Fairness im Wettbewerb

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.
Auf dieser Webseite finden Sie umfassende Informationen über unsere
Institution,
Presseinformationen, aktuelle
Nachrichten zum Wettbewerbsrecht und die in speziellen Dezernaten behandelten
Branchen. Daneben informieren wir über die
rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Wettbewerbszentrale sowie das umfangreiche Informationsangebot in Form von
Veranstaltungen und
Publikationen.
Aktuelles
In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale hat das LG Berlin (Beschluss vom 05. 01. 2012 Az. 52 O 4/12) einer Hotelkette untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt.
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Mit Urteil vom 07.07.2011 (Az. I ZR 173/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich ein Unternehmer grundsätzlich an den in seiner Werbung für eine Rabattaktion angegebenen Zeitraum zu halten hat. Wenn diese Rabattaktion über den angegebenen Zeitraum hinaus fortgeführt wird, kann dies irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sein.
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Die Wettbewerbszentrale hat für das Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl von wettbewerbsrechtlichen Beschwerden in der Immobilienbranche verzeichnet. Erfreulicherweise musste die Wettbewerbszentrale ihren Unterlassungsanspruch nur in Einzelfällen vor Gericht einklagen.
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Eine große Elektronikmarktkette bewarb im April 2011 den Verkauf von iTunes-Karten, mit denen man auf der Musikplattform Titel herunterladen kann, mit dem Angebot, eine Karte, die 25 € Gut-haben aufweist, zum Preis von 20 € zu erwerben. Außer dem Hinweis auf einen Aktionszeitraum von etwas mehr als einer Woche fanden sich keinerlei einschränkende Hinweise in der Werbung.
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Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10 entschieden, dass die Regelungen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) auch für Vorführwagen gelten können.
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