Pressemitteilungen
Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Wettbewerbszentrale. Ältere Pressemitteilungen können über die
Expertensuche leicht recherchiert werden.
Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht Konstanz einen Unternehmer verklagt, der in seinen Werbeflyern den irreführenden Eindruck erweckt hat, er biete in Zusammenarbeit mit der Industrie- u. Handelskammer diverse Ausbildungsgänge an. Das Landgericht Konstanz ist der Meinung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass die Werbung mit dem Hinweis:
„Ihre Berufschance – Ausbildung und Weiterbildung zum Kraftfahrer… Investition Zukunft, wir bilden aus! Anerkannter Ausbildungsbetrieb!“
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MÜNCHEN - Insgesamt 15.000 Beschwerden und Anfragen zu unlauterem Wettbewerb. Zunehmende Werbeversprechen mit falschen Güte- und Testsiegeln beschäftigen Wettbewerbszentrale. Über 100 Verfahren wegen getarnter Werbung gegen Verlage. Irreführende Preise geben Anlass zu Beschwerden.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Frankfurt am Main hat im Jahr 2009 rund 15.000 Beschwerden und Anfragen über unrechtmäßige Geschäftspraktiken bearbeitet. Insgesamt bewegt sich der Beschwerdeeingang damit nach wie vor auf einem hohen Niveau.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Anlass unserer Jahrestagung möchten wir Sie zum Jahrespressegespräch am Dienstag, den
4. Mai 2010, nach München einladen. Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, wird die Schwerpunkte der Arbeit im vergangenen Jahr zusammenfassen. Insbesondere sind folgende Themen geplant:
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In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren zu flexiblen Katalogpreisen von Reiseveranstaltern liegt nunmehr die lang erwartete Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichtes vor. Gegenstand des Verfahrens war die Preisdarstellungspraxis der TUI Deutschland GmbH im Jahre 2006 herausgegebenen Katalog für das Zielgebiet „Mallorca, Spanien, Portugal“. Anders als sonst bei Reisekatalogen üblich erfuhr der Kunde nicht schon aus dem Preisteil den zu zahlenden Preis für die angebotenen Pauschalreisen. Vielmehr wurde er aufgefordert, die mit einem im Katalog dargestellten
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Ein von der Wettbewerbszentrale geführter Grundsatzprozess zur Kooperation von Augenärzten mit Augenoptikern beim Absatz von Sehhilfen an Patienten hat nunmehr vor dem Oberlandesgericht Celle sein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage der Wettbewerbszentrale richtete sich gegen einen Augenarzt, der nach der Augenglasbestimmung den Patienten ca. 60 Musterbrillen eines Augenoptikers zur Auswahl vorlegte. Die Werte des Patienten wurden dann vom Arzt zusammen mit Angaben zum ausgewählten Modell an einen bestimmten Augenoptikbetrieb zur Fertigung der Sehhilfe übermittelt.
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In gleich zwei Fällen mussten sich Gerichte mit Werbemaßnahmen gegenüber Hinterbliebenen beschäftigen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. I ZR 29/09) im ersten Fall entschieden, dass ein Steinmetz zwar wettbewerbswidrig handelt, wenn er unmittelbar am Tag des Erscheinen der Todesanzeige Werbung für Grabmale an Angehörige von Verstorbenen versendet, eine solche Werbung aber zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr als unzumutbare Belästigung verboten werden kann.
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Mit Urteil vom 19.03.2010, Az. 02HK O 1900/09 (nicht rechtskräftig) hat das LG Leipzig in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Klageverfahren der Unister GmbH die rechtswidrige Gestaltung des Buchungsportals unter www.flüge.de untersagt.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Wettbewerbszentrale veranstaltet ihr diesjähriges Jahrespressegespräch
am Dienstag, den 04.05.2010, um 10.30 Uhr
im Hotel Sofitel Munich Bayerpost, Raum Lehel II & III
Bayerstraße 12, 80335 München.
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Die Wettbewerbszentrale hat Buchungsbedingungen von Hotelketten im Hinblick auf die Stornoregelungen beanstandet. Die Hotelketten, darunter so namhafte Anbieter wie etwa Steigenberger, ACCOR, InterContinental u. a., hatten neben flexiblen Übernachtungstarifen auch solche Tarife angeboten, bei denen dem Kunden keine Stornierungsmöglichkeit eingeräumt wurde. In den hierauf bezogenen Buchungsbedingungen war vorgesehen, dass bei dennoch erfolgender Stornierung keine Rückerstattung des vorausbezahlten Übernachtungspreises erfolgen sollte.
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Die Werbung mit Gütesiegeln und Prüfzeichen hat seit Jahren Hochkonjunktur. Die Anbieter möchten das eigene Produkt von der Konkurrenz positiv abheben. Grundlagen solcher Werbeaussagen sind im Regelfall freiwillige Prüfungen durch unabhängige Prüforganisationen, die sich die Werbetreibenden einiges kosten lassen. Untersuchungen haben gezeigt, dass Verbraucher ihre Kaufentscheidung maßgeblich davon abhängig machen, ob ein Produkt ein Gütesiegel trägt.
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