Tourismus
Überblick
Für jede der dargestellten Branchen bestehen besonderen wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen. Die aktuellen branchenspezifischen Problemstellungen sollen nachfolgend dargestellt werden.
Luftfahrtgesellschaften
Hier stehen zunächst Fragen der Preiswerbung und der Preistransparenz im Vordergrund. Vor dem Hintergrund der Praxis zahlreicher Luftfahrtgesellschaften, Preise nicht als Endpreise sondern durch Angabe eines Passagepreises sowie dem zusätzlichen Hinweis auf anfallende Steuern und Gebühren zu kommunizieren, ist nunmehr die EU-Kommission tätig geworden. Diese hat einen Verordnungsvorschlag veröffentlicht, der u. a. vorsieht, dass Fluggesellschaften in der Preiswerbung grundsätzlich Endpreise inklusive sämtlicher anfallender Nebenkosten, wie z.B. Steuern und Gebühren, angeben müssen. Die aufgegliederte Darstellung von Preisen, wie sie von den deutschen Wettbewerbsgerichten bislang als „Bagatelle“ toleriert wird, wäre dann europarechtlich nicht mehr zulässig. Die Wettbewerbszentrale begrüßt das Vorhaben der EU-Kommission ausdrücklich. Die bisherige Werbepraxis hat einen Wettbewerb der Mogelpackungen begünstigt. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gewährleistet allein eine Inklusiv-Preiswerbung einen transparenten und damit funktionierenden Wettbewerb.
Fragen der Preiswerbung sind auch dort angesprochen, wobei der aufgegliederten Flugpreisdarstellung der für den Bereich „Steuern und Gebühr“ aufgeführte Betrag überhöht, d.h. durch die festgelegten Gebührensätze nicht gedeckt, kommuniziert wird. Derartige Fälle hat die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit erfolgreich aufgegriffen.
Gegenwärtig ist die Wettbewerbszentrale mit einem Fall befasst, in dem ein so genannter „Low-Cost-Carrier“ in seiner Preiswerbung nicht darauf hinweist, dass die Aufgabe von Gepäck zusätzlich vergütet werden muss. Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass der Kunde auch im so genannten Low-Cost-Bereich erwarten kann, dass der Flugpreis die Gepäckbeförderung mit beinhaltet. Soll die Gepäckbeförderung aus dem Leistungsumfang der Fluggesellschaft ausgenommen werden, so muss dies in der Werbung entsprechend deutlich dargestellt werden. Auch für weitere Angebotseinschränkungen gilt der Grundsatz, dass diese nicht nur graphisch deutlich, sondern auch sprachlich unmissverständlich aufzuführen sind. Vielschichtige Begriffe, die etwa „große Sportveranstaltungen“ von der Gültigkeit eines Sonderangebots ausnehmen, sind nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht statthaft.
Bei zahlreichen Fluggesellschaften war zu beobachten, dass diese sich im Rahmen eines deutschen Internet-Auftritts in deutscher Sprache gezielt an deutsche Kunden gewendet und diese zu entsprechenden Flugbuchungen aufgefordert hat. Die der Luftbeförderung zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen waren dann allerdings ausschließlich auf Englisch verfasst. Dies ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale für den Kunden intransparent. Wenn gezielt der deutsche Kunde umworben werden soll, so ist es nur konsequent, dass dann die verwendeten Geschäftsbedingungen auch in deutscher Sprache vorgehalten werden müssen.
Fragen der Preiswerbung sind auch dort angesprochen, wobei der aufgegliederten Flugpreisdarstellung der für den Bereich „Steuern und Gebühr“ aufgeführte Betrag überhöht, d.h. durch die festgelegten Gebührensätze nicht gedeckt, kommuniziert wird. Derartige Fälle hat die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit erfolgreich aufgegriffen.
Gegenwärtig ist die Wettbewerbszentrale mit einem Fall befasst, in dem ein so genannter „Low-Cost-Carrier“ in seiner Preiswerbung nicht darauf hinweist, dass die Aufgabe von Gepäck zusätzlich vergütet werden muss. Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass der Kunde auch im so genannten Low-Cost-Bereich erwarten kann, dass der Flugpreis die Gepäckbeförderung mit beinhaltet. Soll die Gepäckbeförderung aus dem Leistungsumfang der Fluggesellschaft ausgenommen werden, so muss dies in der Werbung entsprechend deutlich dargestellt werden. Auch für weitere Angebotseinschränkungen gilt der Grundsatz, dass diese nicht nur graphisch deutlich, sondern auch sprachlich unmissverständlich aufzuführen sind. Vielschichtige Begriffe, die etwa „große Sportveranstaltungen“ von der Gültigkeit eines Sonderangebots ausnehmen, sind nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht statthaft.
Bei zahlreichen Fluggesellschaften war zu beobachten, dass diese sich im Rahmen eines deutschen Internet-Auftritts in deutscher Sprache gezielt an deutsche Kunden gewendet und diese zu entsprechenden Flugbuchungen aufgefordert hat. Die der Luftbeförderung zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen waren dann allerdings ausschließlich auf Englisch verfasst. Dies ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale für den Kunden intransparent. Wenn gezielt der deutsche Kunde umworben werden soll, so ist es nur konsequent, dass dann die verwendeten Geschäftsbedingungen auch in deutscher Sprache vorgehalten werden müssen.
Reiseveranstalter
Bei den klassischen Reiseveranstaltern, die ihr Angebot in erster Linie über Kataloge publizieren, steht derzeit die Einhaltung der Informationspflichten in der rechtspolitischen
Diskussion.
Hier sehen manche Veranstalter Nachteile gegenüber Anbietern, die ausschließlich über das Medium Internet werben und dort die Preise sehr schnell an die Marktgegebenheiten anpassen können. Beim Medium Katalog ist dies nur mit erheblich höheren Aufwendungen möglich. So sah sich der eine oder andere Veranstalter dazu veranlasst, auf die konkrete Preisangabe im Katalog zu verzichten. Dies hat in der Vergangenheit dann jeweils zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Derzeit führt die Wettbewerbs-zentrale Verfahren gegen Thomas Cook und TUI.
Bei Klein- und Spezialanbietern ist festzustellen, dass hier zwar wie in der Branche üblich Vorauszahlungen auf den Reisepreis verlangt werden, der von Gesetzes wegen erforderliche Sicherungsschein jedoch nicht übergeben wird. In der jüngeren Vergangenheit betraf dies insbesondere Veranstalter von Angelreisen sowie Veranstalter von Pilgerfahrten. Die Reisepreisabsicherungspflicht gilt jedoch auch für solche Spezialanbieter. Lediglich für nichtgewerbliche Gelegenheitsveranstalter, d.h. nicht kommerzielle Einrichtungen, die nicht mehr als zwei Reisen pro Jahr veranstalten, gilt eine Ausnahme von der Reisepreis- absicherungspflicht.
Anlass zur Beanstandung geben weiterhin Reisebedingungen von Reiseveranstaltern. Entsprechende Abmahnungen können Anbieter jedoch sehr leicht dadurch vermeiden, dass man auf für die Branche geschaffene Musterklauselwerke (allerdings ohne selbst Änderungen vorzunehmen) zurückgreift. Die Konditionenempfehlung des Deutschen Reiseverbandes DRV wurde erst kürzlich überarbeitet und wird von der Wettbewerbszentrale mitgetragen.
Diskussion.
Hier sehen manche Veranstalter Nachteile gegenüber Anbietern, die ausschließlich über das Medium Internet werben und dort die Preise sehr schnell an die Marktgegebenheiten anpassen können. Beim Medium Katalog ist dies nur mit erheblich höheren Aufwendungen möglich. So sah sich der eine oder andere Veranstalter dazu veranlasst, auf die konkrete Preisangabe im Katalog zu verzichten. Dies hat in der Vergangenheit dann jeweils zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Derzeit führt die Wettbewerbs-zentrale Verfahren gegen Thomas Cook und TUI.
Bei Klein- und Spezialanbietern ist festzustellen, dass hier zwar wie in der Branche üblich Vorauszahlungen auf den Reisepreis verlangt werden, der von Gesetzes wegen erforderliche Sicherungsschein jedoch nicht übergeben wird. In der jüngeren Vergangenheit betraf dies insbesondere Veranstalter von Angelreisen sowie Veranstalter von Pilgerfahrten. Die Reisepreisabsicherungspflicht gilt jedoch auch für solche Spezialanbieter. Lediglich für nichtgewerbliche Gelegenheitsveranstalter, d.h. nicht kommerzielle Einrichtungen, die nicht mehr als zwei Reisen pro Jahr veranstalten, gilt eine Ausnahme von der Reisepreis- absicherungspflicht.
Anlass zur Beanstandung geben weiterhin Reisebedingungen von Reiseveranstaltern. Entsprechende Abmahnungen können Anbieter jedoch sehr leicht dadurch vermeiden, dass man auf für die Branche geschaffene Musterklauselwerke (allerdings ohne selbst Änderungen vorzunehmen) zurückgreift. Die Konditionenempfehlung des Deutschen Reiseverbandes DRV wurde erst kürzlich überarbeitet und wird von der Wettbewerbszentrale mitgetragen.
Ferienimmobilienanbieter
Im Bereich der Anbieter von Ferienimmobilien steht die im Einzelfall nicht immer einfache Abgrenzung der Veranstaltertätigkeit von der Vermittlertätigkeit im Vordergrund. Ein Vermittler von Ferienimmobilien tut gut daran, sich bei der äußeren Präsentation eindeutig als solcher darzustellen. Stellt sich die Tätigkeit des Anbieters dagegen nach dem äußeren Erscheinungsbild für das verständige Publikum als Veranstaltertätigkeit dar, so greifen auch die Verpflichtungen aus dem Reisevertragsrecht ein. Entgegenstehende Vermittlerhinweise sind dann unbeachtlich. Hier fehlt dann in der Praxis sehr oft die für den Veranstalter vorgeschriebene Reisepreisabsicherung. Hinzu kommen ganz erhebliche Haftungsrisiken für das Unternehmen, das sich zwar als Vermittler empfindet, nach dem äußeren Erscheinungsbild jedoch als Veranstalter eingestuft wird. Der Anbieter unterliegt der vollen Veranstalterhaftung und wird dieses Risiko in der Regel nicht versichert haben. Dies kann im Haftungsfall gravierende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen bis hin zur Existenzgefährdung nach sich ziehen.
Bustouristik
Im Bereich der Bustouristik sind sehr oft fehlerhafte Reisebedingungen anzutreffen. Auch hier gilt der Ratschlag an die Unternehmen, auf beanstandungsfreie Musterklauselwerke zurückzugreifen.
Zahlreiche Fälle in der Bustouristik betreffen die ungerechtfertigte Kennzeichnung von Reisebussen mit Klassifizierungs-Sternen. Eine solche Sternekennzeichnung ist nur dann statthaft, wenn diese eine aktuelle Gütesicherung zugrunde liegt. Die Gütesicherung wird regelmäßig durch die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V., Böblingen vorgenommen. Außerhalb einer solchen Gütesicherung ist die Verwendung von Sternekennzeichnungen irreführend. Als Partner der um einen fairen Wettbewerb bemühten Busreiseunternehmen ist die Wettbewerbszentrale gegenüber derartigen „Drittbrettfahrern“ erfolgreich sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht vorgegangen.
Zahlreiche Fälle in der Bustouristik betreffen die ungerechtfertigte Kennzeichnung von Reisebussen mit Klassifizierungs-Sternen. Eine solche Sternekennzeichnung ist nur dann statthaft, wenn diese eine aktuelle Gütesicherung zugrunde liegt. Die Gütesicherung wird regelmäßig durch die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V., Böblingen vorgenommen. Außerhalb einer solchen Gütesicherung ist die Verwendung von Sternekennzeichnungen irreführend. Als Partner der um einen fairen Wettbewerb bemühten Busreiseunternehmen ist die Wettbewerbszentrale gegenüber derartigen „Drittbrettfahrern“ erfolgreich sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht vorgegangen.
Reisebüros
Anders als noch vor einiger Zeit beschäftigt das Thema „Rabattgewährung durch Reisebüros“ die Wettbewerbszentrale nicht mehr. Grund hierfür ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, die ein solches Verhalten als nach Maßgabe des Wettbewerbsrechts nicht verfolgbar einstufte (Urteil v. 30.11.2004, Az. 14 U 1679/04). Die Wettbewerbszentrale hat vor diesem Hintergrund die Rabattierung von Veranstalterpreise durch Reisebüros nicht mehr aufgegriffen.
In der aktuellen Fallpraxis stehen vielmehr Fragen der Preiswerbung im Vordergrund. So bieten einige Reisebüros die ihrerseits vermittelten Reisen im Internet auf der Aktionsplattform eBay an und kommunizieren auf der Angebotsseite einen „Sofort-Kaufen-Preis“. Zu diesem Preis kann die Reise dann allerdings nicht gebucht werden, weil zusätzliche obligatorische Zuschläge, etwa ein Kerosinzuschlag, erhoben werden. Hierauf wird jedoch entweder gar nicht oder nur unzureichend hingewiesen. Erforderlich ist jedoch, dass unter der Rubrik „Sofort-Kaufen-Preis“ der Endpreis aufgeführt wird, zu dem der Kunde die Reise dann auch buchen kann.
Weitere Fälle der Preiswerbung durch Reisebüros betreffen Werbemaßnahmen für Last Minute-Reisen, bei denen mit Aussagen auf eine Preisführerschaft zu Gunsten des eigenen Unternehmens geworben wird. Derartige Allleinstellungsaussagen sind jedoch regelmäßig unzutreffend, da sämtliche Marktteilnehmer im Wesentlichen auf ein und dieselbe Datenbank, die von den Veranstaltern mit den dortigen Last-Minute Angeboten gespeist wird, zugreifen. Alle Wettbewerber haben somit den Zugriff auf identische Preise, so dass eine Alleinstellungsberühmung regelmäßig unzutreffend ist.
In der aktuellen Fallpraxis stehen vielmehr Fragen der Preiswerbung im Vordergrund. So bieten einige Reisebüros die ihrerseits vermittelten Reisen im Internet auf der Aktionsplattform eBay an und kommunizieren auf der Angebotsseite einen „Sofort-Kaufen-Preis“. Zu diesem Preis kann die Reise dann allerdings nicht gebucht werden, weil zusätzliche obligatorische Zuschläge, etwa ein Kerosinzuschlag, erhoben werden. Hierauf wird jedoch entweder gar nicht oder nur unzureichend hingewiesen. Erforderlich ist jedoch, dass unter der Rubrik „Sofort-Kaufen-Preis“ der Endpreis aufgeführt wird, zu dem der Kunde die Reise dann auch buchen kann.
Weitere Fälle der Preiswerbung durch Reisebüros betreffen Werbemaßnahmen für Last Minute-Reisen, bei denen mit Aussagen auf eine Preisführerschaft zu Gunsten des eigenen Unternehmens geworben wird. Derartige Allleinstellungsaussagen sind jedoch regelmäßig unzutreffend, da sämtliche Marktteilnehmer im Wesentlichen auf ein und dieselbe Datenbank, die von den Veranstaltern mit den dortigen Last-Minute Angeboten gespeist wird, zugreifen. Alle Wettbewerber haben somit den Zugriff auf identische Preise, so dass eine Alleinstellungsberühmung regelmäßig unzutreffend ist.
Hotellerie
Der Bereich der Hotellerie wird seit dem 1.01.2006 ebenfalls zentral durch die Hauptgeschäftsstelle Bad Homburg betreut.
Hier haben die vergangenen Monate folgende Schwerpunkte bei den Regelverstößen gezeigt:
Viele Hotelbetriebe, die sich im Internet präsentieren, halten dort entweder keine oder nur eine unzureichende Anbieterkennzeichnung vor. So sind Angaben wie „Hotel X“ oder
„Familie Y“ nach den gesetzlichen Vorgaben zur Anbieteridentifizierung nicht geeignet, da der konkrete Unternehmensträger nicht genannt wird. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt hier, auf die einschlägigen Informationen der Branchenverbände sowie auf der hiesigen Webseite zurückzugreifen.
Manche Hotels haben einen Verkaufsshop im Internet eingerichtet, ohne dass die einschlägigen Vorgaben für den Fernabsatz, z.B. im Hinblick auf das Rückgaberecht, eingehalten werden. Informationen zur ordnungsgemäßen Darstellung des Rückgaberechts findet man auf der vorliegenden Seite hier.
Auch Fragen der Preiswerbung sind betroffen. Dies gilt insbesondere bei der Darstellung der Preise zu den unterschiedlichen Saisonzeiten. Werden je nach Saison unterschiedliche Preise verlangt, so muss gleichzeitig auch datumsmäßig kommuniziert werden, wie die Saisonzeiten kalendarisch festgelegt sind.
Bei den festgestellten Schwerpunkten im Hinblick auf die Regelverstöße hat sich die Wettbewerbszentrale nicht auf die Rechtsverfolgung beschränkt, sondern vielmehr die Branchenverbände informiert, um diesen Gelegenheit zu geben, die Unternehmen zu informieren und zur Überprüfung der eigenen Werbemaßnahme anzuhalten.
Hier haben die vergangenen Monate folgende Schwerpunkte bei den Regelverstößen gezeigt:
Viele Hotelbetriebe, die sich im Internet präsentieren, halten dort entweder keine oder nur eine unzureichende Anbieterkennzeichnung vor. So sind Angaben wie „Hotel X“ oder
„Familie Y“ nach den gesetzlichen Vorgaben zur Anbieteridentifizierung nicht geeignet, da der konkrete Unternehmensträger nicht genannt wird. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt hier, auf die einschlägigen Informationen der Branchenverbände sowie auf der hiesigen Webseite zurückzugreifen.
Manche Hotels haben einen Verkaufsshop im Internet eingerichtet, ohne dass die einschlägigen Vorgaben für den Fernabsatz, z.B. im Hinblick auf das Rückgaberecht, eingehalten werden. Informationen zur ordnungsgemäßen Darstellung des Rückgaberechts findet man auf der vorliegenden Seite hier.
Auch Fragen der Preiswerbung sind betroffen. Dies gilt insbesondere bei der Darstellung der Preise zu den unterschiedlichen Saisonzeiten. Werden je nach Saison unterschiedliche Preise verlangt, so muss gleichzeitig auch datumsmäßig kommuniziert werden, wie die Saisonzeiten kalendarisch festgelegt sind.
Bei den festgestellten Schwerpunkten im Hinblick auf die Regelverstöße hat sich die Wettbewerbszentrale nicht auf die Rechtsverfolgung beschränkt, sondern vielmehr die Branchenverbände informiert, um diesen Gelegenheit zu geben, die Unternehmen zu informieren und zur Überprüfung der eigenen Werbemaßnahme anzuhalten.
Autoverleihunternehmen
Werbemaßnahmen von Autoverleihunternehmen geben dagegen nur sporadisch Anlass zur Beanstandung. Aktuell anzutreffen sind jedoch Werbemaßnahmen, die eine Verlosungsteilnahme in Abhängigkeit der Vornahme einer Buchung eines Leihfahrzeuges versprechen. Auch hier gilt jedoch wie ansonsten in der Gewinnspielwerbung gegenüber Verbrauchern der Grundsatz, dass die Verlosungsteilnahme nicht vom entgeltlichen Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden darf.
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