Logo der Wettbewerbszentrale

Sicherheitswirtschaft

Überblick

SicherheitswirtschaftDieser Schwerpunktbereich betrifft sämtliche Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen,
sowie Herstellung und Handel mit Sicherheitstechnik wie zum Beispiel Feuerlöscher, Rauchmelder, Zugangssysteme.

Detektive

Das Wesen der Detektivarbeit liegt in der Beobachtung, Ermittlung und ist im Gegensatz zum Bewachungsgewerbe erlaubnisfrei. Der Schwerpunkt der wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen liegt in der Irreführung nach § 5 UWG. So machen sich manche Detektive häufig größer als sie in Wirklichkeit sind. Beispielsweise ist eine Werbung „Ihr Partner in 68 Städten“ nur dann zulässig, wenn in diesen Städten auch gewerbliche Niederlassungen unterhalten werden. Ähnliches gilt für eine Werbung „Nummer 1“ in Verbindung mit der Nennung gewerblicher Niederlassungen, die nicht existieren.

Problematisch sind regelmäßig Anzeigen und Suchergebnisse bei Google unter Angabe eines örtlichen Sitzes, obwohl das Unternehmen vor Ort keine eigene Niederlassung unterhält. So hatte das LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2015 – 3 – 08 O 55/15 einen Unternehmer verurteilt, es zu unterlassen mit dem Hinweis „Detektei Remscheid“ zu werben, ohne eine Niederlassung in Remscheid zu unterhalten. Den Einwand, dass der Verkehr bei einer solchen Werbung nur erwarte, dass das Unternehmen auch im Einsatzgebiet Remscheid tätig werde, hatte das Gericht nicht gelten lassen. Durch eine solche Werbung wird der irrige Eindruck erweckt, es würde tatsächlich eine Niederlassung vor Ort auch betrieben.

Auch die Werbung eines Detektivs mit „geprüfter Ermittler“ ist irreführend, da der Eindruck einer besonderen Qualifikation erweckt wird, die es in Deutschland nicht gibt. Beliebt ist auch die Werbung mit Referenzen. So hatte ein Detektiv als Referenz angegeben „Absicherung der Fußballweltmeisterschaft 2006“, obwohl der FIFA hiervon nichts bekannt war. Manche Detektive möchten sich nicht auf ihre Kerntätigkeit beschränken, sondern auch umfassendere Leistungen anbieten. Allerdings benötigen sie hierfür häufig eine gesonderte Erlaubnis. Ein Detektivunternehmen hatte unter der Überschrift „schwindende Zahlungsmoral – wir helfen“ angeboten, Forderungen beizutreiben. Um solche Inkassotätigkeiten durchführen zu dürfen, bedarf es jedoch einer Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes. Da eine solche nicht vorlag, hat das Landgericht Frankfurt die Werbung untersagt (Urteil v. 05.01.2007, Az. 3-11 O 202/06). Auch Bewachungstätigkeiten können von Detektiven nicht ohne weiteres ins eigene Leistungsangebot übernommen werden. Auch hier bedarf es einer gesonderten gewerberechtlichen Erlaubnis. Dementsprechend ist das Angebot von Bewachungsleistungen wettbewerbswidrig, sofern eine solche Erlaubnis nicht vorliegt.

Auch die Werbung mit Verbandsmitgliedschaften ist irreführend, wenn eine solche Mitgliedschaft nicht besteht. Umgekehrt hatte in einem Fall eine Detektei mit dem Hinweis „Wir gehören keinem Detektivverband an und sind damit einsatzunabhängig“ geworben. Damit wird dem Leser der irreführende Eindruck suggeriert, Verbandsmitglieder würden gewissen Restriktionen hinsichtlich der Detektiveinsätze unterliegen, was tatsächlich nicht zutrifft. Verbandsangehörige Detekteien unterliegen vielmehr ausschließlich der Berufsordnung und haben nicht etwa die Pflicht, vor einem Einsatz die Erlaubnis des Verbandes einzuholen (vgl. LG München 1, Urteil vom 19.01.2011 – 37 O 2740/10).

Zurück zum Anfang >>

Bewachungsgewerbe

Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht (§ 34 a Absatz 1 Gewerbeordnung). Der Kern der Tätigkeit ist dementsprechend der Schutz vor Gefahren, wodurch sie sich auch von der Überwachungstätigkeit eines Detektivs unterscheidet. Nach § 34 a Gewerbeordnung ist eine Erlaubnis erforderlich.

Übt eine Person oder ein Unternehmen Bewachungstätigkeiten aus, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen, liegt ein Verstoß gegen § 3a UWG vor. Eine entsprechende Ankündigung bzw. Angebot in der Werbung ist zudem irreführend, weil der falsche Eindruck erweckt wird, der Werber sei ein behördlich zugelassener Wachdienst.

Weitere Beispiele:

Ein Weiterbildungsunternehmen hatte darauf hingewiesen, der Gesetzgeber habe für das Überwachungsgewerbe das Unterrichtungsverfahren eingeführt und festgelegt, dass sich jeder Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens diesem Verfahren mit schriftlicher und mündlicher Prüfung bei der zuständigen IHK unterziehen müsse. Nur die bestandene Prüfung berechtige für die Einstellung in einem Sicherheitsunternehmen. Daran war richtig, dass für bestimmte Tätigkeiten im Jahr 2002 eine sogenannte Sachkundeprüfung eingeführt wurde. Jede allgemeine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist jedoch nur weiterhin zulässig, wenn der Mitarbeiter das Unterrichtungsverfahren absolviert hat, das nicht mit einer Prüfung endet.

Veranstaltungen zur Vorbereitung auf Bewachungslehrgänge können grundsätzlich auch von Sicherheitsunternehmen angeboten werden. Es darf allerdings nicht der Eindruck erweckt werden, entsprechende Zertifikate ersetzten den Unterrichtsnachweis. „Zertifikate“ bzw. „Teilnahmebescheinigungen“ über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 Gewerbeordnung, die in der Gestalt in dem amtlichen Muster der Anlage 1 der Bewachungsverordnung nachempfunden sind, sind deshalb regelmäßig unzulässig, da die Ausstellung dieser Unterrichtsnachweise ausschließlich den zuständigen Industrie- u. Handelskammern vorbehalten ist. Die „erfolgreiche Teilnahme“ an einem solchen Vorbereitungslehrgang, ersetzt auch nicht die Absolvierung der erforderlichen Sachkundeprüfung (vgl. auch LG Gera, Versäumnisurteil vom 24.03.2011 I HK O 28/11).

Zurück zum Anfang >>

Brandschutz

Hiervon betroffen sind zum einen die Hersteller von Brandschutztechnik wie z. B. von Feuerlöschern, Rauchmeldern, Zugangssystemen, Alarmanlagen etc. als auch der Handel mit diesen Artikeln. Immer wieder wird im Hinblick auf die Wartung von Feuerlöschern damit geworben, jeder Feuerlöscher müsse alle zwei Jahre durch eine Fachfirma überprüft werden. Eine solche Rechtspflicht besteht nur in wenigen Bundesländern (z.B. Berlin, Brandenburg). Die Werbung ist deshalb irreführend, soweit eine solche Rechtspflicht nicht besteht. Allenfalls kommt eine solche Verpflichtung im gewerblichen Bereich nach der Arbeitsstättenverordnung in Betracht. Auch dann ist diese Verpflichtung im Einzelfall von weiteren Voraussetzungen abhängig.

Auch der Hinweis auf eine Brandklasse K „für Kunststoffbrände“ ist irreführend, da nach der technischen Norm-DIN EN 2 „Brandklassen“ lediglich die Brandklassen A – F existieren. Immer wieder veranstalten Anbieter Feuerlöscherüberprüfungen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Feuerwehren und partizipieren an der Autorität der dem Gemeinwohl verpflichteten Institution. Ein solches Einspannen fremder Autorität ist in der Rechtsprechung vielfach untersagt worden (vgl. z. B. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil v. 03.11.2004, Az. 1 U 125/04 – 23, zitiert in WRP 2005, 759).

Zurück zum Anfang >>

Schlüsseldienste

Die Durchführung von Öffnungsarbeiten sowie Anfertigung von Schlüsseln kann eine Tätigkeit darstellen, die zu einem Handwerk gehört wie z. B. dem Schlosserhandwerk. Die Befugnis zur Ausübung kann deshalb davon abhängen, dass eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. Fälle der Ausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle kommen immer wieder vor.

Hauptproblem bei den Schlüsseldiensten sind allerdings Anzeigen und Suchergebnisse bei Google, wobei nicht deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um ein ansässiges Unternehmen handelt, sondern die angegebene Nummer einen Anruf nur weiterschaltet zu einem weiter entfernten Unternehmen. Da potenzielle, häufig in Not geratene Schlüsseldienstkunden regelmäßig Wert darauf legen, ein ortsansässiges Unternehmen zu kontaktieren, u. a. um Kosten zu sparen, ist diese Werbepraxis in der Regel unzulässig. So hatte unter anderem das LG Düsseldorf mit Urteil vom 12.05.2016, Az. 37 O 80/15 entschieden, dass es irreführend und unzulässig ist in Eintragungen auf der Suchmaschine Google mit einem Schlüsseldienst und einer 24-stündigen Erreichbarkeit zu werben, sofern tatsächlich das Unternehmen unter der angegebenen Ortschaft eine Niederlassung nicht unterhält bzw. auch auf Grund der örtlichen Gegebenheit nicht in der Lage ist einen 24- Stundenservice zu unterhalten, das LG Paderborn hatte mit Urteil vom 15.12.2015, Az. 7 O 39/15 in gleicher Art und Weise einwerbendes Schlüsseldienstunternehmen verurteilt. Allein die Beschäftigung eines Subunternehmers reicht nicht aus, um in einer Art und Weise aufzutreten, dass der Eindruck entsteht, als wäre das Unternehmen selbst vor Ort ansässig. So hat das LG Köln mit Datum vom 21.02.2017, Az. 33 O 105/16 im Rahmen eines Anerkenntnisurteils entschieden.

Zurück zum Anfang >>

Branchenübergreifende Probleme innerhalb der Sicherheitswirtschaft

Häufig wird mit Prüfsiegeln und Verbandmitgliedsmitgliedschaften geworben, um die eigene Seriosität zu unterstreichen, wie zum Beispiel die Werbung mit dem Hinweis, man sei VdS anerkannt oder BHE geprüfter Facherrichter. Liegen solche Anerkennungen tatsächlich nicht vor, ist die Werbung irreführend. Teilweise wird auch pauschal mit dem Label dieser Organisationen geworbene und dadurch der Eindruck erweckt, man sei insgesamt anerkannt, obwohl eine Anerkennung nur für ganz bestimmte Teilbereiche existiert. Dementsprechend schreibt der VdS vor, dass die Werbung mit VdS-Zertifizierung nur mit Leistungen der Fachfirma erfolgen dürfe, die durch den Zertifizierungsumfang abgedeckt sind. Auch andere Gütezeichen wie z. B. Gif werden gerne in unzulässiger Weise in der eigenen Werbung in Anspruch genommen.

Gegenstand von Beschwerden sind, auch Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Das Gesetz regelt u. a. das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten. So macht § 4 ProdSG das „In Verkehr bringen“ von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. § 5 ProdSG normiert besondere Pflichten für das in Verkehr bringen von Verbraucherprodukten. Weitere Vorschriften regeln die CE-Kennzeichnung und die Verwendung des GS-Zeichens.

Speziell die CE-Kennzeichnung ist regelmäßig Gegenstand von Beanstandungen. So wird in der Praxis das CE-Zeichen gerne zum Prüf- u. Qualitätszeichen „erhöht“, da es eine besondere Sicherheit und Qualität des Produktes signalisiert. Tatsächlich ist Grundlage für die CE-Kennzeichnung die schlichte Behauptung des Herstellers, die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten zu haben, um das Produkt überhaupt auf dem Markt bringen zu dürfen. Dementsprechend sind Bezeichnungen wie „CE geprüft“ oder „CE zertifiziert“ regelmäßig wettbewerbswidrig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11 n.rkr.; LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 70/08; LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09; LG Münster, Anerkenntnisurteil vom 02.09.2007, Az. 025 O 656/10).

Noch gravierender für den Verbraucher sind Fälle, in denen ein Produkt fälschlicherweise mit dem CE-Zeichen versehen ist. Gem. § 7 Abs. 2 ProdSG sind solche Produkte nicht verkehrsfähig, können also in der EU nicht verkauft werden. In einem konkreten Fall konnte dem Anbieter von LED-Lampen nachgewiesen werden, dass eine CE-Kennzeichnung zu Unrecht erfolgt war, weil das geprüfte Produkt die elektromagnetische Verträglichkeitsprüfung nicht bestanden hatte. Der Vertrieb des Produktes war deshalb wettbewerbswidrig (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 19.01.2010, Az. 3 O 85/09).

Ein anderer Fall betraf Alu-Pressklemmen, die mit dem CE-Zeichen versehen waren.
Nach der europäischen Norm EN 13411-3 dürfen Endverbindungen für Drahtteile aus Stahldraht nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese die europäischen Sicherheitsforderungen erfüllen und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Alu-Pressklemmen müssen dabei als nahtlose Hohlprofile hergestellt werden. Werden Alu-Pressklemmen mit einer Schweißnaht versehen, entspricht dies nicht der Norm, so dass eine CE-Kennzeichnung nicht zulässig ist, da bei solchen Pressklemmen die erhebliche Gefahr besteht, dass die Produkte auf Grund der massiven Beanspruchung, der diese Produkte ausgesetzt sind, brechen. Diese Verstöße stellen auch einen Verstoß gegen § 3a UWG dar. Darüber hinaus ist die Anbringung des CE-Zeichens auch irreführend nach §§ 3, 5 UWG.

Beliebt ist auch die Werbung mit dem GS-Zeichen. Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn die Zuerkennung eines solchen Zeichens durch die benannte Stelle noch aktuell ist. Das GS-Zeichen darf nach § 21 Abs. 2 ProdSG nur für höchstens 5 Jahre erteilt werden. Dementsprechend ist der entsprechende Hinweis auf ein GS-Zeichen dann irreführend, wenn durch Zeitablauf das GS-Zeichen nicht mehr gültig ist. Zu beobachten war dies zuletzt bei Rauchmeldern, die seit 2009 nicht mehr GS-fähig sind, gleichwohl mit dem Hinweis auf ein GS-Zeichen noch verkauft werden.

Weitere Fälle des Handels mit Sicherheitstechnik betrafen Zurrgurte zur Ladungssicherung. Auf einem Zurrgurt mit Langhebel-Ergoratsche war eine Vorspannfähigkeit angegeben, die höher war, als die Werte, die sich bei einer neutralen Überprüfung ergeben hatten. Dementsprechend lag auch eine irreführende Werbeankündigung vor. (Vgl. LG Münster, Urteil vom 29.08.2012, Az. 026 O 20/12).

Gerade im Bereich Sicherheitstechnik wird gerne eine öffentliche Autorität, wie z.B. Behörden, insbesondere die Polizei in die Werbung mit eingespannt. Werbeaussagen wie „Sogar die Kriminalpolizei empfiehlt des S. Schutzarlarm“ oder „er ist ein akustisches Alarmgerät. Akustische Alarmgeräte werden aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung auf Täter von der deutschen Kriminalpolizei empfohlen“ sind deshalb irreführend, da die Empfehlung eines bestimmten Anbieters auf Grund des Neutralitätsgebotes der öffentlichen Einrichtungen nicht erfolgt und im konkreten Fall Taschenalarmgeräte von der kriminalpolizeilichen Prävention aktuell nicht empfohlen werden (vgl. LG Baden-Baden, Anerkenntnisurteil vom 12.12.2008, Az. 4 O 97/08 KfH).

Zurück zum Anfang >>

Kontakt

Wettbewerbszentrale Dr. Tudor Vlah
Tannenwaldallee 6 61348 Bad Homburg Telefon: 06172-1215-38
Telefax: 06172-1215-10
E-Mail

Jahresbericht

Jahresbericht 2022 (PDF)