Logo der Wettbewerbszentrale

Lebensmittel

Überblick

LebensmittelDieser Schwerpunktbereich befasst sich insbesondere mit der Werbung für Lebensmittel und allen wettbewerbsrechtlichen Fragen rund um Lebensmittel.

Rechtsgrundlagen

„Lebensmittelrecht“ ist der Oberbegriff für eine Vielzahl von nationalen und europäischen Vorschriften, die - angefangen von der Aromen-Verordnung bis zur Zuckerarten-Verordnung - Bestimmungen für die einzelnen Lebensmittel und den Umgang mit ihnen enthalten.

Das Lebensmittelrecht ist stark europäisch geprägt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 >> gibt es seit 2002 eine europaweit geltende Basisverordnung für das Lebensmittelrecht. Seit Januar 2007 muss sich die Werbung für Lebensmittel auch an den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >> (Health Claims Verordnung, HCVO) messen lassen, die spezielle Anforderungen an die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel stellt. Im Januar 2009 sind vier weitere Verordnungen in Kraft getreten, die den Gebrauch von Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen und Aromen auf europäischer Ebene neu regeln (Verordnung (EG) Nr. 1331 >>/1332 >>/1333 >>/1334 >>/2008). Daneben gilt seit dem 1. Januar 2022 die EU-Öko-Basisverordnung 2018/848.

Zudem regelt die Lebensmittelinformationsverordnung >> (VO (EU) Nr. 1169/2011, LMIV) iin allen Mitgliedsstaaten die Kennzeichnung und Bewerbung von Lebensmitteln.

Zurück zum Anfang >>

Lebensmittelinformationsverordnung

Die LMIV regelt allgemein die Informationspflichten für Lebensmittel in Bezug auf Werbung und Kennzeichnung.

Die Regelungen betreffen auch jede Information durch sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich der Informationsvermittlung über moderne technologische Mittel oder mündlich. Der Onlinehändler muss also beispielsweise bereits in der Produktbeschreibung den Informationspflichten nachkommen (Art. 14, 9, 44 LMIV). Im Online-Handel gelten mit Ausnahme der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums die gleichen Anforderungen wie bei der Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln (Art. 14 LMIV). Damit schreibt der Gesetzgeber ausdrücklich fest, dass beispielsweise das Zutatenverzeichnis, die Nettofüllmenge und Angaben zur Aufbewahrung zwingend auch vom Onlinehändler dem Käufer mitgeteilt werden müssen. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln muss lediglich die Allergeninformation erfolgen. Nach Art. 14 Abs. 1 LMIV müssen die verpflichtenden Informationen vor dem Abschluss des Kaufvertrags und zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

In Art. 9 LMIV ist das Verzeichnis der verpflichtenden Angaben aufgeführt:

Die „Verkehrsbezeichnung“ wird in Art. 17 LMIV geregelt. In Anhang VI der LMIV sind spezielle zusätzliche Angaben aufgeführt, die dieser Bezeichnung hinzuzufügen sind.

Spezielle Regelungen zum Zutatenverzeichnis finden sich in Art. 18-20 LMIV. Grundsätzlich ist jedes Etikett mit einem Zutatenverzeichnis zu versehen, das z.B. durch das Wort „Zutaten“ gekennzeichnet wird. Ausnahmen vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses sind u.a. in Art. 19 LMIV aufgeführt. Bei alkoholhaltigen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent (ausgenommen Bier) bedarf es weiterhin grundsätzlich keines Zutatenverzeichnisses (Art. 16 Abs. 4 LMIV). Die Angabe bleibt vorerst freiwillig, muss allerdings bei Verwendung den Vorgaben der LMIV entsprechen (Art. 36 LMIV).

Aromen, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme gelten ebenfalls als Zutat (Art. 2 Abs. 2 f LMIV). Art. 20 b LMIV sieht für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme im Fall des „Carry Over“ eine Ausnahme von der Angabe als Zutat vor, wenn sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben.

Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden (den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen)

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen – beispielsweise Erdnüsse oder Milch –, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden (die Hervorhebung kann z.B. durch die Schriftart, Hintergrundfarbe oder durch Fettdruck erfolgen); diese Pflicht zur Allergenkennzeichnung (Art. 21 LMIV, Anhang II) gilt auch für lose Ware (Art. 44 Abs. 1 a LMIV). So ist z.B. in Restaurants oder Bäckereien eine Allergenkennzeichnung Pflicht.

Die Nettofüllmenge (Art. 23 LMIV, Anhang IX) muss ebenfalls angegeben werden. Als Nettofüllmenge gelten Nennfüllmengen, Mindestmengen oder mittlere Mengen.

Sofern ein Lebensmittel besonderer Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen (Art. 25 LMIV) bedarf, müssen auch diese angegeben werden. Die Information muss in Worten und Zahlen erfolgen, Piktogramme oder Symbole dürfem nur zusätzlich verwendet werden.

Die Menge (Quantitative Angabe der Zutat, abgekürzt QUID, Art. 22 LMIV, Anhang VIII) einer bei der Herstellung oder Zubereitung verwendeten Zutat muss angegeben werden, wenn sie in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels ist. Anhang VIII enthält Ausnahmen von der Mengenangabe für bestimmte Zutaten (z.B. Zutat, die nur in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird, wie beispielsweise Zimt im Zimtstern oder Zutat, deren Mengenangabe aufgrund von Unionsvorschriften bereits in der Kennzeichnung aufzuführen ist)

Im Rahmen der Nährwertdeklaration (Art. 29 ff. LMIV, Anhänge I, V, XIII-XV) ist die Angabe der „Big 7“ (Brennwert, Menge an Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlehydrate, Zucker, Eiweiß, Salz (statt vorher Natrium) erforderlich. Folgende Stoffe können zusätzlich genannt werden: einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe und die in Anhang XIII genannten Vitamine und Mineralstoffe. Angaben zu Cholesterin und Trans-Fettsäuren dürfen nicht mehr gemacht werden.

Die Nährwertkennzeichnung ist in Tabellenform vorzunehmen. Nur bei Platzmangel können die Zahlen hintereinander aufgeführt werden. Wird der Brennwert auf der Verpackung mehrfach angegeben, muss er immer in „kJ“ und „kcal“ angegeben werden; die Angabe von „kcal“ reicht nicht aus. Die Informationen müssen je 100 g oder 100 ml angegeben werden. Zusätzlich kann die Angabe je Portion oder Verzehreinheit angegeben werden

Der Zusatz „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)“ muss in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration stehen.

Ausgenommen von der Nährwertdeklaration sind alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent (Art. 16 Abs. 4 LMIV). Auf freiwilliger Basis können diese Produkte eine Nährwerttabelle erhalten, die sich sogar nur auf die Angabe des Brennwertes beschränken darf (Art. 30 Abs. 4 LMIV). Bei der Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen ist im Hinblick auf die Health Claims Verordnung Vorsicht geboten (Art. 4 Abs. 3 Health Claims Verordnung).

Lebensmittelunternehmer ist nach Art. 8 Abs. 1 LMIV derjenige, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Ist der Lebensmittelunternehmer nicht in der Union niedergelassen, gilt der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt, als Lebensmittelunternehmer.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 24 LMIV, Anhang X) muss nicht mehr im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels (vorher: Verkehrsbezeichnung), die Nettofüllmenge und ggf. des Alkoholgehalts angegeben werden. Bei leicht verderblichen Waren wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt und muss auf jeder Einzelportion angegeben werden.

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Hausgeflügel müssen mit einer Herkunftskennzeichnung versehen werden (siehe News der Wettbewerbszentrale vom 16.04.2015 >>). Angaben zum Ursprungsland/Herkunftsort finden sich in Art. 26 LMIV. In den übrigen Fällen besteht eine Pflicht zur Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts dann, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre.

Bei Getränken mit Ausnahme von Wein und weinähnlichen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss die Angabe des Alkoholgehaltes zwingend gerundet auf eine Kommastelle mit der Angabe „Alk. X % vol.“ oder „Alkohol X % vol.“ erfolgen (Art. 28, Anhang XII).

In Art. 10 LMIV sind weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorgesehen. Lebensmittel, die in bestimmten Gasen verpackt sind, Lebensmittel, die Süßungsmittel oder Glycyrrhizinsäure oder die Ammoniumsalz enthalten, oder denen Phytosterine zugesetzt sind, müssen die in Anhang III der LMIV vorgesehenen Angaben enthalten. Eingefrorenes Fleisch muss beispielsweise das Datum des Einfrierens aufweisen. Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt müssen den Hinweis (Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen), Lebensmittel mit Zusatz von Koffein den Hinweis (Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen) im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks/Lebensmittels aufweisen.

In Art. 13, 15 LMIV ist die Art und Weise der Kennzeichnung geregelt. Verpflichtende Informationen sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und ggf. dauerhaft anzubringen. Die Angaben sind in einer Schriftgröße mit einer Höhe des kleinen „x“ von mindestens 1,2 mm zu machen (Art. 13 Abs. 2 LMIV, Anhang IV). Bei kleinen Verpackungen (größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter, also kleiner als die Hälfte einer Postkarte) muss die Schrift mindestens 0,9 Millimeter groß sein. Art. 15 LMIV sieht vor, dass die Angaben im Land der Vermarktung für den Verbraucher leicht verständlich zu erfolgen haben. In Deutschland sind die Angaben auf Deutsch aufzuführen. Dies sieht § 2 Abs.1 LMIDV vor.

Zurück zum Anfang >>

Health Claims Verordnung

In der EU werden in der Health Claims Verordnung (HCVO) einheitliche und für alle Mitgliedsstaaten geltende Regelungen über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben geregelt. Die Verordnung hat zur Folge, dass Lebensmittel nur noch dann mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen, wenn diese den Kriterien der Verordnung entsprechen.

Eine nährwertbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt – und zwar aufgrund der Energie, die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert und/oder der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO).

Nährwertbezogene Angaben dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie ausdrücklich im Anhang der Verordnung aufgeführt worden sind und die dort für die betreffende Angabe festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Beispielsweise darf die Angabe „zuckerfrei“ verwendet werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für die Angabe „Calcium-Quelle“ muss das Produkt pro 100g bzw. 100 ml 120 mg Calcium enthalten.

Der BGH hat mit Urteil vom 09.10.2014, Az. I ZR 167/12 entschieden, dass die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ schon keine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO darstellt. Nach der Vorschrift ist eine Angabe jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Durch die Aussage „ENERGY & VODKA“ werde weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitze. Es werde lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. Aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ergebe sich ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handele, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende „energetische“ Wirkung des Getränks sei keine besondere Eigenschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Health Claims Verordnung. Eine nährwertbezogene Angabe kam demnach nicht in Betracht (siehe hierzu die News vom 10.10.2014 >>).

Mit seinem „Märchensuppe“-Urteil vom 18.05.2017 hat der BGH entschieden, dass der Verbraucher die nährwertbezogene Angabe „mild gesalzen“ sowohl als „kochsalzarm“ als auch als „weniger gesalzen“ (also reduzierter Salzgehalt ggü. Vergleichsprodukten) versteht. Deshalb müsse diese vergleichende Angabe sich einerseits an Art. 8 HCVO und andererseits an Art. 9 HCVO messen lassen. Ein reduzierter Salz- bzw. Natriumanteil darf nach dem Anhang zu Art. 8 HCVO nur dann ausgelobt werden, wenn die Reduzierung gegenüber einem vergleichbaren Produkt mindestens 25 % ausmacht. Der Schutzzweck der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigt nach Auffassung des BGH die Annahme, dass vergleichende Angaben zum erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt, die den Erfordernissen des Anhangs zu Artikel 8 der Verordnung genügen, mit Blick auf den behaupteten Nährstoffunterschied daneben auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 9 Abs.1 Satz 2 HCVO erfüllen müssen. Der BGH macht in diesem Urteil überdies deutlich, dass eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne von Art. 9 HCVO darstellt, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne hierbei Vergleichsprodukte zu nennen. Es besteht also die Hinweispflicht nach Art.9 Abs.1 Satz 2 HCVO, wonach der Unterschied im Nährstoffgehalt anzugeben ist. Dieser Hinweis hätte zumindest in räumlichem Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe (mild gesalzen) angebracht werden müssen (siehe hierzu die News vom 29.12.2017 >>).

Unter einer gesundheitsbezogenen Angabe ist jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO).

Bei den gesundheitsbezogenen Angaben unterscheidet die Verordnung mehrere Kategorien. So dürfen Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, erst dann verwendet werden, wenn sie zugelassen worden sind. Andere gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 13 HCVO sind in eine Positiv-Liste aufgenommen worden. Dieses sog. Unionsregister befindet sich in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>.

Die Definition der gesundheitsbezogenen Angabe ist denkbar weit, was sich auch in Gerichtsentscheidungen widerspiegelt. Mittlerweile liegen auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Auslegung der gesundheitsbezogenen Angabe vor. Auch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gesundheitsbezogenen Angaben gibt es immer mehr.

Mit Urteil v. 08.06.2017, Rs.C‑296/16 P hat der EuGH Gesundheitsbezogene Angaben wie „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“ und „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ für Dextro Energy Produkte nicht zugelassen. Die Aussagen sind zwar wissenschaftlich bewiesen, aber sie sind nach Ansicht der Kommission und des EuGH dennoch nicht zulassungsfähig. Sie verwirrten den Verbraucher, weil sie ihn quasi zum Verbrauch von Zucker aufriefen, obwohl nationale und internationale Behörden dem Verbraucher aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine Verringerung des Zuckerkonsums empfehlen würden (siehe hierzu die News vom 09.06.2017 >>).

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.06.2017 (Az. I ZR 71/16) entschieden, dass die Bezeichnung „Detox“ als solche eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Es handele sich hierbei nicht um ein „wolkiges Lifestyle-Wort“, mit dem auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verwiesen werde, sondern vielmehr um eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO, der aus Sicht der angesprochenen Konsumenten eine ganz spezielle Wirkung auf den menschlichen Organismus zugeschrieben werde. Durch die Entscheidung des BGH ist die Verwendung der Bezeichnung „Detox“ zulässig, wenn entweder eine Zulassung vorliegt oder – im Fall von Botanicals – die Aussagen hinreichend wissenschaftlich gesichert sind (vgl. News vom 11.07.2017 >>, News vom 07.09.2016 >> und zuletzt News vom 17.01.2018 >>).

Der EuGH hat außerdem entschieden, dass die Bezeichnung „bekömmlich“ für einen säurereduzierten Wein gegen die Health Claims Verordnung verstößt (Urteil vom 06.09.2012, Rs. C 544/10). Das Gericht bejahte die Frage nach dem Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe, da die Angabe „bekömmlich“ suggeriere, dass der fragliche Wein aufgrund eines reduzierten Säuregehalts gut an die Verdauung angepasst oder leicht verdaulich sei. Sie impliziere also eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung. Dabei betont der EuGH, dass es für den Begriff der gesundheitsbezogenen Aussage unerheblich sei, ob die behauptete positive Wirkung vorübergehend oder nachhaltig sei. Darüber hinaus sind nach Auffassung des EuGH vom Begriff der „gesundheitsbezogenen Angabe“ auch solche Angaben erfasst, die nicht nur auf die Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes abzielen, sondern suggerieren, dass ein Lebensmittel geringere negative Auswirkungen habe als normalerweise (bei dem Wein also der geringere Säuregehalt).
Die Verwendung gesundheitsbezogener Aussagen für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% ist nach Art. 4 Abs. 3 HCVO generell verboten. Die Entscheidung basierte auf einer Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu die News vom 07.09.2012 >> sowie die News vom 28.09.2010 >>).

Ebenso hat der BGH in einem weiteren Verfahren hinsichtlich der Angabe „bekömmlich“ für Bier entschieden (Urteil vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16). Nach Ansicht des BGH liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ nicht nur dann vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird, sondern auch dann, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr des Lebensmittels auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen hat. Der Begriff „bekömmlich“ werde durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen werde (vgl. hierzu die News vom 18.05.2018 >>).

Der BGH hat mit Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 36/11 entschieden, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der HCVO unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen, damit das Gericht Feststellungen dazu trifft, inwieweit auf dem Produkt Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 HCVO hätten gegeben werden müssen. Die Hinweise betreffen beispielsweise Informationen über die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise sowie zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass keine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart mehr ergangen ist (vgl. hierzu die News vom 12.02.2015 >>)

Eine weitere Entscheidung des EuGH ist zu der Frage ergangen, ob die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 HCVO bereits im Jahre 2010 galten (Urteil vom 10.04.2014, Rs. C-609/12). Der Fall betrifft die Verwendung der Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark. Das Verfahren basiert auf einer Vorlagefrage des BGH, der die Frage nach der Geltung der Hinweispflichten geklärt haben wollte. Die Vorlagefrage wurde vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 14.11.2013, Rs. C-609/12, bejaht. Die in der Vorschrift enthaltenen Informationspflichten müssten seit der Geltung der Health Claims Verordnung am 1. Juli 2007 beachtet werden. Des Weiteren führte der Generalanwalt aus, dass der streitige Slogan eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle, da er ersichtlich geeignet sei, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, dass sich der Verzehr des Quarks positiv auf die Gesundheit auswirke, weil er ebenso wichtig sei, wie das tägliche Glas Milch (vgl. hierzu die News vom 14.11.2013). Auch der BGH hatte in seinem Vorlagebeschluss (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11) ausgeführt, dass er den Slogan als eine gesundheitsbezogene Angabe ansieht, da ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten suggeriert wird.

Der EuGH hat, wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen, entschieden, dass die Hinweispflichten bereits im Jahr 2010 galten. Das Gericht hat ausgeführt, dass ein Unternehmer, der sich zur Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe entschieden habe, in eigener Verantwortung die Wirkungen des betreffenden Lebensmittels auf die Gesundheit kenne und somit bereits über die von Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung geforderten Informationen verfüge (vgl. hierzu die News vom 10.04.2014).

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Februar 2015, Az. I ZR 36/11 entschieden, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health Claims Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen, damit das Gericht Feststellungen dazu trifft, inwieweit auf dem Produkt Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung hätten gegeben werden müssen. Die Hinweise betreffen beispielsweise Informationen über die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise sowie zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen. Die Parteien haben den Rechtsstreit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass keine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart mehr ergangen ist (vgl. hierzu die News vom 12.02.2015 >>).

Eine weitere Entscheidung des EuGH, Urteil vom 18.07.2013, Rs. C-299/12, betraf die Frage nach den Anforderungen an eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 Health Claims Verordnung ist eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich sinkt. Nach Auffassung des EuGH setzt die Formulierung „suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht“ in der Vorschrift nicht die ausdrückliche Behauptung voraus, dass der Verzehr eines Lebensmittels einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich sinke. Eine gesundheitsbezogene Angabe müsse also nicht unbedingt das Wort „deutlich“ oder einen gleichbedeutenden Ausdruck enthalten, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ angesehen zu werden. Es reiche aus, dass die Angabe beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufe, dass die Senkung eines Risikofaktors deutlich sei. Dies sei bei der verwendeten Aussage „das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“ der Fall (vgl. hierzu die News vom 29.08.2013 >>).

Zurück zum Anfang >>

Irreführende Werbung bei Lebensmitteln

Es ist gesetzlich nicht zu beanstanden, wenn Lebensmittelunternehmer die Qualität ihrer Waren hervorheben, sei es durch Hinweise auf die Herkunft oder auf bestimmte Eigenschaften. Häufig wird dabei jedoch die Grenze zur irreführenden Werbung überschritten. Die Irreführung ist in Art. 7 LMIV geregelt. Die Informationen für Verbraucher müssen zutreffend, klar und verständlich sein (Art. 7 Abs. 2 LMIV). Lebensmittel dürfen z.B. nicht den Eindruck erwecken, dass durch sie Wirkungen eintreten können, die tatsächlich wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen sind.

Neu ist Art. 7 Abs. 1 d LMIV. Dieser enthält die Fallgruppe „täuschender Imitate“ wie z.B. Analogkäse. In Anhang VI, Teil A 4. ist vorgesehen, dass im Fall eines Imitats die Kennzeichnung mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder Zutat zu versehen ist, der für die vollständige oder teilweise Ersetzung verwendet wurde. Der Hinweis muss prominent auf der Vorderseite der Verpackung in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen aufgebracht werden (die Schriftgröße muss mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die in der LMIV vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein).

Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben.

Wettbewerbswidrig ist auch die Verwendung von unzutreffenden geographischen Herkunftsangaben. Erweckt ein Produkt aufgrund seiner Aufmachung beim Verbraucher den Eindruck, dass es beispielsweise aus Italien stammt, wird es aber tatsächlich in Deutschland hergestellt, liegt eine Irreführung über die geographische Herkunft vor. Herkunftstäuschungen können in diesen Fällen durch einen klaren entlokalisierenden Hinweis wie „made in Germany“ ausgeschlossen werden.

Auch regionale Produkte sind im Lebensmittelhandel immer stärker im Vormarsch. Wird ein Käse mit „Sylter“ beworben, muss er auch von dort stammen oder es muss ein gut sichtbarer Hinweis auf die wahre Herkunft des Käses angebracht sein, der eine Herkunftstäuschung ausschließt. Die Angabe „Bayern mag es heimisch“ auf einem Werbeplakat für einen Fruchtsaft mit der Bezeichnung „Heimische Früchte“ suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, dass für die Herstellung des Saftes ausschließlich Früchte aus dem Bundesland Bayern verwendet werden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Erweckt eine bayrische Molkerei durch die Aufmachung der Produkte bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die verwendete Milch aus der Region des Standorts der Molkerei stammt, liegt darin eine Herkunftstäuschung, wenn die Produkte zum Großteil in Österreich hergestellt werden. Zur Ausräumung der Herkunftstäuschung muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zur geographischen Herkunftsangabe ein Hinweis auf die tatsächliche Herkunft des Produkts aufgenommen werden (vgl. hierzu die News vom 27.01.2012 >>). Bei der geographischen Herkunftstäuschung ist Art. 26 Abs. 2a LMIV zu beachten, der die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts dann als verpflichtend ansieht, falls ohne die Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre.

Durch die Anbringung von Gütesiegeln auf Lebensmitteln versuchen viele Unternehmen, die Qualität ihrer Produkte zu steigern. Die Verwendung von Gütesiegeln ist nur dann erlaubt, wenn sich die Kriterien des Gütesiegels klar von den gesetzlichen Anforderungen abheben, die an derartige Produkte gestellt werden.

Erwecken Lebensmittel den Anschein, dass sie eine größere Füllmenge aufweisen, als es tatsächlich der Fall ist, liegt eine Täuschung der Verbraucher vor. Solche Mogelpackungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die Verpackung z.B. erhebliche Lufträume, Hohlböden oder Einbuchtungen enthält, die technisch nicht notwendig sind. Einschlägig ist § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (vgl. News vom 04.02.2015 >>). So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.11.2012, Az. 4 U 156/12, eine Frischkäseverpackung als Mogelpackung angesehen, die eine nicht technisch bedingte Einbuchtung aufwies, durch die eine größere Füllmenge vorgetäuscht wurde als tatsächlich vorhanden war (vgl. hierzu die News vom 30.11.2012 >>). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (vgl. die News vom 29.08.2013 >>). Das Unternehmen hat sodann die Verpackung des Frischkäses geändert. Auch diese Verpackung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20.03.2015, Az. 4 U 196/14 als Mogelpackung eingestuft. Das Außenmaß der Verpackung betrug mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung (vgl. News vom 16.04.2015 >>). Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 25.02.2016, Az. 9 O 408/15 eine Mogelpackung für einen Frischkäse angenommen, wo die Verpackung zu knapp 50 % aus Luft bestand (vgl. News vom 03.03.2016 >>).

Ebenfalls im Trend liegt die Bewerbung von Produkten mit „Bio“, „naturrein“ oder vergleichbaren Angaben. Bei „Bio“-Werbung muss darauf geachtet werden, dass die Anforderungen der EU-Öko-Basisverordnung 2018/848 eingehalten werden. Bio-Lebensmittel müssen mit dem EU-Bio-Logo ausgestattet sein.

Mit der Frage, ob ein natürliches Mineralwasser als „Biomineralwasser“ bezeichnet werden darf, hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Mit Urteil vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11, hat er entschieden, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für ein natürliches Mineralwasser nicht irreführend ist. Für die Bezeichnung „Biomineralwasser“ reicht die Einhaltung von selbstgesetzten Kriterien aus, wenn die dort gewählten Grenzwerte für im Boden vorkommende Inhaltsstoffe erheblich niedriger sind als im Gesetz vorgeschrieben. Das auf den Flaschen angebrachte, selbst geschaffene Bio-Siegel beurteilte der Bundesgerichtshof allerdings als unzulässige Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels(vgl. hierzu die News vom 14.09.2012 >>).

In vielen Fällen gelingt es der Wettbewerbszentrale, wettbewerbsrechtlich relevante Fragen im Vorfeld einer Werbekampagne bzw. außergerichtlich zu klären und damit risikoreiche und kostenträchtige Wettbewerbsstreitigkeiten zu vermeiden.

Zurück zum Anfang >>

Stand: 18.03.2022

Kontakt

Dr. Tudor Vlah Wettbewerbszentrale
Tannenwaldallee 6 61348 Bad Homburg Telefon: 06172-1215-38
Telefax: 06172-1215-10
E-Mail

Kontakt

Peter Ladermann Wettbewerbszentrale Tannenwaldallee 6 61348 Bad Homburg Telefon: 06172-121517
Telefax: 06172-121510 E-Mail

Jahresbericht

Jahresbericht 2022 (PDF)