Architekten/Ingenieure
Überblick
Architekten
Das Recht der Architekten und Ingenieure ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Länder haben eigene Gesetze erlassen, mit Ausnahme Thüringens getrennt für Architekten einerseits und Ingenieure andererseits.
Baden-Württemberg: Architektengesetz (ArchG BW), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Bayern: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (BauKaG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot BAYERN.RECHT)
Berlin: Berliner Architekten- und Baukammerngesetz (ABKG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Vorschrifteninformationssystem Berlin)
Brandenburg: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Brandenburg, Landesrecht Brandenburg)
Bremen: Bremisches Architektengesetz (BremArchG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen)
Hamburg: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG) , (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht Hamburg)
Hessen: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen)
Mecklenburg-Vorpommern: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchG M-V), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern - landesrecht-mv)
Niedersachsen: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystems)
Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen)
Rheinland-Pfalz: Architektengesetz (ArchG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz)
Saarland: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Saarland)
Sachsen: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) , (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Freistaats Sachsen)
Sachsen-Anhalt: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht Sachsen-Anhalt)
Schleswig-Holstein: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (ArchIngKG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot der Landesregierung Schleswig-Hostein)
Thüringen: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (ThürAIKG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Thüringen)
Baden-Württemberg: Architektengesetz (ArchG BW), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Bayern: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (BauKaG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot BAYERN.RECHT)
Berlin: Berliner Architekten- und Baukammerngesetz (ABKG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Vorschrifteninformationssystem Berlin)
Brandenburg: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Brandenburg, Landesrecht Brandenburg)
Bremen: Bremisches Architektengesetz (BremArchG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen)
Hamburg: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG) , (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht Hamburg)
Hessen: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen)
Mecklenburg-Vorpommern: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchG M-V), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern - landesrecht-mv)
Niedersachsen: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystems)
Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen)
Rheinland-Pfalz: Architektengesetz (ArchG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz)
Saarland: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Saarland)
Sachsen: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) , (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Freistaats Sachsen)
Sachsen-Anhalt: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht Sachsen-Anhalt)
Schleswig-Holstein: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (ArchIngKG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot der Landesregierung Schleswig-Hostein)
Thüringen: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (ThürAIKG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Thüringen)
Schutz der Berufsbezeichnung Architekt
Sämtliche Landesgesetze sehen inhaltlich übereinstimmend einen gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“ bzw. „Architektin“ vor. Diese Berufsbezeichnung darf nur verwenden, wer in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Maßgeblich für die Gestattung, sich „Architekt“ oder „Architektin“ zu nennen, ist nicht die berufliche Qualifikation, sondern die Eintragung in der Architektenliste.
Wettbewerbswidrig handelt der Inhaber eines Architekturbüros, der sich nach abgeschlossenem Architekturstudium Architekt nennt, in der Architektenliste aber nicht eingetragen ist. Erst die Eintragung in die Architektenliste berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und sich als Architekt zu bezeichnen.
Unzulässig sind ohne Eintragung in der Architektenliste auch Wortverbindungen mit dem Begriff Architekt oder ihm ähnliche Bezeichnungen. Dadurch kann es zu Verwechselungen kommen, denn es entsteht der Eindruck, die Person sei zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt aufgrund Eintragung in der Architektenliste berechtigt. Verbotsgefährdet sind daher Bezeichnungen wie „Architektenbüro“ oder „Büro für Architektenleistungen“. Das gilt auch für ausländische Schreibweisen, z.B. das englische „Architects“.
Wettbewerbswidrig handelt der Inhaber eines Architekturbüros, der sich nach abgeschlossenem Architekturstudium Architekt nennt, in der Architektenliste aber nicht eingetragen ist. Erst die Eintragung in die Architektenliste berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und sich als Architekt zu bezeichnen.
Unzulässig sind ohne Eintragung in der Architektenliste auch Wortverbindungen mit dem Begriff Architekt oder ihm ähnliche Bezeichnungen. Dadurch kann es zu Verwechselungen kommen, denn es entsteht der Eindruck, die Person sei zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt aufgrund Eintragung in der Architektenliste berechtigt. Verbotsgefährdet sind daher Bezeichnungen wie „Architektenbüro“ oder „Büro für Architektenleistungen“. Das gilt auch für ausländische Schreibweisen, z.B. das englische „Architects“.
Führung akademischer Grade
Unberührt vom Architektenrecht bleibt die Befugnis, akademische Grade zu führen. Um Verwechselungen mit der geschützten Berufsbezeichnung Architekt in Werbemaßnahmen zu vermeiden, muss der akademische Titel wörtlich und vollständig angegeben werden, wie er in der Verleihungsurkunde festgelegt ist. Das Publikum darf nicht im Unklaren darüber gelassen werden, dass es sich um einen akademischen Grad handelt und nicht um die Berufsbezeichnung Architekt.
Gesellschaften
Besonderheiten bestehen für Gesellschaften wie beispielsweise eine GmbH. Als juristische Personen sind sie nicht in der Lage, eine berufliche Qualifikation zu erwerben. Sie können sich nur die berufliche Qualifikation natürlicher Personen als Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter zu Nutze machen. In ihrer Firma (z.B. „XY Architekten GmbH) darf der Begriff „Architekt“ oder eine Wortverbindung mit diesem Ausdruck nur auftauchen, wenn ein bestimmtes Quorum der Gesellschafter in der Architektenliste eingetragen ist und die Gesellschaft selbst in einem besonderen Verzeichnis, dem sog. Gesellschaftsverzeichnis. Entsprechende Regelungen bestehen für Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsrecht (PartGG).
Allgemeines Verbot der Irreführung
Neben den Architektengesetzen der Länder hat auch das allgemeine Irreführungsverbot in § 5 UWG Bedeutung für die Branche der Architekten. Es greift z.B. ein, wenn der Eindruck entsteht, ein Unternehmen beschäftige in der Architektenliste eingetragene Architekten, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist. Gerichtlich untersagt wurde einer Gesellschaft in Nordrhein-Westfalen die Verwendung des Begriffs „Architektur“ in der Werbeaussage „Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik“, da die Gesellschaft keinen in der Architektenliste eingetragenen Mitarbeiter fest angestellt hatte (OLG Hamm, Beschluss v. 27.08.2019, Az. I-4 U 39/18, WRP 2019, 1588).
Schutz der Berufsbezeichnungen Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner
Die Architektengesetze der Länder enthalten für Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner inhaltsgleiche Regelungen, wie sie auch für Architekten gelten.
Bauvorlageberechtigung
Die Berechtigung zur Bauvorlage ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Das Recht, Baupläne zur Genehmigung bei einer Baubehörde einzureichen, steht neben Beratenden Ingenieuren den Architekten zu, die dafür in der Architektenliste eingetragen sein müssen. In der Praxis sind immer wieder Fälle anzutreffen, in denen der Entwurfsverfasser sich im Bauantrag als Architekt bezeichnet und einen Architektenstempel verwendet, obwohl die Eintragung in der Architektenliste aktuell nicht mehr besteht. Das stellt eine Irreführung über die Bauvorlageberechtigung dar und ist wettbewerbswidrig.
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Ingenieure
Das Recht der Ingenieure ist Landesrecht. In einzelnen Bundesländern gelten folgende Ingenieurgesetze.
Baden-Württemberg: Ingenieurgesetz (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Bayern: Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (BayIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot BAYERN.RECHT)
Berlin: Ingenieurgesetz (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Vorschrifteninformationssystem Berlin)
Brandenburg: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Brandenburg, Landesrecht Brandenburg)
Bremen: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen)
Hamburg: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Hessen: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (HIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Mecklenburg-Vorpommern: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (IngG M-V), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern - landesrecht-mv)
Niedersachsen: Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystems)
Nordrhein-Westfalen: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen)
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz)
Saarland: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Sachsen: Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Freistaats Sachsen)
Sachsen-Anhalt: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht Sachsen-Anhalt)
Schleswig-Holstein: Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot der Landesregierung Schleswig-Holstein)
Thüringen: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (ThürAIKG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Thüringen)
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Stand: 15.05.2020
Baden-Württemberg: Ingenieurgesetz (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Bayern: Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (BayIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot BAYERN.RECHT)
Berlin: Ingenieurgesetz (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Vorschrifteninformationssystem Berlin)
Brandenburg: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Brandenburg, Landesrecht Brandenburg)
Bremen: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen)
Hamburg: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Hessen: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (HIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Mecklenburg-Vorpommern: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (IngG M-V), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern - landesrecht-mv)
Niedersachsen: Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystems)
Nordrhein-Westfalen: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen)
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz)
Saarland: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht BW Bürgerservice)
Sachsen: Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Freistaats Sachsen)
Sachsen-Anhalt: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot Landesrecht Sachsen-Anhalt)
Schleswig-Holstein: Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (IngG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot der Landesregierung Schleswig-Holstein)
Thüringen: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (ThürAIKG), (Gesetzestext aus dem Internet-Angebot des Landes Thüringen)
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Stand: 15.05.2020