. Was muss ich als gewerblicher Versteigerer beachten?
4a. Was hat sich durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geändert?
5. Warum muss ich diese umfangreichen Informationspflichten erfüllen? Das war doch früher nicht nötig?
6. Bedeutet "Widerrufs- oder Rückgaberecht", dass jeder die ersteigerte Ware zurückgeben kann? In § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB steht doch, dass das Recht nicht auf Verträge Anwendung findet, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden!
6a. Muss ich als gewerblicher Versteigerer ein einmonatiges Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen (Berücksichtigung der neuen Musterbelehrungen)?
6b. Auswirkungen der Entscheidungen des KG Berlin, des OLG Hamburg und des LG Halle auf die Widerrufsbelehrung?
7. Ist das Widerrufs- oder das Rückgaberecht günstiger für mich?
8. Ist der Unterschied zwischen "Hinweis auf das Bestehen" und "Hinweis auf Einzelheiten der Ausübung" von Widerrufs- und Rückgaberechten weggefallen?
9. Wo soll ich die ganzen Informationspflichten unterbringen?
10. Was passiert, wenn ich die Informationspflichten einfach nicht erfülle?
11. Wann muss ich mit einer Abmahnung von der Wettbewerbszentrale rechnen?
12. Was kann ich gegen Konkurrenten unternehmen, die die oben genannten Rechte nicht einräumen oder die Informationspflichten nicht erfüllen?
13. Wo kann ich mich weiter informieren?



1. Für eBay gelten doch ganz andere Regeln als bei normalen Geschäften, oder?

Nein! Auch bei Verkäufen über eBay sind grundsätzlich alle Vorschriften zu beachten, die auch von anderen Verkäufern einer Ware oder Dienstleistung zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere Verbraucherschutzvorschriften, aber auch das Gewährleistungsrecht.

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2. Was bedeutet das für mich als Versteigerer?

Versteigern Sie privat bei eBay, gilt zwar das normale Gewährleistungsrecht, aber Sie können die Gewährleistungspflichten durch einen Haftungsausschluss weitgehend begrenzen. Wenn Sie die Haftung immer durch dieselbe Formulierung beschränken, sind die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar eingeschränkt (hier insbesondere durch § 309 Nr. 8 BGB), aber auch in diesem Fall kann beispielsweise die Gewährleistung für Gebrauchtwaren ganz ausgeschlossen und für Neuwaren auf ein Jahr befristet werden. Das Fernabsatzrecht und die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr finden auf private Versteigerer keine Anwendung.

Gewerbliche Anbieter unterliegen aber in vollem Umfang den verbraucherfreundlichen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs sowie den Informationspflichten im Fernabsatz und der Anbieterkennzeichnungspflicht. Insbesondere müssen sie ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und eine Anbieterkennzeichnung aufnehmen (vgl. dazu unten Frage 4).

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3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?

Ob einzelne Vorschriften Anwendung finden, richtet sich nach unterschiedlichen Merkmalen: die Informationspflichten im Fernabsatz und die Einschränkungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden Anwendung, wenn Sie als Unternehmer tätig sind, die Anbieterkennzeichnung müssen Sie angeben, wenn die elektronische Versteigerung (ein Teledienst) "geschäftsmäßig" erfolgt. Da Unternehmer (§ 14 BGB) und geschäftsmäßige (§ 3 Nr. 5 TKG) Teledienstanbieter in Bezug auf Internet-Versteigerungen relativ ähnliche Personengruppen umfassen (nämlich alle, die Leistungen mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit anbieten, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht), ist in diesen F.A.Q. von "gewerblichen Anbietern" bzw. "gewerblichen Versteigerern" die Rede.

Die Gewerblichkeit (d. h. die Unternehmereigenschaft des Versteigerers bzw. die Geschäftsmäßigkeit einer Versteigerung) kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, an denen sich die Gewerblichkeit festmachen lässt. Das sind insbesondere:
  • Unterhaltung eines "Shops"
  • Zahl der Bewertungen (relativ zum Zeitraum der Tätigkeit, als Käufer/Verkäufer) - mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen gewissen Zeitraum deuten beispielsweise auf gewerbliche Tätigkeit hin.
  • Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Beratungsbedarf, Wert) - die Versteigerung von 25 hochwertigen Telefonanlagen pro Monat wird beispielsweise als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein.
  • Zahl der aktuellen Verkäufe - laufen über einen gewissen Zeitraum ständig mehr als 50 Verkäufe (handelt es sich also nicht nur beispielsweise um ein Entrümpeln des Dachbodens oder eine Haushaltsauflösung), wird es sich im Regelfall um einen gewerblichen Anbieter handeln.
Die obige Aufzählung der Indikatoren für das Vorliegen eines gewerblichen Angebots ist naturgemäß nicht vollständig. Die genannten Zahlen sind ebenfalls keine feste Größe, an denen die Gewerblichkeit ausgerichtet werden kann. Vielmehr muss das Gesamtangebot des Verkäufers im Einzelfall betrachtet werden. Die Gewerblichkeit eines Angebots kann, um nur ein Beispiel zu nennen, auch dann vermutet werden, wenn zehn neue Kfz gleichen Typs versteigert werden.

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4. Was muss ich als gewerblicher Versteigerer beachten?

Sie müssen beachten:
  • die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)
  • die Informationspflichten im Fernabsatz (§ 312b ff. BGB)
  • die Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 5 TMG)
  • die Preisangabevorschriften (insbesondere § 1 PAngVO)
Das hat für gewerbliche Versteigerer im Einzelnen folgende Auswirkungen (die folgende Liste stellt eine Übersicht dar und geht nicht auf Einzelfragen ein).

a) Verbrauchsgüterkaufvorschriften

Der Versteigerer kann nicht (auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarung) zum Nachteil des Verbrauchers von bestimmten Vorschriften des Kaufrechts abweichen (§ 475 BGB). Darunter fallen insbesondere Gewährleistungsvorschriften. Ein gewerblicher Versteigerer muss daher auf Neuwaren mindestens eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, auf Gebrauchtwaren eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr einräumen. Auch die bei einem Gewährleistungsfall entstehenden Rechte, d. h. das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz, können (bis auf eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen in gewissem Umfang) nicht eingeschränkt werden.

b) Informationspflichten im Fernabsatz

§ 312c BGB und § 1 Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoVO) sehen eine ganze Reihe von Informationen vor, die dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags, d. h. bereits mit der Freischaltung des Angebots auf der Versteigerungsplattform, übermittelt werden müssen. Die wesentlichen, bei Internet-Versteigerungen zu beachtenden Informationspflichten sind:
  • Identität des Unternehmers und öffentliches Unternehmensregister, wenn der Rechtsträger eingetragen ist, samt Registernummer oder gleichwertiger Kennung
  • Identität eines Vertreters des Unternehmers, in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat (oder die Identität einer anderen Person, mit der der Verbraucher geschäftlich zu tun hat)
  • Ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und des/der o. g. Vertreter/s (d. h. eine Postfachangabe ist nicht ausreichend, außerdem muss eine vertretungsberechtigte natürliche Person angegeben sein, z. B. bei Kleingewerbetreibenden der Inhaber der Firma, wenn er sich nicht aus dem Firmennamen ergibt, oder bei der GmbH der Geschäftsführer)
  • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (wann der Vertrag zu Stande kommt ergibt sich dagegen bereits aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versteigerungsplattform)
  • Anfallende Liefer- und Versandkosten sowie mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
  • Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
Nach dem Vertragsschluss müssen dann spätestens bis zur Übersendung der Ware die folgenden Informationen in Textform (d. h. per E-Mail oder schriftlich) zur Verfügung gestellt werden:
  • Die sechs eben genannten Informationspflichten
  • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
Zu den Informationspflichten im Fernabsatz und den zusätzlichen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr haben wir eine Checkliste (s. Tabelle 2) zusammengestellt, die Sie im Downloadbereich herunterladen können.

c) Die Anbieterkennzeichnungspflicht

Nach der Regelung des am 1.3.2007 in Kraft getretenen § 5 TMG (der den alten § 6 TDG ersetzt) müssen Telediensteanbieter eine Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die einzelnen Pflichten haben wir hier kurz zusammengefasst. Auch zur Anbieterkennzeichnung haben wir eine Checkliste (s. Tabelle 3) für Sie vorbereitet, die Sie in unserem Downloadbereich herunterladen können.

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4a. Was hat sich durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geändert?

Seit dem 9.12.2004 sind kurz zusammengefasst drei wichtige Änderungen in Kraft getreten.
  1. Für Anbieter von Internet-Auktionen ist insbesondere von Bedeutung, dass im Zuge der Einführung der Informationspflichten für Finanzdienstleistungen alle Informationspflichten verschärft wurden. Es muss heute vor Abschluss des Fernabsatzvertrags (zusätzlich) informiert werden über eine Eintragung in Register wie Handels- oder Vereinsregister, Identität und ladungsfähige Anschrift einer Kontaktperson in dem Land, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und vor allem über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts. Die ausführliche Widerrufsbelehrung zusammen mit der Ware mitzuschicken reicht heute nicht mehr aus.
  2. Bei einem Widerruf können dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auch bei einem Warenwert von mehr als 40 Euro vertraglich auferlegt werden, wenn der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Bisher war das nur bei einem Warenwert bis 40 Euro möglich.
  3. Die Fernabsatzvorschriften gelten nunmehr für sämtliche Geschäfte über Finanzdienstleistungen, das sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Eine Ausweitung der Informationspflichten erfolgt hier vor allem dadurch, dass bei einer Werbung für den Abschluss derartiger Geschäfte die vorvertraglichen Informationspflichten der § 1 Abs. 1 und 2 BGB-InfoVO erfüllt werden müssen.
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5. Warum muss ich diese umfangreichen Informationspflichten erfüllen? Das war doch früher nicht nötig?

In den letzten Jahren sind für Unternehmer tatsächlich in großem Umfang neue Informationspflichten hinzugekommen. Die Regelungen beruhen im Wesentlichen auf Umsetzungen europäischer Richtlinien, die dem Verbraucherschutz dienen und das Vertrauen des Verbrauchers in den Fernabsatz stärken sollen. Den Nachteil für Unternehmer, den Verbraucher aufwändig informieren zu müssen, hat der europäische Gesetzgeber dabei in Kauf genommen, weil er glaubt, dass größeres Verbrauchervertrauen auf lange Sicht auch dem Unternehmer zu Gute kommen wird.

Der Versteigerer im Internet soll nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber anderen Unternehmen dabei nicht begünstigt sein. Jeder andere Anbieter von Fernabsatzdienstleistungen (z. B. der Versandhändler) hat die Informationspflichten zu beachten, jeder Unternehmer muss bestimmte Gewährleistungsrechte einräumen. Wären Versteigerer demgegenüber besser gestellt, wären stationärer Handel oder der klassische Versandhandel nicht konkurrenzfähig, weil ein Angebot natürlich günstiger sein kann, wenn nur eine sehr kurze Gewährleistungsfrist oder kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt wird.

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6. Bedeutet "Widerrufs- oder Rückgaberecht", dass jeder die ersteigerte Ware zurückgeben kann? In § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB steht doch, dass das Recht nicht auf Verträge Anwendung findet, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden!

Wenn Sie als gewerblicher Anbieter versteigern, müssen Sie entweder ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumen! Das Recht kann mindestens 14 Tage nach Lieferung der Ware ausgeübt werden. Diese Frist verlängert sich, wenn Sie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß belehrt haben. Während dieser Frist kann tatsächlich jeder Käufer das Widerrufs- oder Rückgaberecht ausüben.

Die Ausnahme vom Widerrufs- und Rückgaberecht, die sich in § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB findet, verweist auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Darunter sind Versteigerungen zu verstehen, die durch Zuschlag zustande kommen. Da der Zuschlag eine Annahmeerklärung durch den Versteigerer ist, der Vertrag bei eBay und anderen Versteigerungsplattformen aber durch das Höchstgebot des Ersteigerers bei Zeitablauf zustande kommt, hat auch der Bundesgerichtshof am 3.11.2004 höchstrichterlich festgestellt, dass sich Unternehmer nicht auf die genannte Ausnahme berufen können, d. h. ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen müssen (Az. VIII ZR 375/03, JurPC Web-Dok 281/2004).

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6a. Muss ich als gewerblicher Versteigerer ein einmonatiges Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen (Berücksichtigung der neuen Musterbelehrungen)?

Am 12.03.2008 wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, Information des BMJ: Pressemitteilung v. 12.03.2008. Am 01.04.2008 sind die neuen Musterbelehrungen in Kraft getreten, Neufassung der Musterbelehrung: http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf. Die Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung soll durch die Berücksichtigung der Kritik der Instanzgerichte und des Schrifttums Rechtssicherheit schaffen, Verordnungs-Begründung: http://www.bmj.de/files/-/3103/Begründung_BGBInfoVo.pdf.

Weitere Informationen finden Sie auch im Beitrag News & Aktuelles vom 12.03.2008.

Entsprechend dem Gestaltungshinweis 1 der neuen Musterbelehrungen ist im Falle der Mitteilung der Belehrung nach Vertragsschluss - wie derzeit bei Online-Auktionen üblich - eine einmonatige Widerrufsfrist einzuräumen. Zudem ist der Verbraucher in diesen Fällen gemäß Gestaltungshinweis 7 darauf hinzuweisen, dass eine Wertersatzpflicht für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache nicht besteht. Zwar können die alten Muster während einer Übergangsfrist bis zum 01.10.2008 weiterverwendet werden, nach Ansicht der Wettbewerbszentrale empfiehlt sich jedoch die Verwendung der neuen Musterbelehrungen für gewerbliche Online-Händler, um in den Genuss der Fiktionswirkung des § 14 BGB-InfoV zu kommen und sich hinsichtlich der umstrittenen Fristen nicht der Gefahr möglicher Abmahnungen auszusetzen.

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6b. Auswirkungen der Entscheidungen des KG Berlin, des OLG Hamburg und des LG Halle auf die Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht Halle hält die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang der BGB-InfoV für unwirksam mit der Folge, dass sich Unternehmer nicht wirksam auf diese berufen könnten (Urteil v. 13.5.2005, Az. 1 S 28/05, Urteil im Volltext: http://www.internetrecht-rostock.de/lg-halle-1s-28-05.htm). Das Kammergericht Berlin (ein Gericht auf Oberlandesgerichtsebene) und das Hanseatische Oberlandesgericht haben in zwei Entscheidungen ausgeführt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei Internet-Auktionen grundsätzlich einen Monat statt der üblichen zwei Wochen beträgt (KG, Beschluss v. 18.7.2006, Az. 5 W 156/06, Urteil im Volltext: http://www.14h.de/6584; OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006, Az. 3 U 103/06, Urteil im Volltext: http://www.shopbetreiber-blog.de/?p=219).

Wie im Beitrag News & Aktuelles vom 24.08.2006 kurz dargestellt und im Folgebeitrag ausführlich begründet wird, sind beide Entscheidungen durchaus kritisch zu bewerten.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale empfiehlt sich - nachdem der Ansicht des Kammergerichts nun auch von anderen Gerichte gefolgt wird - bei Internet-Auktionen zur Zeit die Einräumung einer einmonatigen Widerrufsfrist. Mit den Entscheidungen wird auch die Verwendung der Muster von Widerrufs- und Rückgabebelehrung aus Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV problematisch, weil die in der Belehrung enthaltenen Hinweise auf die Wertersatzpflicht nicht gestrichen werden können, ohne dass der Unternehmer den Schutz des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB-InfoV verliert. Weil eine eigenständige Gestaltung des Widerrufsrechts aufgrund der vielen bekannten Fallen aus Unternehmersicht zu hohe Risiken birgt, kann Unternehmern, die auf Internet-Auktionsplattformen tätig werden, derzeit nur empfohlen werden, sich durch einen spezialisierten Anwalt eine auf den individuellen Fall abgestimmte Belehrung formulieren zu lassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Zustand der Rechtsunsicherheit in naher Zukunft durch weitere Urteile oder eine Klärung durch den Gesetzgeber beseitigt wird.

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7. Ist das Widerrufs- oder das Rückgaberecht günstiger für mich?

Das hängt davon ab, was und in welchem Umfang Sie über das Internet versteigern. Sowohl das Widerrufs- als auch das Rückgaberecht haben für Sie Vor- und Nachteile. Gemeinsam ist beiden Rechten, dass auf sie mit der Belehrung deutlich hingewiesen werden muss. Die Gefahr, dass die Ware bei der Rücksendung beschädigt wird, trägt sowohl beim Widerrufs- als auch beim Rückgaberecht der Unternehmer. Der Unternehmer kann dem Verbraucher aber durch eine entsprechende Belehrung auferlegen, Ersatz für die Wertminderung zu leisten, die durch den Gebrauch der Sache entstanden ist. In der Belehrung muss der Käufer darauf hingewiesen werden, wie die Wertminderung vermieden werden kann (§ 357 Abs. 3 BGB). Ein Muster für eine ordnungsgemäße Belehrung finden Sie in Anlage 2 BGB-InfoVO auf unseren Webseiten. Die Wertminderung, die durch die bloße Prüfung entstanden ist (beispielsweise die einmalige Anprobe des Kleidungsstücks oder das Testen des Handys) kann dem Ersteigerer aber nicht auferlegt werden.

Das Widerrufsrecht hat den Vorteil, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegen kann, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Das gilt neuerdings auch für Waren mit einem Warenwert über 40 EUR, aber nur, solange der Verbraucher noch keine (Teil-) Zahlung vorgenommen hat. Auf die Auferlegung der Rücksendekosten muss der Ersteigerer aber deutlich hingewiesen werden, d. h. eine entsprechende Einschränkung sollte sich bereits bei dem Angebot finden (sie ist auch in dem erwähnten Muster zur BGB-InfoVO enthalten). Der Nachteil des Widerrufsrechts ist, dass mit der Erklärung des Widerrufs das gezahlte Geld zurückerstattet werden muss. Der Unternehmer kann dann nicht sicher sein, die gelieferte Ware zurück zu erhalten und muss möglicherweise gegen den Ersteigerer gerichtliche Schritte einleiten.

Das Rückgaberecht hat den Vorteil, dass der Unternehmer die Ware auf jeden Fall zurück erhält, denn das Rückgaberecht wird durch die Rücksendung der Ware ausgeübt. Auch organisatorisch kann die Abwicklung etwas einfacher sein, weil das separate Bearbeiten der Widerrufserklärung entfällt. Das sind die Gründe, warum fast alle Versandhändler ein Rückgaberecht einräumen. Der Nachteil des Rückgaberechts ist allerdings, dass der Unternehmer dem Ersteigerer die Rücksendekosten in keinem Fall auferlegen kann. Das kann vor allem bei der Versteigerung geringwertiger Waren nachteilig sein.

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8. Ist der Unterschied zwischen "Hinweis auf das Bestehen" und "Hinweis auf Einzelheiten der Ausübung" von Widerrufs- und Rückgaberechten weggefallen?

Ja! Bis zum 9.12.2004 hat der Gesetzgeber bei der Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zwischen dem Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts und dem Hinweis auf die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte unterschieden. Heute ist bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf die Bedigungen und Einzelheiten der Ausübung von Widerrufs- oder Rückgaberecht hinzuweisen.

Es muss daher auch auf der Angebotsseite einer Internet-Auktion bereits eine vollständige Widerrufs- oder Rückgabebelehrung nach den in der BGB-Informationspflichtenverordnung enthaltenen Mustern zu finden sein. Ein Hinweis wie "Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht" reicht nicht aus. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale genügt aber ein so genannter "sprechender Hyperlink" auf die Einzelheiten. Zulässig wäre demnach ein Hinweis wie folgt: "Ihnen steht nach Erhalt der Ware ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Erfahren Sie hier (Hyperlink) mehr über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts".

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9. Wo soll ich die ganzen Informationspflichten unterbringen?

Die Frage nach der Platzierung der Informationspflichten ist nicht einfach zu beantworten, weil sich die Gerichte dazu bisher wenig geäußert haben. Mit Blick auf die sehr strenge Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss v. 17.4.2001, Az. 6 W 37/01, Pflichtangaben beim Fernabsatz, JurPC Web-Dok. 135/2001), empfehlen wir in der Beratung, den vollständigen Hinweis auf das Bestehen eines 14-tägigen Widerrufs- oder Rückgaberechts direkt auf der Angebotsseite zu platzieren und an dieser Stelle auch über die Identität des Anbieters aufzuklären. Damit sind Sie vor Abmahnungen der Konkurrenz auf jeden Fall geschützt.

Hohe Anforderungen an die Platzierung der Informationspflichten stellt auch das OLG Hamburg (Urteil v. 12.8.2004, Az. 5 U 187/03, JurPC Web-Dok. 269/2004). Bezüglich der Preisangaben, insbesondere den Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV, stellt das Gericht fest, dass diese in unmittelbarer Nähe des Preises angebracht sein müssen. Ein Link "Service" oder "AGB", unter dem die Versandkosten abrufbar sind, reicht laut dem Gericht nicht aus. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

Alle anderen Informationspflichten können auch an anderer Stelle im Zusammenhang mit dem Angebot genannt werden, sofern sie dort leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Leicht erkennbar sind sie unserer Ansicht nach beispielsweise auf der "Mich"-Seite von eBay oder einer "Shop"-Seite (von diesen Seiten sollte aber nicht weiter verlinkt werden). Auch ein direkter Hyperlink vom jeweiligen Angot auf eine ständig verfügbare externe Seite des Anbieters (gekennzeichnet beispielsweise mit "Wichtige Verbraucherinformationen") oder die Einbindung in die deutlich hervorgehobenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen reichen unseres Erachtens aus.

Weit weniger streng sind wir in unserer eigenen Anwendungspraxis, weil uns die Forderung des OLG Frankfurt a. M. sehr weitgehend erscheint. Wir gehen daher nicht gegen Anbieter vor, bei denen Informationen über die Identität und das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts auf einer mit der Angebotsseite unmittelbar verlinkten Seite (in Frage kommen wiederum die "Mich"-Seite oder eine "Shop"-Seite) abrufbar sind. Entsprechend haben wir auch unseren eigenen Shop gestaltet und weisen auf die Identität lediglich per Hyperlink (Impressum in der linken Navigationsleiste sowie Kundeninformationen vor dem auszufüllenden Bestellformular) hin. Die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts findet sich allerdings direkt auf der Bestellseite: Der sprechende Hyperlink "Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht" reicht an dieser Stelle aus, weil dem Nutzer das Bestehen des Rechts zur Kenntnis gebracht wird. Die vollständige Belehrung über Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts kann er dann über den Hyperlink abrufen. Die vollständige Belehrung erfolgt ein zweites Mal mit der Auslieferung unserer Produkte in Textform.

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10. Was passiert, wenn ich die Informationspflichten nicht erfülle?

Davor können wir nur eindringlich warnen. Eine Verletzung zieht - je nach verletzter Vorschrift - rechtliche Folgen nach sich. Eine Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht und der Informationspflichten im Fernabsatz stellt beispielsweise eine Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen nach § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz dar. Der Verbraucher kann dann über anspruchsberechtigte Stellen wie Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und rechtsfähige Verbände (wie z. B. die Wettbewerbszentrale) einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Daneben wird eine Verletzung der Informationspflichten in vielen Fällen auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sich die Unternehmer gegenüber ihren rechtstreuen Konkurrenten einen Vorteil verschaffen. In diesen Fällen können die Konkurrenten auch direkt gegen Sie vorgehen.

Konkret heißt das, dass Ihnen eine Abmahnung und möglicherweise auch gerichtliche Verfahren drohen. Beides ist mit finanziellen Nachteilen verbunden, beispielsweise einem Aufwendungsersatzanspruch der rechtsfähigen Verbände oder der Anwaltskosten eines abmahnenden Konkurrenten, die schnell über 500 EUR liegen können. Die Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht ist daneben eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR belegt werden kann.

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11. Wann muss ich mit einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale rechnen?

Sofern sich ein Mitbewerber oder Verbraucher bei uns beschwert, überprüfen wir Ihre Verkäufe in der Regel auf sämtliche der folgenden Punkte hin:
  • fehlende Anbieterkennzeichnung
  • fehlender Hinweis auf Widerrufs-/Rückgaberecht (z. B. bei Fehlen jeglichen Hinweises auf das Bestehen dieser Rechte)
  • unzulässige Ausnahmen beim Widerrufs-/Rückgaberecht (z. B. Hinweis auf Nichtanwendbarkeit bei "Versteigerungen" i. S. v. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB; Ausschluss bei Benutzung der Ware)
  • Verkürzung der Frist beim Widerrufs-/Rückgaberecht (auf weniger als zwei Wochen)
  • Auferlegung der Rücksendekosten beim Widerrufs-/Rückgaberecht (z. B. Auferlegung der Kosten auch bei Einräumung des Rückgaberechts)
Falls Sie AGBs gegenüber Verbrauchern verwenden:
  • Gefahrübergangsklausel (z. B. Gefahr soll bereits mit Übergabe der Sache an eine Transportperson auf den Käufer übergehen)
  • Ausschluss oder Einschränkung der Gewährleistung (z. B. auf weniger als zwei Jahre bei neuen Sachen oder weniger als ein Jahr bei Gebrauchtwaren)
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12. Was kann ich gegen Konkurrenten unternehmen, die die oben genannten Rechte nicht einräumen oder die Informationspflichten nicht erfüllen?

Sie haben ja selbst gemerkt: Die Pflichten im Zusammenhang mit eBay-Versteigerungen sind zahlreich und nicht immer leicht nachzuvollziehen. Sinnvoll ist es daher, Ihren Konkurrenten zunächst auf den Verstoß aufmerksam zu machen. Sie könnten ihn beispielsweise auf diese F.A.Q. aufmerksam machen und bitten, bei den zukünftigen Versteigerungen die Verbraucherschutzvorschriften zu beachten.

Sollte dies keine Wirkung nach sich ziehen, kann sich anbieten, die Wettbewerbszentrale oder eine andere der genannten anspruchsberechtigten Stellen anzurufen. Sie können dazu unsere elektronische Beschwerdestelle verwenden. Dazu benötigen wir von Ihnen aber auf jeden Fall die folgenden Angaben, weil wir üblicherweise keine eigene Recherche betreiben:
  • Kennung des Versteigerers (der Name, unter dem der Versteigerer tätig wird, z. B. der eBay-Mitgliedsname)
  • Nennung von Merkmalen, aus denen sich die Gewerblichkeit des Angebots ergibt
  • Nennung der Artikelnummer von einer oder mehreren Versteigerungen, bei denen die Informationspflichten nicht erfüllt werden (bitte mit Hyperlink, der bei eBay beispielsweise wie folgt aussehen kann: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2558235505&category=37185)
Daneben können Sie, wenn Sie Konkurrent des Verletzers sind, möglicherweise auch einen eigenen Anspruch gegen Ihren Konkurrenten aus § 1 UWG geltend machen. Das hängt, wie oben beschrieben, auch von der Schwere der Verletzung der Informationspflichten ab.

Falls Sie sich an uns wenden, weisen wir darauf hin, dass wir derzeit nur in den oben (siehe Frage 11) genannten Fällen tätig werden.

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13. Wo kann ich mich weiter informieren?

Zum einen bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese erteilt auch in Bezug auf den eBay-Auftritt Hinweise zu den zu erteilenden Informationspflichten oder zur Anbieterkennzeichnung. Die Wettbewerbszentrale kann leider nur Ihre Mitglieder rechtlich beraten. Das Rechtsberatungsgesetz verbietet uns, Nichtmitgliedern zu besonderen Problemen Auskunft zu erteilen. Sie können sich natürlich auch an einen Rechtsanwalt wenden.

Die weiterführenden Literaturhinweise sind nach praxisorientierten und juristischen Quellen aufgeteilt. Bitte beachten Sie, dass die genannten Quellen die bis zum 9.12.2004 geltende Rechtslage behandeln und daher nur eingeschränkt herangezogen werden können. Sie berücksichtigen nicht die Erweiterung der Informationspflichten durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen:

  • Praxishinweise:

    • Mielke, Kai: Nachschlag zum Zuschlag - Kleine Gesetzeskunde für Geschäfte bei eBay & Co., in: c't Heft 19/2003, S. 82-87 (sehr lesenswert)
  • Juristische Literatur:

    • Kaestner, Jan; Tews, Nicole: "Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen", WRP 2004, 391-400 und WRP 2004, 509-515. Den vollständigen Artikel bieten wir hier zum Download an.
    • Becker, Rolf: "Wir glauben, dass die Menschen gut sind." - Urteilsanmerkung zu LG Osnabrück, OLG Oldenburg "Kennzeichnung von Händlerangeboten bei Internetversteigerungen", JurPC Web-Dok. 115/2003
    • Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.), Online-Auktionen. Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte. Berlin 2002. Erich-Schmidt-Verlag Reihe: Electronic Commerce und Recht, Band 3
    • Michel, Wolfgang: Bedeutet das Fernabsatzgesetz das Aus für die Internetversteigerung? JurPC Web-Dok. 63/2001 (zur Frage, ob Internet-Auktionen Versteigerungen im Sinne der Fernabsatzvorschriften sind)
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