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Gesundheit

Überblick

GesundheitDieser Schwerpunktbereich umfasst neben den Berufsgruppen der Apotheker, Ärzte und Tierärzte auch die Krankenkassen sowie die Pharmaindustrie:

Apotheker

Das Werbeverhalten von Apothekern wird durch zahlreiche Normen bestimmt. Nicht nur durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG), sondern auch durch das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung sowie durch das Arzneimittelgesetz. Bonus-Programme, Preiswerbung und ähnliche Marketingaktionen müssen sich daher (auch) an diesen Spezialvorschriften messen lassen.

Die Wettbewerbszentrale klärt derzeit die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Bonus-Programmen. So ist zum Beispiel fraglich, ob auch bei der Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln Bonus-Punkte gewährt werden dürfen, oder ob durch die Abgabe von Bonus-Punkten die durch die Arzneimittelpreisverordnung vorgegebene Preisbindung unterlaufen wird. Die Rechtsprechung beurteilt derartige Aktionen sehr unterschiedlich:

Die Oberlandesgerichte Köln (Beschluss v. 20.09.2005, Az. 6 W 112/05, zitiert in: WRP 2006, 130) sowie Frankfurt (Urteil v. 20.10.2005, Az. 6 U 201/04, zitiert in: WRP 2006; 613) untersagten auf Betreiben der Wettbewerbszentrale Apothekern, Bonus-Taler beim Erwerb verschreibungspflichtiger, preisgebundener Arzneimittel zu gewähren, die dann gegen Prämien eingelöst werden können. Beide Gerichte sahen in der Gewährung eines Gutscheins bzw. eines Bonus-Talers beim Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln eine Umgehung der für diese Produktgruppe vorgesehenen Preisbindung. In der Vorstellung des Verbrauchers stelle sich die Abgabe von Gutscheinen oder Bonus-Punkten bereits beim Erstkauf als erzielte Ersparnis und Geldvorteil dar. Ein solcher Preiswettbewerb solle aber gerade bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln durch die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung ausgeschlossen werden.

Anders sah dies das Oberlandesgericht Naumburg in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil v. 26.08.2005, Az. 10 U 16/05, zitiert in: WRP 2006, 132). Es vertrat die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Preisbindung nach der Arzneimittelpreisverordnung nicht vorliege, wenn ein Apotheker einen 5 €-Einkaufsgutschein für jedes Rezept ankündige. Das Gericht argumentierte damit, dass der Kunde bei Einlösung des Rezeptes im wirtschaftlichen Ergebnis keine Preisvergünstigung oder einen Sonderpreis auf das preisgebundene Medikament erhalte. Der Preisvorteil verwirkliche sich erst bei einem Zweitgeschäft, bei dem der Gutschein eingelöst werde. Die unterschiedliche Rechtsprechung führt derzeit zu einer erheblichen Rechtsuntersicherheit.

Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit ist derzeit die Auslegung des § 7 HWG. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2001 sowohl das Rabattgesetz als auch die Zugabeverordnung aufgehoben. Im Bereich der Gesundheitswerbung wurde allerdings das Verbot von Zuwendungen, Zugaben und Rabatten ganz bewusst beibehalten. Die maßgebliche Vorschrift ist § 7 HWG, der in der wettbewerbsrechtlichen Praxis eine große Rolle spielt. Die Vorschrift beschränkt die Werbung mit Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Sie ist in den letzten Jahren erheblich geändert worden, zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG), das am 1.Mai 2006 in Kraft getreten ist. Die zahlreichen Änderungen haben leider nicht zu einer anwenderfreundlichen Fassung geführt. Im Gegenteil - die Norm besteht aus einem Grundsatz, verschiedenen Ausnahmen und Rückausnahmen. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG enthält eine wichtige Regelung für Arzneimittel. Geld- oder Naturalrabatte sind danach von dem Zuwendungsverbot grundsätzlich ausgenommen. Hiervon wiederum gibt es zwei Rückausnahmen für Arzneimittel, die ebenfaslls in dieser Vorschrift geregelt sind.

Ärzte, Zahnärzte

Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren das ärztliche Berufsrecht erheblich liberalisiert. Das ehemalige ärztliche Werbeverbot wandelte sich in den letzten Jahren zum ärztlichen Werberecht. Dabei wird aber nach den Erfahrungen der Wettbewerbszentrale über diese vermeintlich neue Freiheit oft vergessen, dass diese durch allgemeine Regeln wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) begrenzt wird. Das HWG dient dem Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die Werbung für Arzneimittel oder Verfahren und Behandlungen zwar nicht verboten werden, aber bestimmten Beschränkungen unterliegen sollen. So enthält das HWG zahlreiche Restriktionen, insbesondere verbietet es suggestive Werbemethoden. Zentrale Vorschrift ist hier § 11 HWG, der einen ganzen Katalog verbotener suggestiver Werbemethoden normiert, die im Einzelhandel üblich sein mögen, im Gesundheitsbereich wegen der Gefahren für die menschliche Gesundheit aber unerwünscht sind. Weiterhin findet sich in § 3 HWG das Verbot irreführender Werbung. § 7 HWG regelt die grundsätzliche Unzulässigkeit von Zuwendungen

Ein weiteres Schwerpunktthema ist derzeit im Arztbereich die Tatsache, dass die ärztliche Autorität von Unternehmern gerne genutzt wird, um über Ärzte den Absatz ihrer Produkte oder Dienstleistungen anzukurbeln. Der Bundesgerichtshof hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 02.06.2005 (Az. I ZR 317/02 ) einem Arzt untersagt, aus einem Depot in seiner Praxis Blutzuckerteststreifen an Patienten abzugeben. Der Mediziner betrieb eine Praxis, die auf Diabetiker spezialisiert ist. Blutzuckerteststreifen werden von Diabetikern in großer Menge benötigt und sind in Apotheken und Sanitätshäusern erhältlich. Die Patienten wenden sie zu Hause an, um regelmäßig ihren Blutzuckerspiegel zu kontrollieren. Der beklagte Arzt bot die Produkte aus dem Depot, das ihm von einem Sanitätshaus eingerichtet worden war, an. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Verfahrensweise mit Blick auf die Regelungen im ärztlichen Berufsrecht beanstandet. Danach ist Ärzten im Regelfall die Abgabe von Produkten im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit untersagt. Hintergrund dieser Regelung ist die Befürchtung, dass das besondere Vertrauen in den Arztberuf zur Verkaufsförderung von Produkten missbraucht werden könnte.

Ebenso ist der Verkauf von Diätprodukten in den Räumen einer Arztpraxis unzulässig. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 14.04.2005, Az. 6 U 111/04, zitiert in: WRP 2005, 1037) vertrat die Ansicht, dass ein niedergelassener Arzt, der eine gewerbliche Diät- und Ernährungsberatung bzw. die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln in seinen Praxisräumen betreibe, gegen seine Berufspflichten verstoße. Die Gegenseite hat Revision gegen dieses Urteil eingelegt, so dass mit einer weiteren, wegweisenden Entscheidung durch den BGH zu rechnen ist.

Tierärzte

Für Tierärzte gelten sowohl die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch die Normen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) mit zahlreichen Restriktionen, etwa dem Verbot der irreführenden Werbung in § 3 HWG.

Tierärzte haben hinsichtlich der Preisgestaltung die Vorschriften der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) zu beachten. In diesem Bereich gibt es häufig Beschwerden, weil Tierärzte ihre Routineleistungen, etwa Kastrationen, zu „Dumping-Preisen“ anbieten, um Tierhalter an sich und die tierärztliche Praxis zu binden. Die Wettbewerbszentrale hat schon zahlreiche Fälle dieser Art außergerichtlich unterbinden können.

Tierärzte müssen sich immer häufiger gegen Berufsgruppen abgrenzen, die ebenfalls auf dem Gebiet der Tierheilkunde tätig sind, wie etwa (selbsternannte) Diplom-Tierheilpraktiker oder Diplom-Tierpsychologen. Zwar kann sich als Tierheilpraktiker oder Tierpsychologe jeder niederlassen, da diese Berufe nicht geschützt sind, die Wettbewerbszentrale hält den Begriff „Diplom“ allerdings für irreführend, wenn das Diplom von einer privaten Schule verliehen wurde. In diesen Fällen wird der unzutreffende Eindruck eines akademischen Abschlusses erweckt.

Eine anschauliche Erläuterung der wettbewerbsrechtlichen "Spielregeln" zur Werbung für die Tierarztpraxis ist abgedruckt in: Deutsches Tierärzteblatt 7/2007, Seite 828 ff.

Pharma-Industrie

Die Werbung pharmazeutischer Unternehmen muss sich an den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen. Darüber hinaus gelten allerdings zahlreiche Spezialnormen, wie insbesondere das Heilmittelwerbegesetz, das zahlreiche Restriktionen enthält, und das Arzneimittelgesetz.

Häufiger Anlass von Beschwerden ist die Preisgestaltung, insbesondere aber die Rabattierung bei Arzneimitteln. Hier ist insbesondere § 7 HWG zu beachten, der in der wettbewerbsrechtlichen Praxis eine große Rolle spielt. Die Vorschrift beschränkt die Werbung mit Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Sie ist in den letzten Jahren erheblich geändert worden, zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG), das am 1.Mai 2006 in Kraft getreten ist. Die Norm beinhaltet ein kompliziertes Regelungsgefüge bestehend aus einem Grundsatz, verschiedenen Ausnahmen und Rückausnahmen. Eine wichtige Vorschrift für Arzneimittel findet sich in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Hiernach sind Geld- oder Naturalrabatte vom Zuwendungsverbot grundsätzlich ausgenommen. Hiervon gibt es wiederrum zwei Rückausnahmen für Arzneimittel, die ebenfalls in dieser Vorschrift geregelt sind. Gegenstand von Beschwerden und Prozessen sind derzeit hohe Rabatte, die Pharmaunternehmen Apothekern anbieten.

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