Allgemeine Geschäftsbedingungen
Überblick
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualvereinbarung
- Unterlassungsansprüche und Klagebefugnis
- Vertragstypen
- Einkaufskonditionen
- Verjährung
- Haftung und Freistellungsklausel
- Verschuldensunabhängige Haftung in AGB
- Vertragsstrafe und Schadensersatz
- Preisgestaltung in Selektivvertriebsvertrag
- Kaufrecht
- Rechtswahlklausel
- Regelungen zu Kundenbewertungen in AGB
- Transportvertrag
- Maklervertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen mit verschiedenen Vertragspartnern bestimmt sind und die vom Verwender bei Vertragsabschluss in seine Verträge formuliert werden. Sie entsprechen dem Bedürfnis der Wirtschaft nach möglichst einheitlicher und vereinfachter Vertragsabwicklung. Damit einher geht gleichzeitig die Gefahr, dass der Klauselverwender einseitig seine eigenen Interessen zum Nachteil der Vertragspartner mittels unwirksamer Klauseln durchzusetzen versucht. Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen können zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten führen. Der Gesetzgeber hatte mit dem AGB-Gesetz, welches am 1. April 1977 in Kraft trat, ein Regelwerk geschaffen, das die abstrakte Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglichte. In dieses Gesetz fand die Unterlassungsklagebefugnis von Verbänden Eingang. Mit der Verbandsklagebefugnis wird eine von dem Einzelfall losgelöste generelle Überprüfung aller Vertragsbedingungen ermöglicht. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für das Verbandsklageverfahren entschieden und gegen ein behördliches Überprüfungsmodell.
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Rechtliche Rahmenbedingungen
AGB müssen ständig auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Daher werden an dieser Stelle auch aktuelle Gesetzesänderungen vorgestellt. Die materiellrechtlichen Vorschriften zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB sind in den §§ 305 bis 310 BGB und die Verfahrensvorschriften in dem Unterlassungsklagengesetz geregelt.
Am 12. Juli 2020 trat die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, auch Plattform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) genannt, in Kraft. Die P2B-VO regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen mit gewerblichen Nutzern (Art. 1 Abs. 2). Inhaltlich enthält die Verordnung Regelungen zur Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verhaltensregelungen z.B. betreffend Transparenz von Klauseln, Ranking und Beschwerdeverfahren (News vom 19.06.2020).
Am 01.10.2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 zumindest teilweise in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt in § 308 BGB eine neue Nr. 9 zum Abtretungsausschluss. Künftig sind Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt. Die Regelung gilt für Neuverträge, die ab dem 01.10.2021 geschlossen wurden.
Mit Wirkung ab dem 01.03.2022 wird § 309 Nr. 9 BGB (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) geändert. Verbraucher dürfen danach, wie bisher, nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gebunden werden. Die Kündigungsfrist wird auf 1 Monat verkürzt. Nach Ablauf dieser Erstvertragslaufzeit dürfen Verträge nicht mehr um eine bindende neue Laufzeit wie z.B. 1 Jahr verlängert werden. Möglich ist der weitere Vertragslauf für eine unbestimmte Zeit, zugleich muss dem Vertragspartner ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat eingeräumt werden. Die Vorschrift gilt für ab dem 01.03.2022 geschlossene Verträge.
Weiterhin hat der Unternehmer, der Verbrauchern über eine Website ermöglicht Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, einen Kündigungsbutton einzurichten, § 312k BGB tritt nach einer Übergangsfrist zum 01.07.2022 in Kraft. Befolgt er diese Vorgabe nicht, kann der Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Ab dem 01.01.2022 gilt das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Inhalten und anderer Aspekte des Kaufvertrags, welches die EU-Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0771 umsetzt.
Zahlreichen Änderungen sind dann zu beachten:
Unternehmern wird geraten bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen den neuen Vorschriften anzupassen, soweit die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften gegeben sind. Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von Mitbewerbern oder Verbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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Am 12. Juli 2020 trat die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, auch Plattform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) genannt, in Kraft. Die P2B-VO regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen mit gewerblichen Nutzern (Art. 1 Abs. 2). Inhaltlich enthält die Verordnung Regelungen zur Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verhaltensregelungen z.B. betreffend Transparenz von Klauseln, Ranking und Beschwerdeverfahren (News vom 19.06.2020).
Am 01.10.2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 zumindest teilweise in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt in § 308 BGB eine neue Nr. 9 zum Abtretungsausschluss. Künftig sind Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt. Die Regelung gilt für Neuverträge, die ab dem 01.10.2021 geschlossen wurden.
Mit Wirkung ab dem 01.03.2022 wird § 309 Nr. 9 BGB (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) geändert. Verbraucher dürfen danach, wie bisher, nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gebunden werden. Die Kündigungsfrist wird auf 1 Monat verkürzt. Nach Ablauf dieser Erstvertragslaufzeit dürfen Verträge nicht mehr um eine bindende neue Laufzeit wie z.B. 1 Jahr verlängert werden. Möglich ist der weitere Vertragslauf für eine unbestimmte Zeit, zugleich muss dem Vertragspartner ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat eingeräumt werden. Die Vorschrift gilt für ab dem 01.03.2022 geschlossene Verträge.
Weiterhin hat der Unternehmer, der Verbrauchern über eine Website ermöglicht Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, einen Kündigungsbutton einzurichten, § 312k BGB tritt nach einer Übergangsfrist zum 01.07.2022 in Kraft. Befolgt er diese Vorgabe nicht, kann der Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Ab dem 01.01.2022 gilt das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Inhalten und anderer Aspekte des Kaufvertrags, welches die EU-Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0771 umsetzt.
Zahlreichen Änderungen sind dann zu beachten:
- Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates für Sachen mit digitalen Elementen (Software) mit Informationspflicht gegenüber Verbrauchern,
- neue Regelungen für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist,
- vereinfachte Rücktrittsregelung für Verbraucher,
- Verlängerung der Beweislastumkehr bei Mängeln von 6 Monaten auf 1 Jahr,
- Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Waren auf 1 Jahr möglich, aber mit Informationspflichten über die individuellen Warenbesonderheiten verbunden,
- erweiterte Informationspflichten und erhöhte Anforderungen an Garantieerklärungen mindestens im Umfang des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs.
Unternehmern wird geraten bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen den neuen Vorschriften anzupassen, soweit die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften gegeben sind. Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von Mitbewerbern oder Verbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualvereinbarung
Individualvereinbarungen unterliegen bei der vertraglichen Anwendung nicht den strengen Vorschriften wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zunächst ist daher immer zu prüfen, ob Individualvereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB vorliegen.
AGB sind von Individualvereinbarungen zu unterscheiden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 26/15 zu Individualvereinbarungen ausgeführt, der Vertragspartner müsse in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei sein und insbesondere Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen. Es reiche zum Beispiel nicht, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen. Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, stelle kein Aushandeln dar (vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. 3. 2013 – VIII ZR 137/12).
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AGB sind von Individualvereinbarungen zu unterscheiden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 26/15 zu Individualvereinbarungen ausgeführt, der Vertragspartner müsse in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei sein und insbesondere Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen. Es reiche zum Beispiel nicht, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen. Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, stelle kein Aushandeln dar (vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. 3. 2013 – VIII ZR 137/12).
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Unterlassungsansprüche und Klagebefugnis
Das Recht zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen kann aus verschiedenen Gesetzen abgeleitet werden.
Nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) kann auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.
"§ 1a UKlaG Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 BGB zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG gibt rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher und beruflicher Interessen, wie der Wettbewerbszentrale, einen Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsanspruch.
Unterlassungsansprüche von Verbänden und Mitbewerbern können auch nach § 8 UWG in Verbindung mit einem Wettbewerbsverstoß gegen § 3a UWG bestehen. Dann muss es sich bei den Vorschriften, gegen die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handeln (BGH, Urt. v. 31. 5. 2012 − I ZR 45/11; OLG München, Urteil vom 7.6.2018 – 29 U 2490/17 in WRP 2018, 1125).
Nach § 8a UWG haben zur Durchsetzung der Vorschriften der P2B-VO (Verordnung (EU) 2019/1150) Verbände einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, sofern sie die Voraussetzungen an die Klagebefugnis nach Artikel 14 Absatz 3 und 4 P2B-VO erfüllen.
Die Unterlassungsansprüche ermöglichen der Wettbewerbszentrale die abstrakte Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen losgelöst von einem Einzelfall. Als Institution der Wirtschaft hat die Wettbewerbszentrale die Klagebefugnis sowohl für die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Verhältnis zwischen Unternehmen verwendet werden, als auch für solche, die ein Unternehmen gegenüber einem Verbraucher nutzt. Im Verhältnis zum Verbraucher übernehmen die Mitglieder der Wettbewerbszentrale damit gleichzeitig Eigenverantwortung gegenüber Verbrauchern zum Schutze vor unangemessener Benachteiligung im Wirtschaftsverkehr.
Nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) kann auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.
"§ 1a UKlaG Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 BGB zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG gibt rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher und beruflicher Interessen, wie der Wettbewerbszentrale, einen Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsanspruch.
Unterlassungsansprüche von Verbänden und Mitbewerbern können auch nach § 8 UWG in Verbindung mit einem Wettbewerbsverstoß gegen § 3a UWG bestehen. Dann muss es sich bei den Vorschriften, gegen die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handeln (BGH, Urt. v. 31. 5. 2012 − I ZR 45/11; OLG München, Urteil vom 7.6.2018 – 29 U 2490/17 in WRP 2018, 1125).
Nach § 8a UWG haben zur Durchsetzung der Vorschriften der P2B-VO (Verordnung (EU) 2019/1150) Verbände einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, sofern sie die Voraussetzungen an die Klagebefugnis nach Artikel 14 Absatz 3 und 4 P2B-VO erfüllen.
Die Unterlassungsansprüche ermöglichen der Wettbewerbszentrale die abstrakte Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen losgelöst von einem Einzelfall. Als Institution der Wirtschaft hat die Wettbewerbszentrale die Klagebefugnis sowohl für die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Verhältnis zwischen Unternehmen verwendet werden, als auch für solche, die ein Unternehmen gegenüber einem Verbraucher nutzt. Im Verhältnis zum Verbraucher übernehmen die Mitglieder der Wettbewerbszentrale damit gleichzeitig Eigenverantwortung gegenüber Verbrauchern zum Schutze vor unangemessener Benachteiligung im Wirtschaftsverkehr.
Vertragstypen
Allgemeine Geschäftsbedingungen finden sich beispielsweise in Kaufverträgen des stationären Handels und des Onlinehandels, in Telekommunikationsverträgen, Bauverträgen, Maklerverträgen, Fitnessstudioverträgen oder auch in Einkaufsbedingungen des Handels. Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft.
Bei der Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen. Die Komplexität der Rechtsgebiete und die Fragestellungen, die sich aus den einzelnen Vertragsgebieten ergeben, lassen Rechtssicherheit ohne eine fachliche juristische Prüfung kaum zu.
Das Kleingedruckte muss allerdings auch lesbar sein, damit die Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Dies ist z. B. nicht der Fall bei sehr kleinen Buchstabentypen und geringen Zeilenabständen, Bedingungen in blassblauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier, die in Folge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind (BGH, Urteil vom 30.05.1983, Az. II ZR 135/82).
Bei der Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen. Die Komplexität der Rechtsgebiete und die Fragestellungen, die sich aus den einzelnen Vertragsgebieten ergeben, lassen Rechtssicherheit ohne eine fachliche juristische Prüfung kaum zu.
Das Kleingedruckte muss allerdings auch lesbar sein, damit die Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Dies ist z. B. nicht der Fall bei sehr kleinen Buchstabentypen und geringen Zeilenabständen, Bedingungen in blassblauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier, die in Folge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind (BGH, Urteil vom 30.05.1983, Az. II ZR 135/82).
Einkaufskonditionen
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann ein marktstarkes Unternehmen durch Einkaufskonditionen Marktmacht gegenüber Zulieferern und Herstellern ausüben. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen stehen Unternehmen häufig unter einem solchen wirtschaftlichen Druck, dass sie sich nicht selbst gegen die gestellten Einkaufskonditionen zur Wehr setzen, weil sie befürchten, die Vertragsbeziehung zu verlieren. Die Wettbewerbszentrale trägt mit der Klauselkontrolle zum Schutz von Unternehmen vor Ausnutzung von Marktmacht über Einkaufskonditionen bei. Einkaufskonditionen können einer abstrakten (gerichtlichen) Überprüfung zugeführt werden, ohne dass die betroffenen Vertragspartner namentlich benannt werden müssen. Die Wettbewerbszentrale selbst tritt als Kläger auf.
So hat die Wettbewerbszentrale in einem Grundsatzverfahren durch den Bundesgerichtshof Rechtsfragen zu Verjährungsverkürzung, -verlängerung und Haftung klären lassen, die durch Einkaufskonditionen eines Baumarktbetreibers aufgeworfen wurden, die dieser im Geschäftsverkehr mit Herstellern verwendet hat. In seinem Urteil vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 16/05 (zitiert in: WRP 2006, 243 ff.; NJW 2006, 47 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden:
So hat die Wettbewerbszentrale in einem Grundsatzverfahren durch den Bundesgerichtshof Rechtsfragen zu Verjährungsverkürzung, -verlängerung und Haftung klären lassen, die durch Einkaufskonditionen eines Baumarktbetreibers aufgeworfen wurden, die dieser im Geschäftsverkehr mit Herstellern verwendet hat. In seinem Urteil vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 16/05 (zitiert in: WRP 2006, 243 ff.; NJW 2006, 47 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden:
Verjährung
Der BGH hält eine grundsätzliche Verlängerung der Verjährung von Mängelansprüchen bei Rechtsmängeln auf 10 Jahre nach § 307 BGB für unwirksam. Eine solche Klausel führe zu einer Verfünffachung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln von zwei Jahren. Sie entferne sich dabei so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren Grundgedanken nicht mehr vereinbar sei. Im Gegensatz hierzu hält das Gericht die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Kauf von zwei Jahren um ein weiteres Jahr jedoch für wirksam.
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Haftung und Freistellungsklausel
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten. Eine Klausel, die eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel des Kaufgegenstandes statuiert, ist mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und daher unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Klauseln, die eine uneingeschränkte und verschuldensunabhängige Haftung von Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstandes von Rechten Dritter vorsehen.
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Verschuldensunabhängige Haftung in AGB
Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend hat das OLG Bamberg mit Urteil vom 05.03.2021, Az. 3 U 68/20 (WRP 2021, 653) auf Klage der Wettbewerbszentrale einen Einkaufverband des Möbelhandels zur Unterlassung verpflichtet, der in den Einkaufkonditionen für Hersteller vorsah, dass Lieferzeiten garantiert werden und bei Nichteinhaltung dieser garantierten Lieferzeit eine Schadenspauschale zu zahlen sei. Die Garantiehaftung führt zum Ausschluss des Verschuldens. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann in AGB nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, insbesondere, wenn sie durch höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 22.10.2015, Az. VII ZR 58/14, Rz. 27).
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Vertragsstrafe und Schadensersatz
Ein Textilhersteller vereinbarte in seinen Verkaufsbedingungen mit Einzelhändlern für den Fall, dass der Käufer sich rechtlich in Verzug befand, in einer Klausel neben der Zahlung von Verzugszinsen zusätzlich eine „Pönale“ von 2% und behielt sich das Recht auf Forderung von Schadensersatz in voller Höhe vor. Da es nicht zulässig ist, neben Zinsen und Schadensersatz zusätzlich eine Vertragsstrafe zu fordern (§§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB), beanstandete die Wettbewerbszentrale die Klausel als unwirksam nach §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1 BGB. Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab.
Zu dem Thema Einkaufskonditionen des Handels hat die Wettbewerbszentrale bereits im Jahr 1999 ein für Zulieferer und Hersteller wichtiges Urteil erstritten (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.08.1999, Az. 15 U 43/98, zitiert in: WRP 2000, 565ff.). Das Gericht hatte sich mit der Zulässigkeit zahlreicher Klauseln eines Baumarktbetreibers zu befassen. Das Urteil enthält Entscheidungen zur klauselmäßigen Verlagerung der Transportgefahr auf den Verkäufer, zu Preiserhöhungs- und Preisherabsetzungsklauseln, zu Klauseln, die den Charakter eines Fixhandelsgeschäftes zu begründen versuchen, Vertragsstrafenklauseln, Freistellungsklauseln, Schadensersatzregelungen, Skontoklauseln sowie zu dem völligen Ausschluss von dem Käufer obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten.
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Zu dem Thema Einkaufskonditionen des Handels hat die Wettbewerbszentrale bereits im Jahr 1999 ein für Zulieferer und Hersteller wichtiges Urteil erstritten (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.08.1999, Az. 15 U 43/98, zitiert in: WRP 2000, 565ff.). Das Gericht hatte sich mit der Zulässigkeit zahlreicher Klauseln eines Baumarktbetreibers zu befassen. Das Urteil enthält Entscheidungen zur klauselmäßigen Verlagerung der Transportgefahr auf den Verkäufer, zu Preiserhöhungs- und Preisherabsetzungsklauseln, zu Klauseln, die den Charakter eines Fixhandelsgeschäftes zu begründen versuchen, Vertragsstrafenklauseln, Freistellungsklauseln, Schadensersatzregelungen, Skontoklauseln sowie zu dem völligen Ausschluss von dem Käufer obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten.
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Preisgestaltung in Selektivvertriebsvertrag
Das Landgericht Köln hat einem Hersteller von Schul- und Sportbedarfsartikeln wie Schulranzen und Rucksäcken auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale die Verwendung mehrerer Klauseln in einem Selektivvertriebsvertrag, den dieser mit Einzelhändlern abgeschlossen hatte, wegen Unwirksamkeit untersagt (Urteil v. 11.07.2018, Az. 26 O 128/17). In den Auswahlkriterien für den Selektivvertrieb sah die Beklagte unter anderem ein Verbot vor, wonach der Vertragshändler die Ware des Herstellers nicht mit reißerischen oder marktschreierischen Aussagen anbieten dürfe. Darunter definierte der Hersteller eine Preisgegenüberstellung der durchgestrichenen UVP mit dem Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken könnten, die Vertragsprodukte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreise, Sparpreisen etc.) angeboten werden. Begriffe wie marktschreierisch, reißerisch und Schleuderpreise seien jedoch auch unter Berücksichtigung der Auslegung in der Klausel intransparent. Insbesondere sei die Gegenüberstellung von durchgestrichenen UVP und Verkaufspreisen aus objektiver Sicht nicht reißerisch oder marktschreierisch, was auch für Sparpreise gelte, die nicht mit Schleuderpreisen gleichzusetzen seien.
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Kaufrecht
Rückgriffsanspruch des Unternehmers
Das Rückgriffsrecht nach § 478 BGB ermöglicht es dem Letztverkäufer, bei Mängelansprüchen seiner Käufer gegenüber seinem Lieferanten Rückgriffsansprüche geltend zu machen. Für diese Rückgriffsansprüche gilt:
Sie dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden. Eine solche Fallgestaltung lag der Wettbewerbszentrale bereits mehrfach zur Prüfung vor.
Wie die Wettbewerbszentrale klären ließ, darf der Letztverkäufer seine Rückgriffsansprüche nicht durch Einkaufskonditionen auf Fälle ausdehnen, in denen der letzte Käufer ein Unternehmer ist (BGH, Urteil vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 16/05; siehe auch zu Einkaufskonditionen LG Köln, Urteil vom 11.07.2018, Az. 26 O 128/17).
Sie dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden. Eine solche Fallgestaltung lag der Wettbewerbszentrale bereits mehrfach zur Prüfung vor.
Wie die Wettbewerbszentrale klären ließ, darf der Letztverkäufer seine Rückgriffsansprüche nicht durch Einkaufskonditionen auf Fälle ausdehnen, in denen der letzte Käufer ein Unternehmer ist (BGH, Urteil vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 16/05; siehe auch zu Einkaufskonditionen LG Köln, Urteil vom 11.07.2018, Az. 26 O 128/17).
Gewährleistung
Die gesetzlich normierte Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen von zwei Jahren (§ 438 Abs.1 Nr. 3 BGB) darf im Verbrauchsgüterkauf mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Kauf von Neuwaren nicht unter zwei Jahre verkürzt werden (§ 475 BGB). Unwirksam ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern bei offensichtlichen Mängeln eine Rügefrist von zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes vorsieht. Eine solche Klausel ist geeignet, die Verjährungsfrist bei Neuwaren ab Übergabe der Ware auf unter zwei Jahre abzukürzen (OLG Hamm Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12.)
Nach dem Verbrauchgüterkaufrecht muss der Unternehmer den Käufern bei Mängelansprüchen im Rahmen der Nacherfüllung zwingend das Wahlrecht zwischen Lieferung einer Neuware und Nachbesserung einräumen. Eine Abbedingung dieses Wahlrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zur Unwirksamkeit der Klausel.
Nach dem Verbrauchgüterkaufrecht muss der Unternehmer den Käufern bei Mängelansprüchen im Rahmen der Nacherfüllung zwingend das Wahlrecht zwischen Lieferung einer Neuware und Nachbesserung einräumen. Eine Abbedingung dieses Wahlrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zur Unwirksamkeit der Klausel.
Versandgefahr
Ebenso unwirksam sind im Versandhandel Klauseln, die vorsehen, dass im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs die Versandgefahr mit Ablieferung an das Transportunternehmen auf den Verbraucher/Käufer übergeht. Eine solche Klausel weicht von den zwingenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts ab, wonach die Versandgefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher auf diesen übergeht. Auch Empfehlungen in Bedingungen für den Versandhandel, wonach der Abschluss einer Transportversicherung zur eigenen Absicherung der Verbraucher empfohlen wird, sind unwirksam. Sie sind nur so zu verstehen, dass Verbraucher das Transportrisiko tragen müssen. In diesem Fall bestätigte das Landgericht Dresden auf Klage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 23.01.2006, Az. 10 O 3999/05, dass eine derartige Klausel nicht nur irreführend, sondern auch unwirksam ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06. November 2013, Az. VIII ZR 353/12, die nachfolgende Klausel zum Versand- und Gefahrübergang für unwirksam erklärt:
„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ Die Klausel wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlineshops eines Möbelversandhandels verwendet. Der Bundesgerichtshof hielt die Klausel für unwirksam, da sie auch solche Kaufverträge betraf, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtete. Die Montage der gekauften Möbel als vertragliche geschuldete Leistung des Verkäufers kann nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Nach der beanstandeten Klausel schuldete die Möbelversandhändlerin nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen. Da mit der Klausel der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden auf den Zeitpunkt der Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen verlagert werde, sei die Klausel unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.06.2006, Az. I ZR 75/03 die häufig gestellte Frage entschieden, wie beim Abschluss von Geschäften im Internet Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in einen Vertrag einbezogen werden können. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass der Käufer die Bedingungen zur Kenntnis nehmen kann. Nach dem Urteil kann es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genügen, wenn der Besteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken der unterstrichenen Bezeichnung „AGBs“ auf der Bestellseite aufrufen und ausdrucken kann. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen würden zu den üblichen Gepflogenheiten im Internet gehören. Diese Links müssen allerdings gut sichtbar sein, aufgerufen und ausgedruckt werden können.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06. November 2013, Az. VIII ZR 353/12, die nachfolgende Klausel zum Versand- und Gefahrübergang für unwirksam erklärt:
„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ Die Klausel wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlineshops eines Möbelversandhandels verwendet. Der Bundesgerichtshof hielt die Klausel für unwirksam, da sie auch solche Kaufverträge betraf, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtete. Die Montage der gekauften Möbel als vertragliche geschuldete Leistung des Verkäufers kann nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Nach der beanstandeten Klausel schuldete die Möbelversandhändlerin nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen. Da mit der Klausel der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden auf den Zeitpunkt der Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen verlagert werde, sei die Klausel unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.06.2006, Az. I ZR 75/03 die häufig gestellte Frage entschieden, wie beim Abschluss von Geschäften im Internet Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in einen Vertrag einbezogen werden können. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass der Käufer die Bedingungen zur Kenntnis nehmen kann. Nach dem Urteil kann es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genügen, wenn der Besteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken der unterstrichenen Bezeichnung „AGBs“ auf der Bestellseite aufrufen und ausdrucken kann. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen würden zu den üblichen Gepflogenheiten im Internet gehören. Diese Links müssen allerdings gut sichtbar sein, aufgerufen und ausgedruckt werden können.
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Rechtswahlklausel
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 28.07.2016, Az. Rs C-191/15 entschieden, dass die Wirksamkeit einer im innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern verwendete Rechtswahlklausel nach dem Recht des Landes zu prüfen ist, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat. Die Wirksamkeit einer Klausel wie: „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ wäre folglich unter Anwendung von deutschem Recht zu prüfen.
Nach EuGH sind Rechtswahlklauseln nach dem Unionsrecht grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfe eine solche Klausel nicht von dem zwingenden Verbraucherschutzrecht des Heimatlandes des Verbrauchers abweichen. Sie darf bei einem Verbraucher nicht den irreführenden Eindruck vermitteln, auf seinen Vertrag sei nur das Recht des Mitgliedstaates des Unternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts seines Heimatstaates genießt (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 01.08.2016 // EuGH zur Prüfung von Rechtswahlklauseln im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr - Anwendbares Recht richtet sich nach dem Sitz des Verbrauchers).
Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 40/11 auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden: „Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift „Anwendbares Recht/Gerichtsstand“ verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, benachteiligt die Kunden in Deutschland unangemessen.
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Nach EuGH sind Rechtswahlklauseln nach dem Unionsrecht grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfe eine solche Klausel nicht von dem zwingenden Verbraucherschutzrecht des Heimatlandes des Verbrauchers abweichen. Sie darf bei einem Verbraucher nicht den irreführenden Eindruck vermitteln, auf seinen Vertrag sei nur das Recht des Mitgliedstaates des Unternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts seines Heimatstaates genießt (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 01.08.2016 // EuGH zur Prüfung von Rechtswahlklauseln im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr - Anwendbares Recht richtet sich nach dem Sitz des Verbrauchers).
Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 40/11 auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden: „Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift „Anwendbares Recht/Gerichtsstand“ verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, benachteiligt die Kunden in Deutschland unangemessen.
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Regelungen zu Kundenbewertungen in AGB
Auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Koblenz einem Coachingdienstleister untersagt, die nachfolgenden Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen darauf zu berufen (Urteil vom 26.01.2021, Az. 3 HK O 19/20 – nicht rechtskräftig).
Eine Klausel lautete:
„Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab.“
Weiterhin behielt sich das Unternehmen vor, dass die Vertragspartner auf „erstes Anfordern“ eine über die Klauselverwenderin abgegebene Bewertung dauerhaft entfernen. Für den Fall, dass der Kunde nicht auf erstes Anfordern die beanstandete Bewertung/Kommentare entfernt, sollte eine Vertragsstrafe fällig werden.
Das Gericht führt aus, die Klauseln benachteiligten die Vertragspartner unangemessen, indem sie deren grundrechtlich geschützte Freiheit einschränken. Die Klauseln seien geeignet, die Abgabe von negativen Bewertungen zu verhindern. Kunden, die mit der Leistung der Beklagten nicht zufrieden seien, könnten von den Klauseln an der freien Meinungsäußerung gehindert werden. Sie könnten auch davon abgehalten werden, eine Bewertung abzugeben, wenn sie befürchten müssten eine Vertragsstrafe zu zahlen, für den Fall, dass sie ihre Bewertung nicht auf erstes Anfordern der Beklagten entfernen. Die Klauseln seien daher unwirksam (News der Wettbewerbszentrale vom 26.02.2021).
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Eine Klausel lautete:
„Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab.“
Weiterhin behielt sich das Unternehmen vor, dass die Vertragspartner auf „erstes Anfordern“ eine über die Klauselverwenderin abgegebene Bewertung dauerhaft entfernen. Für den Fall, dass der Kunde nicht auf erstes Anfordern die beanstandete Bewertung/Kommentare entfernt, sollte eine Vertragsstrafe fällig werden.
Das Gericht führt aus, die Klauseln benachteiligten die Vertragspartner unangemessen, indem sie deren grundrechtlich geschützte Freiheit einschränken. Die Klauseln seien geeignet, die Abgabe von negativen Bewertungen zu verhindern. Kunden, die mit der Leistung der Beklagten nicht zufrieden seien, könnten von den Klauseln an der freien Meinungsäußerung gehindert werden. Sie könnten auch davon abgehalten werden, eine Bewertung abzugeben, wenn sie befürchten müssten eine Vertragsstrafe zu zahlen, für den Fall, dass sie ihre Bewertung nicht auf erstes Anfordern der Beklagten entfernen. Die Klauseln seien daher unwirksam (News der Wettbewerbszentrale vom 26.02.2021).
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Transportvertrag
Die Wettbewerbszentrale hatte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines weltweit tätigen Logistikunternehmens zu überprüfen. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ein- und Ausgangskontrollen des Frachtgutes an den einzelnen Umschlagstellen ausgeschlossen. Die betreffende AGB-Klausel wurde als unzulässig beanstandet, weil mit dem Ausschluss von Schnittstellenkontrollen von den gesetzlichen Haftungsregelungen zum Nachteil des Versandkunden (Unternehmer oder Verbraucher) in unzulässiger Weise abgewichen wurde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte mit Urteil vom 25.03.2010, Az. I-6 U 38/09, die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Das Leistungsversprechen des Logistikunternehmens sei auf die Beförderung von Transportgut gerichtet. Geschuldet sei dabei die Ablieferung des vollständigen und unbeschädigten Transportgutes bei dem Empfänger. Der Schutz des Transportgutes vor Verlust und Schäden würde eine wesentliche Sorgfaltspflicht darstellen. Von der Haftung für den Verlust sei das Unternehmen nur befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruhe, die es auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden könne.
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Maklervertrag
Eigengeschäft
Klauseln, welche Auftraggebern den Abschluss eines Eigengeschäftes verwehren und für den Fall des Verstoßes die Maklerprovision trotzdem fällig werden soll, sind ebenfalls unwirksam. Ein solches liegt vor, wenn sich Interessenten direkt an den Verkäufer wenden, weil sie Vorkenntnis von einem Objekt haben oder dieses von einem anderen Makler vorgeschlagen wurde (BGH, Urteil vom 16.02.1994, Az. IV ZR 35/93; OLG Hamm, Urteil vom 07.01.2021, Az. 18 U 109/18).
Provisionsanspruch
Unwirksam sind auch solche Klauseln, in welchen Makler mit ihren Auftraggebern vereinbaren, dass diese provisionspflichtig werden, wenn der Eigentümer die Immobilie an den nachgewiesenen Interessenten erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit des Makleralleinauftrags verkauft (OLG Hamm, Urteil vom 07.01.2021, Az. 18 U 109/18).
Diese Fallbeispiele können nur einen kleinen Überblick über die Vielzahl der Fragestellungen geben, die sich bei dem Abschluss von Verträgen im täglichen Geschäftsverkehr ergeben können.
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Stand: 01.10.2021
es
Diese Fallbeispiele können nur einen kleinen Überblick über die Vielzahl der Fragestellungen geben, die sich bei dem Abschluss von Verträgen im täglichen Geschäftsverkehr ergeben können.
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Stand: 01.10.2021
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