Fahrschulwesen
Überblick
Wettbewerb im Fahrschulwesen
Der Bereich des Fahrschulwesens zeichnet sich durch einen immensen Wettbewerb unter den Fahrlehrern aus, der insbesondere auf derzeit sinkende Fahrschülerzahlen zurückzuführen ist. Dabei steigt das Bedürfnis, Chancengleichheit durch fairen Wettbewerb herbeizuführen.
Preiswerbung
Schwerpunkt sowohl in der Beratung als auch in der Rechtsverfolgung durch die Wettbewerbszentrale bilden Fragen im Bereich der Preiswerbung von Fahrschulbetrieben. Dabei sind durch § 19 des Fahrlehrergesetzes Mindestanforderungen an jede Werbung festgelegt, die sich auch nur im weitesten Sinne mit der Darstellung von Preisen beschäftigt.
Besonders beliebt sind Werbeaktionen zur Saisoneröffnung, zu Jubiläen oder anderen lokalen Ereignissen. In diesem Zusammenhang werden häufig einzelne reduzierte Entgelte, wie zum Beispiel der ermäßigte Grundbetrag, in den Vordergrund gestellt, ohne die weiteren erforderlichen Angaben, wie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung oder das Entgelt für die Übungsfahrten zu nennen. Ein solcher Verstoß gegen die Preisvorschriften des Fahrlehrergesetzes stellt als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 3.09.2003, Az. 14 O 113/03, zitiert in: WRP 2004, 924) ist es mit den Preisvorschriften des Fahrlehrergesetzes unvereinbar, mit Gesamtpreisen oder anderen Summen von Ausbildungskosten zu werben.
Besonders beliebt sind Werbeaktionen zur Saisoneröffnung, zu Jubiläen oder anderen lokalen Ereignissen. In diesem Zusammenhang werden häufig einzelne reduzierte Entgelte, wie zum Beispiel der ermäßigte Grundbetrag, in den Vordergrund gestellt, ohne die weiteren erforderlichen Angaben, wie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung oder das Entgelt für die Übungsfahrten zu nennen. Ein solcher Verstoß gegen die Preisvorschriften des Fahrlehrergesetzes stellt als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 3.09.2003, Az. 14 O 113/03, zitiert in: WRP 2004, 924) ist es mit den Preisvorschriften des Fahrlehrergesetzes unvereinbar, mit Gesamtpreisen oder anderen Summen von Ausbildungskosten zu werben.
Werbung an Schulen
Die Schule ist grundsätzlich kein Ort für Wirtschaftswerbung. Deshalb sehen entweder die Schulgesetze der Bundesländer oder aber entsprechende Erlasse der Kultusministerien ein generelles Verbot von Werbung an Schulen vor. Einer Fahrschule ist es daher nicht möglich, im Schulunterricht oder auf dem Gelände der Schule Werbung zu betreiben.
Ausbildung mit Hilfe von Fahrsimulatoren
Diese neue Form der Ausbildung nehmen Betriebe, die Simulatoren im Einsatz haben, zum Anlass, um mit vollmundigen Werbeversprechen auf Kundenfang zu gehen. So wird versprochen, dass der Einsatz dieser Geräte bei den Schülern zu einer Senkung der Ausbildungskosten führt. Derartige Kosteneinsparungen sind aber durch entsprechende empirische Untersuchungen nicht belegt. Sogar die Bundesregierung hat auf eine entsprechende Anfrage hin verlauten lassen, dass der Einsatz von Fahrsimulatoren nicht geeignet sei, die Übungsfahrten unter Anleitung eines Fahrlehrers zu ersetzen.
So hat dann auch das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 1.01.2007, Az. 1 HK O 7432/06) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einer Fahrschule untersagt, die Ausbildung auf einem Fahrsimulator mit dem Hinweis auf eine Kostenersparnis zu bewerben.
So hat dann auch das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 1.01.2007, Az. 1 HK O 7432/06) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einer Fahrschule untersagt, die Ausbildung auf einem Fahrsimulator mit dem Hinweis auf eine Kostenersparnis zu bewerben.
Fremdkosten
Für die Ablegung der Prüfung oder die Ausstellung der Dokumente fallen bei den Ordnungsbehörden und den Prüforganisationen Kosten an, die die Fahrschulbetriebe oftmals vorlegen und dem Fahrschüler im Rahmen der Ausbildungskosten weiterbelasten.
Dabei wird zum Teil der Versuch unternommen, in diese Kosten eigene Entgelte einzurechnen ohne diese auszuweisen. Im Rahmen der Werbung entsteht der Eindruck, bei dem genannten Betrag handele es sich in voller Höhe um Kosten, die die Fahrschule an die Prüforganisation weiterleiten muss. Derartige Preisverschleierungen hat das LG Halle (Urteil vom 8.02.2007, Az. 8 O 171/06) in einem ebenfalls von der Wettbewerbszentrale geführten Prozessverfahren als irreführend untersagt.
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Dabei wird zum Teil der Versuch unternommen, in diese Kosten eigene Entgelte einzurechnen ohne diese auszuweisen. Im Rahmen der Werbung entsteht der Eindruck, bei dem genannten Betrag handele es sich in voller Höhe um Kosten, die die Fahrschule an die Prüforganisation weiterleiten muss. Derartige Preisverschleierungen hat das LG Halle (Urteil vom 8.02.2007, Az. 8 O 171/06) in einem ebenfalls von der Wettbewerbszentrale geführten Prozessverfahren als irreführend untersagt.
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