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Kosmetik

Überblick

Dieser Schwerpunktbereich befasst sich nicht nur mit der Werbung für Kosmetikprodukte, sondern auch mit dem Werbeverhalten von Kosmetikern/Kosmetikerinnen. Unter den folgenden Stichworten finden Sie weitere Informationen:

Kosmetikverordnung

Bei der Werbung für Kosmetikprodukte gilt neben dem UWG die Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009). Die Kennzeichnung der Produkte ist in Artikel 19 der Kosmetikverordnung geregelt, die Anforderungen an Werbeaussagen in Artikel 20. Es bleibt bei dem umfassenden Verbot täuschender Werbung. Zudem gilt die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln.

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Irreführende Werbeaussagen

Artikel 20 der Kosmetikverordnung verbietet es, Merkmale oder Funktionen vorzutäuschen, die das entsprechende Erzeugnis nicht besitzt. Das gilt für Wirkaussagen genauso wie für die Auslobung von Inhaltsstoffen, die ein Produkt nicht oder nicht in der beworbenen Qualität besitzt.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Werbung mit Testergebnissen oder Meinungsumfragen, die sich in der Kosmetikbranche wie in anderen Branchen großer Beliebtheit erfreuen. Auch bei einer Creme vertraut der Verbraucher offenbar eher dem Ergebnis eines (manchmal nur vermeintlich) objektiven Tests oder den Aussagen Dritter, auch wenn diese nur eine subjektive Meinung wiedergeben. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für eine solche Werbung: Handelt es sich um einen Vergleich, muss dieser den Vorgaben des § 6 UWG entsprechen. So muss zum Beispiel eine Fundstelle angegeben werden, die es dem Verbraucher ermöglicht, das Testergebnis nachzuvollziehen. Aber auch bei der Werbung mit Kundenumfragen muss ein Unternehmen dem Verbraucher Grundinformationen zur Verfügung stellen, die es ihm ermöglichen, ein bestimmtes Kundenurteil nachzuvollziehen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG. Auch inhaltlich müssen die Aussagen zutreffend sein. Wer behauptet „95% der Testerinnen würden den Duft E. ihrer Freundin empfehlen“ wirbt irreführend, wenn tatsächlich nur 66% der Frauen die entsprechende Frage mit „Ja, ganz bestimmt“, 29% der Frauen aber mit „Ja, wahrscheinlich“ beantworteten (LG Mainz, Anerkenntnisurteil vom 25.04.2014, Az. 10 HK O 1/14).

Wie in anderen Bereichen auch unterstützt die Wettbewerbszentrale ihre Mitglieder aus der Kosmetikbranche, indem sie vor Veröffentlichung von Werbekampagnen deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit überprüft. So können kostenträchtige und langwierige Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen vermieden werden

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Kosmetiker/Kosmetikerinnen

Auch für diese Berufsgruppe gilt das Verbot der irreführenden Werbung nach dem UWG bzw. der KosmetikVO. Das allgemeine Täuschungsverbot nach § 5 UWG ist natürlich auch bei allen Berufsbezeichnungen zu beachten. Das gilt zum Beispiel für die Verwendung eines „Diploms“. Die Wettbewerbszentrale hält den Begriff „Diplom“ für irreführend, wenn es von einer privaten Schule verliehen wurde. In diesen Fällen wird der unzutreffende Eindruck eines akademischen Abschlusses erweckt (OLG Köln, Urteil vom 17.07.2002 Az. 6 U 54/02). Auch manch schillernde Berufsbezeichnung, die eine besondere Qualifikation vortäuscht, wurde von der Wettbewerbszentrale beanstandet.

Häufig stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten Kosmetiker oder Kosmetikerinnen überhaupt durchführen dürfen, wenn sie scheinbar oder tatsächlich den Bereich der kosmetisch-pflegenden Tätigkeit verlassen. Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Heilpraktikergesetz. Danach darf außer dem Arzt nur der Heilpraktiker mit der entsprechenden Erlaubnis die sogenannte Heilkunde ausüben. Was Heilkunde bedeutet, ist in § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes definiert: „Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“ Hinweise auf die „Behandlung“ von Akne zum Beispiel können bereits den Eindruck erwecken, es erfolge eine therapeutische (Heil-) Behandlung, die eben dem Arzt oder Heilpraktiker vorbehalten ist.
„Medizinische Fußpflege“ können Kosmetikerinnen aber nun anbieten, auch wenn sie nicht Podologinnen sind. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Podologengesetz nur die Berufsbezeichnung „medizinischer Fußpfleger“ bzw. „medizinische Fußpflegerin“ schützt (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 21.11.2013 >>).

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Stand: 18.03.2022

Kontakt

Wettbewerbszentrale Dr. Tudor Vlah
Tannenwaldallee 6 61348 Bad Homburg Telefon: 06172-1215-38
Telefax: 06172-1215-10
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Jahresbericht

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