Energie- und Versorgungswirtschaft
Überblick
Der Schwerpunktbereich „Energie- und Versorgungswirtschaft“ lässt sich im Wesentlichen in die folgenden Tätigkeitsfelder untergliedern:
Strommarkt
Der Strommarkt ist umkämpft. Für die Energieanbieter ist es daher besonders wichtig, dass ihr Angebot in preislicher Hinsicht überzeugt. Oft wird in der Werbung mit Preisvergleichen gearbeitet. Ein solcher Preisvergleich kann sich aber z. B. dann als irreführend im Sinne der §§ 5, 5a UWG erweisen, wenn Tarife gegenübergestellt werden, die von ihren Konditionen her gar nicht vergleichbar sind bzw. wenn die Vergleichsgrundlage nicht hinreichend deutlich gemacht wird. In solchen Fällen wird die Wettbewerbszentrale aktiv und spricht Abmahnungen aus.
Vergleich ungleichartiger Tarife
So hat sie vor dem LG Berlin ein Urteil gegen einen Anbieter erstritten, der seinen Sondertarif mit einem Nachtstromtarif des örtlichen Grundversorgers verglichen hatte. Bei diesem Nachtstromtarif handelte es sich um einen so genannten Zweizählertarif, bei dem Tag- und Nachtstrom nach getrennten Tarifen abgerechnet werden. Das Gericht hat dabei einen doppelten Bezugspunkt der Irreführung angenommen. Zum einen vergleiche der Anbieter in Gestalt der ungleichartigen Tarife Äpfel mit Birnen. Zum anderen hätte er dann auch beim Stromverbrauch die Empfehlung des Grundversorgers abbilden müssen, indem er in der Vergleichsrechnung simuliert, dass der Verbraucher wie empfohlen mindestens 40 % Strom zu dem günstigeren Tarif zur Nachtzeit bezieht (LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019, Az. 15 O 504/18, vgl. News vom 31.10.2019).
Transparenzverstöße und irreführende Werbung in Vergleichsportalen
Ein erheblicher Anteil der Stromlieferverträge wird über Vergleichsportale abgeschlossen. Hierzu gehen ebenfalls Beschwerden ein, insbesondere über die Verletzung von Informations- und Transparenzpflichten. So ging die Wettbewerbszentrale gegen ein Stromvergleichsportal vor wegen für Verbraucher nachteiliger „Cashback“-Bedingungen, fehlender wesentlicher Angaben im Zusammenhang mit einem Kombinationsangebot mit einem Streaming-Abonnement und einer zu langen Zahlungsfrist für einen „Sofortbonus“. Schließlich warb das Vergleichsportal auch noch mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat und behauptete ohne Belegstelle, einer der vermittelten Stromanbieter sei für einen „erstklassigen Kundenservice“ ausgezeichnet worden. Das Portal gab eine umfangreiche Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Ein anderer Fall betraf ein irreführendes Angebot auf einer Vergleichsplattform. Den Nutzern, die nach Stromtarifen suchten, wurden in den Suchergebnissen u.a. zwei Stromtarife mit 12-monatiger Laufzeit und einer 12-monatigen Preisgarantie präsentiert. In den Details zu diesen Tarifen wurde den Nutzern jeweils die Option einer kostenlosen Verlängerung der Preisgarantie auf 24 Monate angeboten. Konkret hieß es dort: „Kostenloses Angebot: bis 31.12.2023 Preisgarantie sichern“ bzw. „Kostenloses Angebot: 24 Monate Preisgarantie sichern“. Neben dieser Angabe befand sich eine Checkbox. Wählte der Nutzer diese Option aus, wurde ihm zwar ein Tarif mit 24-monatiger Laufzeit angezeigt. Allerdings war dieser im Jahresdurchschnitt teurer als die zuvor angezeigten Tarife – die Verlängerung der Preisgarantie war somit im Ergebnis nicht kostenlos. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend. Das Portal gab auf das Abmahnschreiben hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. News vom 20.10.2021).
Ein anderer Fall betraf ein irreführendes Angebot auf einer Vergleichsplattform. Den Nutzern, die nach Stromtarifen suchten, wurden in den Suchergebnissen u.a. zwei Stromtarife mit 12-monatiger Laufzeit und einer 12-monatigen Preisgarantie präsentiert. In den Details zu diesen Tarifen wurde den Nutzern jeweils die Option einer kostenlosen Verlängerung der Preisgarantie auf 24 Monate angeboten. Konkret hieß es dort: „Kostenloses Angebot: bis 31.12.2023 Preisgarantie sichern“ bzw. „Kostenloses Angebot: 24 Monate Preisgarantie sichern“. Neben dieser Angabe befand sich eine Checkbox. Wählte der Nutzer diese Option aus, wurde ihm zwar ein Tarif mit 24-monatiger Laufzeit angezeigt. Allerdings war dieser im Jahresdurchschnitt teurer als die zuvor angezeigten Tarife – die Verlängerung der Preisgarantie war somit im Ergebnis nicht kostenlos. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend. Das Portal gab auf das Abmahnschreiben hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. News vom 20.10.2021).
Koppelungsangebote mit Befristung
Mit Koppelungsangeboten können sich Anbieter gleichartiger Produkte vom Wettbewerb abheben. Ein starker Kaufanreiz kann dabei darin liegen, ein solches Angebot zu befristen. Die Wettbewerbszentrale ist mit Erfolg gegen die irreführende Werbung eines Stromanbieters für ein Kombi-Angebot aus Stromtarif und iPad vorgegangen, weil das Unternehmen trotz scheinbarer Befristung nahezu identische Angebote mehrfach erneuerte. Dabei wichen die jeweiligen Stromtarife nur um geringe Centbeträge voneinander ab. In dem Verfahren hat das LG Karlsruhe entschieden, dass eine derartige Werbung irreführend ist, wenn die Befristung sich nicht auf den wesentlichen Aspekt des beworbenen Angebots – nämlich die Zugabe – bezieht (LG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2021 – 13 O 61/20 KfH, vgl. auch die News der Wettbewerbszentrale vom 01.06.2021).
Abgelaufene TÜV-Zertifikate
Mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat für Abrechnungsgenauigkeit warb ein Stromversorger in Werbeschreiben an seine Kunden. Im gerichtlichen Verfahren wies das Landgericht Berlin darauf hin, dass diese Werbung auch dann irreführend ist, wenn das Unternehmen unterhalb des TÜV-Siegels auf den Zeitpunkt des Ablaufs hinweist. Denn durch die Verwendung eines solchen Siegels bringt der Werbende konkludent zum Ausdruck, dass die bescheinigte Qualität zum Zeitpunkt des Schreibens besteht (LG Berlin, Urteil vom 21.12.2021, Az. 103 O 110/20, n. rkr.).
Irreführende Werbung mit Grünstrom
Beschwerden über irreführende Angaben gehen auch im Zusammenhang mit Ökostrom ein. So hatte das Oberlandesgericht Schleswig die Werbung eines Unternehmens zu beurteilen, das Energielieferverträge mit Anlagenbetreibern vermittelt, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Es warb mit:
„Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst Du 100% saubere Energie“.
Das OLG Schleswig hat in zweiter Instanz die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass damit der unrichtige Eindruck vermittelt wird, dass der Strom unmittelbar aus der Anlage stammt, mit der der Vertrag geschlossen wurde. Außerdem hat das Gericht der Beklagten die Werbung mit der Behauptung untersagt, sie vermittle „grünen Regionalstrom“, soweit der beworbene Strom aus Anlagen stammt, die sich nicht in räumlicher Nähe zum jeweiligen Kunden befinden (OLG Schleswig, Urteil vom 03.09.2020 – 6 U 16/19, vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 15.09.2020).
„Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst Du 100% saubere Energie“.
Das OLG Schleswig hat in zweiter Instanz die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass damit der unrichtige Eindruck vermittelt wird, dass der Strom unmittelbar aus der Anlage stammt, mit der der Vertrag geschlossen wurde. Außerdem hat das Gericht der Beklagten die Werbung mit der Behauptung untersagt, sie vermittle „grünen Regionalstrom“, soweit der beworbene Strom aus Anlagen stammt, die sich nicht in räumlicher Nähe zum jeweiligen Kunden befinden (OLG Schleswig, Urteil vom 03.09.2020 – 6 U 16/19, vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 15.09.2020).
Preisgarantien
Tätig geworden ist die Wettbewerbszentrale auch in Fällen, in denen das Sicherheitsbedürfnis der Konsumenten mit einer Preisgarantie angesprochen wurde, ohne in der Werbung darauf hinzuweisen, dass die Preisgarantie unter dem Vorbehalt schwankender bzw. steigender variabler Kostenanteile, wie z. B. der EEG-Umlage, steht oder anderweitigen Einschränkungen unterliegt. Einzelne Energieanbieter bedienen sich auch aggressiver Vertriebsmethoden wie des sogenannten „Stadtwerketricks“, um neue Energieversorgungsverträge abschließen zu können. Die Wettbewerbszentrale geht gegen entsprechende Praktiken gerichtlich vor. Eine gerichtliche Klärung hat sie auch in einem Fall herbeigeführt, in dem ein Energieversorger im Rahmen der Akquise durch Drittunternehmen zugelassen hatte, dass mit Bewohnern von Flüchtlingswohnungen, die nicht zur Zahlung von Strom- und Gasrechnungen verpflichtet werden können, entsprechende Energieversorgungsverträge abgeschlossen wurden aufgrund der sinngemäß falschen Behauptungen, man komme im Auftrag des Sozialamtes und die Bewohner der Flüchtlingswohnungen seien verpflichtet, selbst für den Strom- und Gasverbrauch zu zahlen. Diese Praxis wurde vom LG München mittels einstweiliger Verfügung untersagt (LG München, Beschluss vom 24.10.2016, Az. I HK O 17790/16, s. dazu auchPressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 27.10.2016).
Wasserwirtschaft
Irreführende Angaben zur Qualität von Trinkwasser bilden seit einigen Jahren das Gros der Beschwerden zur Wasserwirtschaft. So musste die Wettbewerbszentrale zuletzt eine Werbung für Mineralwasser beanstanden, in der suggeriert wurde, Trinkwasser (Leitungswasser) sei demgegenüber von schlechter Qualität und für den menschlichen Genuss nicht geeignet. In dem mehrseitigen Prospekt stellte ein Getränkemarkt unter dem Titel „5 gute Gründe für Mineralwasser“ die Vorzüge von Mineralwasser heraus. Er beschrieb im Vergleich dazu die vermeintlichen Nachteile von Trinkwasser (Leitungswasser) mit plakativen Aussagen und drastischen Bildern. So wurde der Slogan „UNSER WASSER STEHT ÜBERALL / NUR NICHT IN DER LEITUNG. Mineralwasser ist in der Flasche so unberührt wie an der Quelle. Leitungswasser berührt bis zum Haushalt so manche marode Leitung“ mit dem Bild einer mit Rost und Kalk extrem zugesetzten Leitung illustriert. Nach Ansicht von Experten wäre eine solche Trinkwasserleitung jedoch kaum noch funktionsfähig und würde nur bei Vernachlässigung technischer und rechtlicher Vorgaben so aussehen. Auf einer weiteren Seite des Prospektes hieß es, auch durch Aufsprudeln könne Trinkwasser nicht aufgewertet werden, „es ist und bleibt aufbereitetes Brauchwasser“. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale erweckte die Werbung hiermit den Eindruck, Trinkwasser sei insgesamt von minderwertiger Qualität und nicht zum menschlichen Genuss geeignet. Das Trinkwasser in Deutschland ist jedoch laut eines im Mai 2021 veröffentlichten gemeinsamen Berichts des Bundesgesundheitsministeriums und des Umweltbundesamts von sehr guter Qualität. Auf einer weiteren Prospektseite wurden zutreffende Angaben über die Zahl der zulässigen technischen Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser mit einer Luftaufnahme bebildert, die die verschiedenen mit Abwasser gefüllten Klärbecken eines Klärwerks zeigte. Damit wurde nach Auffassung der Wettbewerbszentrale suggeriert, Trinkwasser werde aus Abwasser gewonnen. Dieses Verkehrsverständnis ist nach Ansicht der Wettbewerbszentrale unzutreffend, denn Trinkwasser wird aus Grundwasser und Oberflächenwasser gewonnen. Die Wettbewerbszentrale sprach wegen irreführender Angaben im Rahmen vergleichender Werbung und herabsetzender vergleichender Werbung (§§ 5 Abs. 1, 3; 6 Abs. 1, 2 Nr. 5 UWG) sowie zweier Verstöße gegen die Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) 1924/2006) im Rahmen der Werbeaussagen für Mineralwasser eine Abmahnung aus. Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (News vom 21.10.2021).
In einer weiteren Werbung erweckte ein Mineralwasserbrunnen in einer Werbegrafik den irrigen Eindruck, das lokale Trinkwasser werde unmittelbar von der Kläranlage an das Wasserwerk weitergeleitet, und ließ andere Herkunftsarten des Trinkwassers wie Oberflächen- und Quellwasser außen vor. Gegen diese irreführende Werbung ging die Wettbewerbszentrale mit Erfolg außergerichtlich vor. Auch in einem weiteren Verfahren ließ der werbende Mineralwasserbrunnen in der Darstellung außer Acht, dass das Trinkwasser teilweise aus Quellwasser hergestellt wird; hier wurde auf das Schreiben der Wettbewerbszentrale hin eine Teil-Unterlassungserklärung abgegeben. In einem wieder anderen Fall erweckte der Anbieter eines Trinkwasserfilters den Eindruck, im Leitungswasser befänden sich vielerlei Schadstoffe und Mikroplastik, welche zunächst herausgefiltert werden müssten, damit das Wasser zu „gesundem Trinkwasser“ werde. Auch hier wurde die Wettbewerbszentrale aktiv und erwirkte eine Unterlassungserklärung (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch die News vom 23.05.2014).
In einer weiteren Werbung erweckte ein Mineralwasserbrunnen in einer Werbegrafik den irrigen Eindruck, das lokale Trinkwasser werde unmittelbar von der Kläranlage an das Wasserwerk weitergeleitet, und ließ andere Herkunftsarten des Trinkwassers wie Oberflächen- und Quellwasser außen vor. Gegen diese irreführende Werbung ging die Wettbewerbszentrale mit Erfolg außergerichtlich vor. Auch in einem weiteren Verfahren ließ der werbende Mineralwasserbrunnen in der Darstellung außer Acht, dass das Trinkwasser teilweise aus Quellwasser hergestellt wird; hier wurde auf das Schreiben der Wettbewerbszentrale hin eine Teil-Unterlassungserklärung abgegeben. In einem wieder anderen Fall erweckte der Anbieter eines Trinkwasserfilters den Eindruck, im Leitungswasser befänden sich vielerlei Schadstoffe und Mikroplastik, welche zunächst herausgefiltert werden müssten, damit das Wasser zu „gesundem Trinkwasser“ werde. Auch hier wurde die Wettbewerbszentrale aktiv und erwirkte eine Unterlassungserklärung (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch die News vom 23.05.2014).
Energieträgerwettbewerb
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den großen Fachorganisationen der Energiewirtschaft und bedeutenden Unternehmen der Branche gehen bei der Wettbewerbszentrale regelmäßig Anfragen und Beschwerden aus dem Bereich des Energieträgerwettbewerbs ein. Dabei geht es in den letzten Jahren natürlich nicht mehr nur um den Wettbewerb zwischen den fossilen Energieträgern Öl, Gas und Kohle. Die erneuerbaren Energien bzw. die Energieträger Holz, Sonne, Erdwärme etc. gewinnen im Hinblick auf die Energiewende weiterhin an Bedeutung. Damit haben sich auch die wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen verändert. Neben der Kostenseite rücken Umweltaspekte in der Werbung mehr in den Vordergrund. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch ist es, wenn kosten- bzw. umweltbezogene Einzelaspekte unvollständig oder verallgemeinernd zur zentralen Werbebotschaft gemacht werden. Das führt nicht selten zu einer Irreführung (§§ 5, 5 a UWG) der angesprochenen Verkehrskreise.
Bewerbung konventioneller Brennstoffe als „klimaneutral“
So ist die Wettbewerbszentrale mit Erfolg gegen die Bewerbung von konventionellem Heizöl als „klimaneutrales Premium-Heizöl“ vorgegangen. Das LG Konstanz hat bestätigt, dass die Werbung mit „klimaneutral" wegen der besonderen emotionalen Werbekraft umweltbezogener Aussagen, der komplexen naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des Publikums strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten unterliegt. Daher ist es für Kunden wesentlich, ob das werbende Unternehmen zumindest teilweise durch eigene Energieeinsparungen im Rahmen ihres Betriebes oder durch teilweisen Einsatz regenerativer Energien, z.B. durch Beimengung regenerativ gewonnener Brennstoffe, zur Verringerung der CO2-Emissionen beigetragen oder ob es allein Zertifikate über eine finanzielle Beteiligung an den CO2-Ausstoß verringernden Projekten in Schwellen- und Entwicklungsländern erworben hat. Denn aus Sicht der angesprochenen Bestandskunden werden der größere Aufwand und die höhere Nachhaltigkeit von Einsparmaßnahmen im eigenen Unternehmen höher gewichtet als ein reiner Zertifikateerwerb, mit dem das Problem der erforderlichen Reduzierung des CO2-Ausstoßes auf andere Länder verlagert wird. Es wäre dem beklagten Energiehändler daher zuzumuten gewesen, in dem Werbeschreiben oder auf seiner Homepage anzugeben, dass der Ausgleich der Klimabilanz durch ein Wasserkraftwerk in Mali und eine PV-Anlage in Indien erreicht werden soll und das Zertifikat über die Kompensation verfügbar zu machen (LG Konstanz, Urteil vom 19.11.2021, Az. 7 O 6/21 KfH; vgl. auchPressemitteilung vom 02.12.2021). Derartige Claims sind auch regelmäßig Gegenstand von Beratungsanfragen.
„Verbot der Ölheizung“
Als Teil des Klimaschutzpakets der Bundesregierung ist am 1. November 2020 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz macht unter anderem einige Vorgaben für den zukünftigen Betrieb und die Modernisierung von Heizungen. Die Wettbewerbszentrale konnte seit 2020 beobachten, dass zahlreiche Unternehmen der Energiebranche diese neuen gesetzlichen Vorgaben in ihrer Werbung in irreführender Weise aufgegriffen haben. Konkret wurden die differenzierten Regeln oft plakativ mit Aussagen wie „Ölheizungen sind ab 2026 verboten“ verkürzt und daher in unzutreffender Weise wiedergegeben. Ein absolutes Verbot von Ölheizungen oder dem Einbau von Ölheizungen ab 2026 ist nach den neuen gesetzlichen Regelungen keineswegs vorgesehen. Die Rechtslage ist vielmehr deutlich differenzierter, weil der Gesetzgeber in erheblichem Umfang Ausnahmen und Übergangsfristen vorgesehen hat. Dementsprechend dürfen bestehende Ölheizungen grundsätzlich nach dem 01.01.2026 noch betrieben werden. Es dürfen ab diesem Stichtag auch noch neue Ölheizungen eingebaut werden, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Sogar der Einbau von reinen Ölheizungen ist dann in bestimmten Ausnahmefällen noch möglich. Die Wettbewerbszentrale sah sich veranlasst, in zahlreichen Fällen Werbeaussagen wegen Irreführung zu beanstanden. In allen Fällen führte das Einschreiten der Wettbewerbszentrale zu einer Umstellung der Werbung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (vgl. auch Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 12.11.2020).
Alternative Brennstoffe
Immer wieder ein Thema für die Wettbewerbszentrale ist auch das Angebot alternativer Brennstoffe aus Reststoffen, die als besonders umweltfreundlich beworben werden. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da es sich meist nicht um Regelbrennstoffe handelt, sodass es in Deutschland an der erforderlichen Zulassung fehlt. So dürfen Brennstoffe aus „sonstigen nachwachsenden Rohstoffen“ nicht grundsätzlich als Brennstoff verwendet werden, sondern nur dann, wenn sie die umfangreichen Anforderungen der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImschV) erfüllen. Die Wettbewerbszentrale hat sich zum Beispiel mit dem Angebot eines Baumarkts beschäftigt, bei dem Kaffee-Briketts eines englischen Herstellers mit der Angabe „Ideal für Holzöfen, Brenner für mehrere Brennstoffe“ beworben wurden. Sie hat dieses Angebot als irreführend beanstandet, weil sie vom Umweltbundesamt die Auskunft erhalten hatte, dass dort kein Brennstoff aus Kaffeesatz bekannt ist, der die einschlägigen Anforderungen der 1. BImschV erfüllt. Die von der Werbung geweckte Erwartung des Verkehrs, dass sich die Briketts nicht nur faktisch zur Verbrennung in den genannten Öfen eignen, sondern dass die Verwendung dieser Briketts als Brennstoff auch rechtlich zulässig ist, wurde daher aus Sicht der Wettbewerbszentrale in unlauterer Weise enttäuscht.
Energiewirtschaftlich relevante Berufsgruppen (z.B. Schornsteinfeger)
Weiterhin gibt es besondere Fallkonstellationen, die sich z. B. als Folge von Gesetzesänderungen ergeben können und die die Wettbewerbszentrale dann für eine gewisse Zeit beschäftigen. Ein Beispiel dafür ist eine Fallgruppe aus dem Bereich der „Energie- und Versorgungswirtschaft“, zu der die Wettbewerbszentrale in den letzten Jahren eine Vielzahl von Anfragen und insbesondere auch Beschwerden zu verzeichnen hatte: die privatwirtschaftliche Betätigung von Schornsteinfegern. Die insoweit relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die Aufhebung des Nebenerwerbsverbots in § 14 Schornsteinfegergesetz (SchfG) und zuletzt durch das Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) am 01.01.2013 geändert. Bezirksschornsteinfeger und –meister dürfen neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit auch privatwirtschaftliche Tätigkeiten anbieten. Es gilt aber ein Trennungsgebot, d. h. die Werbung für diese beiden Bereiche darf nicht miteinander verknüpft werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn unter Hinweis auf hoheitlich erlassene Feuerstättenbescheide bzw. unter Verwendung der Daten aus diesen Bescheiden für rein privatwirtschaftliche Angebote geworben wird („Kehrbuchdatenmissbrauch“).
In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Aurich es einem hoheitlich beliehenen Schornsteinfegermeister untersagt, auf seiner Website unter Hinweis auf die hoheitlichen Tätigkeiten auch für privatwirtschaftliche Verrichtungen, wie zum Beispiel für den Verkauf von Kamin- und/oder Pelletöfen, zu werben (vgl. News vom 31.03.2014). Das OLG Celle hat festgehalten, dass ein aktives Umwerben der Feuerstättenbetreiber durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit dem Ziel der Auftragserteilung für die „freien“ Tätigkeiten gegen die in § 18 SchfHwG statuierten Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung und zugleich gegen § 3a UWG verstößt (OLG Celle, Urteil vom 26.06.2018 – 13 U 136/17).
In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Aurich es einem hoheitlich beliehenen Schornsteinfegermeister untersagt, auf seiner Website unter Hinweis auf die hoheitlichen Tätigkeiten auch für privatwirtschaftliche Verrichtungen, wie zum Beispiel für den Verkauf von Kamin- und/oder Pelletöfen, zu werben (vgl. News vom 31.03.2014). Das OLG Celle hat festgehalten, dass ein aktives Umwerben der Feuerstättenbetreiber durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit dem Ziel der Auftragserteilung für die „freien“ Tätigkeiten gegen die in § 18 SchfHwG statuierten Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung und zugleich gegen § 3a UWG verstößt (OLG Celle, Urteil vom 26.06.2018 – 13 U 136/17).
Unbundling
Ein für die Wettbewerbszentrale eher neues Thema ist das „Unbundling“ (Entflechtung). Dieser Begriff meint die gesetzliche Forderung nach einer Trennung von Netz und Vertrieb bei Energieversorgungsunternehmen – mit dem Ziel eines neutralen Netzbetriebes.
In einem ersten grundsätzlichen Verfahren vor dem LG Erfurt und dem OLG Jena ist die Wettbewerbszentrale gegen einen großen Energieversorger aus Thüringen vorgegangen. Mit Urteil vom 21.02.2018 (Az. 2 U 188/17 Kart.) hat das OLG Jena die Berufung des Energieversorgers zurückgewiesen, so dass das erstinstanzliche Urteil des LG Erfurt rechtskräftig geworden ist (LG Erfurt, Urteil vom 17.02.2017, Az. 1 HKO 1/16). Die Erfurter Richter waren der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass der Energieversorger und dessen Tochtergesellschaft als Verteilernetzbetreiber mit der werblichen Darstellung der eigenen Leistungen auf der Webseite nicht dem Entflechtungsgebot des § 7a Abs. 6 EnWG genügt hatten (zu den Einzelheiten s. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 20.03.2018).
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Stand: 18.03.2022
In einem ersten grundsätzlichen Verfahren vor dem LG Erfurt und dem OLG Jena ist die Wettbewerbszentrale gegen einen großen Energieversorger aus Thüringen vorgegangen. Mit Urteil vom 21.02.2018 (Az. 2 U 188/17 Kart.) hat das OLG Jena die Berufung des Energieversorgers zurückgewiesen, so dass das erstinstanzliche Urteil des LG Erfurt rechtskräftig geworden ist (LG Erfurt, Urteil vom 17.02.2017, Az. 1 HKO 1/16). Die Erfurter Richter waren der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass der Energieversorger und dessen Tochtergesellschaft als Verteilernetzbetreiber mit der werblichen Darstellung der eigenen Leistungen auf der Webseite nicht dem Entflechtungsgebot des § 7a Abs. 6 EnWG genügt hatten (zu den Einzelheiten s. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 20.03.2018).
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Stand: 18.03.2022