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Telekommunikation

Überblick

TelekommunikationDer Schwerpunktbereich Telekommunikation befasst sich mit den Themen Festnetz, Mobilfunk und Internet. Einen kurzen Überblick über die wettbewerbsrechtlich relevanten Problemstellungen bietet Ihnen die nachfolgende Darstellung:

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Preisangabenverordnung (PAngV) enthält auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) Vorschriften, die im Wettbewerb der Telekommunikationsunternehmen zu beachten sind. Das TKG enthält neben den rechtlichen Rahmenbedingungen zur Regulierung des Telekommunikationsmarktes auch eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts sind vor allem die Vorschriften zum Kundenschutz (§§ 51 bis72 TKG) wichtig.

Am 1. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten.

Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wird die EU-Richtlinie 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für die Telekommunikationsdienste in der EU noch weiter zu vereinheitlichen.

Neue Informationspflichten für TK-Anbieter

Kundenschutzvorschriften, die in §§ 51 bis 72 TKG enthalten sind, werden verschärft. Das Gesetz sieht neue Informationspflichten und Leistungsstörungsrechte vor, die in Verträgen über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, wie Internet und Telefonie, künftig umgesetzt werden müssen. Das Gesetz enthält umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten mit Verweisen auf andere Gesetze wie z.B. BGB und EGBGB. Werden diese nicht erfüllt, ist der Vertrag schwebend unwirksam und von der nachträglichen Genehmigung des Verbrauchers abhängig.

Neue Regeln zur Kündigung von Internet- und Mobilfunkverträgen

Internet- und Mobilfunkverträge können weiterhin mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden. Nach Ablauf dieser Bindungsfrist sind die Verträge nun jederzeit mit Monatsfrist kündbar. Einmal pro Jahr müssen Anbieter Endnutzern Informationen über den besten ermittelten Tarif zukommen lassen.

§ 57 Abs. 2 TKG räumt Endnutzern künftig ein fristloses kostenfreies Sonderkündigungsrecht bei Änderungen von AGB ein. Endnutzern muss einen Monat vor Wirksamwerden der Vertragsanpassung eine Information über Inhalt und Zeitpunkt der Vertragsänderung und das bestehende Kündigungsrecht zugehen.

§ 57 Abs. 4 TKG räumt Verbrauchern ein Minderungsrecht und ein Kündigungsrecht von Internetverträgen ein bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßigen Unterschreitungen der vertraglich vereinbarten Bandbreite. Können Verbraucher durch qualifizierte Breitbandmessungen nachweisen, dass die tariflich vereinbarten Downloadraten durch die tatsächlich verfügbaren unterschritten werden, besteht die Möglichkeit, Entgelte anteilig zurückzuverlangen. Das TK-Unternehmen muss nachweisen, dass es den Mangel behoben hat, sonst besteht der Erstattungsanspruch fort.

Verbraucher haben einen Anspruch auf unverzügliche Störungsbeseitigung. Entschädigungsansprüche bestehen bei nicht rechtzeitiger Entstörung oder ausgefallenen Technikerterminen (§ 58 TKG).

§ 71 Abs. 2 TKG regelt Kündigungsmöglichkeiten bei Telekommunikationsdiensten wie Kabel-TV-Anschlüsse, die im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen Mietern zur Verfügung und in Rechnung gestellt werden. Danach darf ein Kündigungsrecht für Kabel-TV-Anschlüsse nach Ablauf einer anfänglichen Laufzeit von 24 Monaten Verbrauchern nicht verwehrt werden. Allerdings setzt der Gesetzgeber gleichzeitig die Gültigkeit dieser Vorschrift bis zum 30.06.2024 aus, sodass Mieter erst ab dem 01.07.2024 den Kabel-TV-Anschluss kündigen können.

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Irreführende Werbung

Einen Schwerpunkt der Rechtsverfolgung und Beratung im Telekommunikationsbereich bildet die Werbung mit irreführenden und/oder falschen Angaben bzw. das Verschweigen wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher. Insbesondere die Werbung mit blickfangartig hervorgehobenen Preisen und die Anpreisung von Produktvorteilen bieten immer wieder Anlass für ein wettbewerbsrechtliches Eingreifen.

Preiswerbung

Ein gängiges Angebot im Mobilfunkbereich ist die Kopplung eines Laufzeitvertrages mit monatlichen Kosten über z. B. 24 Monate mit einem Handy oder Smartphone für 0,00 € bzw. einer geringen, einmalig zu leistenden Zuzahlung. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich dieser Kopplungsangebote bereits mehrfach entschiedenen hat, müssen solche Angebote transparent sein. Da sich im Telekommunikationsbereich ein umfassender Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preisbestandteile häufig nicht bilden lässt, besteht stattdessen die Verpflichtung, die einzelnen Bestandteile dem blickfangmäßig herausgehobenen Preis so zuzuordnen, dass sie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 14/07). Fehlen die Angaben über die gesprächsabhängigen und –unabhängigen Kosten, ist die Werbung irreführend und verstößt zudem gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG; §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG; §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV). Auch bei der Werbung mit der Aussage: „Telefonieren für 0,00 Cent“ sah der BGH Anlass zur Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung. Es fehlten die Informationen über weitere Kosten wie Grundgebühr und Kosten für den Telefonanschluss (BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05). In einem Fall der Wettbewerbszentrale verurteilte das Landgericht Hanau eine Elektronikmarktkette zur Unterlassung (Urteil vom 28.09.2011, Az. 5 O 52/11, vgl. hierzu News vom 20.12.2011). Diese hatte unter der Überschrift „Vertragsfreie Handys“ blickfangmäßig mit einem Preis in Höhe von 99,00 € für ein iPhone 4 geworben, wobei das Produkt zu diesem Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Kartenvertrags erhältlich war. Die erforderliche Aufklärung hierüber fehlte in der Werbung. In einem weiteren Fall der irreführenden Preiswerbung konnte durch die Wettbewerbszentrale geklärt werden, dass auch bei der Bewerbung einer Spielkonsole unter Angabe eines Preises auf den zusätzlich verpflichtend abzuschließenden Mobilfunkvertrag und dessen Kosten hingewiesen werden muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013, Az. I-20 U 92/13, vgl. hierzu News vom 25.11.2013).

Bei der Preiswerbung über Google ist der vom Verkäufer verlangte Preis anzugeben. Wird in der von Google angebotenen Rubrik „Shopping“ für Mobiltelefone mit Preisen geworben, die niedriger sind als die Preise, die im Online-Shop des Werbenden verlangt werden, ist dies irreführend (LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 08.01.2015, Az. 38 O 74/14). Aufgrund der günstigen Preise stehen die betreffenden Angebote in der preisaufsteigenden Google-Shopping-Trefferliste viel weiter oben als die Anzeigen wettbewerbskonform agierender Wettbewerber. Betroffen von diesem Wettbewerbsverstoß sind nicht nur die getäuschten Verbraucher, die das Produkt zu dem beworbenen Preis nicht erwerben können, sondern auch die Mitbewerber, denen potentielle Kunden abgeworben werden (vgl. hierzu News vom 23.01.2015)

Bereits mehrfach war die Werbung für Angebote im Mobilfunkbereich mit der Angabe „ohne Anschlussgebühr“ Gegenstand von Abmahnungen wegen Irreführung. Entgegen der Werbung wurde dem Kunden die Anschlussgebühr in Rechnung gestellt. Es bestand zwar die Möglichkeit, sich nach Vertragsschluss von der Anschlussgebühr, z. B. durch Senden einer SMS nach Aktivierung der Karte, befreien zu lassen. Hierüber wurde in der Werbung allerdings gar nicht oder nur an versteckter Stelle im Kleingedruckten informiert. Wurden die Kunden nicht selbst aktiv, musste die Anschlussgebühr bezahlt werden.

Als wettbewerbswidrig ist zudem eine Werbung mit der Aussage: „rechnerische bzw. effektive Grundgebühr“ zu beanstanden. Die Höhe der so beworbenen monatlichen Grundgebühr lag in den von der Wettbewerbszentrale abgemahnten Fällen weit unter der tatsächlich berechneten Grundgebühr. Die werbenden Unternehmen begründeten ihre Werbung mit der Anrechnung der von ihnen gewährten Vorteilen, sei es durch eine Gutschrift, die später mit den Rechnungen verrechnet wurde oder durch die Anrechnung einer bestimmten Anzahl von Frei-Minuten oder Frei-SMS. Eine solche Vorgehensweise ist irreführend, weil es an einer transparenten und wahrheitsgemäßen Angabe der tatsächlich zu zahlenden Kosten fehlt.

Alleinstellungswerbung

Die Alleinstellungswerbung ist im deutschen Mobilfunkmarkt ein beliebtes Werbemittel, um trotz der Vielzahl an Produkten und der starken Preiskonkurrenz auf sich aufmerksam zu machen. Eine Alleinstellung liegt vor, wenn eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden wird, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Kiel ist es irreführend mit der Aussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ zu werben, wenn auf dem deutschen Mobilfunkmarkt andere Angebote für Allnet-Flatrates existieren, die betreffend die beworbenen Leistungsinhalte gleichwertig oder besser als das beworbene Angebot sind und zu einem gleich hohen oder niedrigeren Preis in Anspruch genommen werden können (LG Kiel, Urteil vom 22.11.2013, Az.14 O 70/13). Mit einer solchen Alleinstellungsbehauptung darf nur dann geworben werden, wenn tatsächlich ein dauerhafter und signifikanter Wettbewerbsvorsprung besteht (vgl. hierzu News vom 16.01.2014). In einem anderen Fall hat das Landgericht Bonn einen Vermittler von Mobilfunkverträgen zur Unterlassung der Werbeaussagen „in bester Netzqualität“ und „beste Netzqualität“ verurteilt, da das Mobilfunknetz, in dem der beworbene Tarif realisiert wurde, im Rahmen objektiver Tests durch angesehene Fachzeitschriften sowohl im Hinblick auf die Telefonieeigenschaften als auch im Hinblick auf das mobile Surfen regelmäßig schlechter abschnitt als die Netze zweier anderer Netzanbieter (LG Bonn, Urteil vom 18.12.2014, Az. 12 O 24/14, vgl. hierzu News vom 08.01.2015)

Irreführende Werbung über Produkteigenschaften

IIn den letzten Jahren ist vermehrt die Tendenz festzustellen, dass Telekommunikationsunternehmen sich mit Flatrate- und Geschwindigkeitsversprechen übertreffen. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Beschwerden wegen der Bewerbung mobiler Internet-Flatrates erhalten. In einer Vielzahl von Fällen wurden die Aussage „unbegrenzt im Internet surfen“ oder ähnliche Aussagen wegen Irreführung beanstandet (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Eine solche Werbung ist irreführend, wenn die Datenübertragungsgeschwindigkeit von vornherein für den Fall der Ausschöpfung eines bestimmten Datenvolumens begrenzt ist. Eine mit bis zu 7.200 Kbit/s beworbene Datentransfergeschwindigkeit wurde z. B. ab Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB im Abrechnungszeitraum auf bis zu 64 Kbit/s gedrosselt. Die Drosselung der Internetgeschwindigkeit schränkt die Nutzungsmöglichkeit erheblich ein, da hierdurch Dienste, die auf hohe Übertragungsgeschwindigkeiten angewiesen sind, entweder gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar sind. Von „unbegrenzt surfen“ kann dann keine Rede mehr sein. Eine Aufklärung über die Geschwindigkeitsbegrenzung war der jeweiligen Werbung entweder gar nicht oder nur an versteckter Stelle zu entnehmen. Die Gerichte untersagten daher die vollmundigen Werbeaussagen und verurteilten die Telekommunikationsunternehmen zur Unterlassung (OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2013, Az. 9 U 1415/12, vgl. hierzu News vom 24.07.2013 ; LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2012, Az. 11 O 1/12; LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12; LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O 83/12; LG Kiel, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 O 18/12; LG Köln, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 33 O 179/12).

Aber auch bei der Bewerbung des mobilen Internets ohne vollmundigen Zusatz ist Vorsicht geboten. Von der Wettbewerbszentrale wurden auch solche Werbeangebote als wettbewerbswidrig beanstandet, in denen weder Angaben zur Übertragungsgeschwindigkeit noch über den Zeitpunkt der Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit gemacht wurden. Im Rahmen der Werbung mit der hervorgehobenen Aussage „Internet-Flatrate“ wiesen die Telekommunikationsanbieter auf diese Angaben nicht durch einen aufklärenden Hinweis hin. Da die Datenübertragungsrate für den Internetnutzer jedoch bei Vertragsschluss ein wesentliches Entscheidungskriterium ist, sind die Geschwindigkeit und die Drosselung bereits in der Werbung transparent darzustellen. Nur so kann der Kunde einen Leistungsvergleich mit den Angeboten der Wettbewerber ziehen. Auch das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem von der Wettbewerbszentrale erstrittenen Urteil mit den Transparenzanforderungen bei der Drosselung mobiler Datenflatrates befasst (OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 53/13, vgl. hierzu News vom 27.11.2013). Die Bewerbung einer mobilen Internetflatrate mit der Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ sei missverständlich. Die Relativierung „bis zu“ lasse nicht hinreichend erkennen, dass ab dem Erreichen eines bestimmten Datenvolumens pro Monat die Datenübertragungsrate von dem Telekommunikationsunternehmen selbst drastisch gedrosselt werde. Noch nicht einmal erfahrene Smartphone-Nutzer würden bei einer solchen Werbeaussage mit einer Reduzierung auf 64 Kbit/s im Download und 16 Kbit/s im Upload rechnen. Eine solche missverständliche Aussage bedürfe einer Richtigstellung, damit es zu keiner Irreführung des Verbrauchers komme. Ein solcher, über eine Fußnote erreichbarer, aufklärender und erläuternder Hinweis müsse in unmittelbarem Zusammenhang zu der irreführenden Aussage erfolgen.

Doch nicht nur im Bereich des Internets, sondern auch bei der Bewerbung von SMS-Diensten im Mobilfunkbereich wird der Flatrate-Begriff genutzt. Obwohl die inkludierten SMS auf eine bestimmte Anzahl pro Monat begrenzt sind, wird dieser Tarifbestandteil mit „SMS-Flatrate“ beworben. Nach Verbrauch der Inklusivleistung entstehen dem Nutzer für jede weitere SMS zusätzliche Kosten. Da der Durchschnittskunde bei der Aussage „SMS-Flatrate“ jedoch eine umfassende und unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit der SMS-Funktion zu einem festgelegten Pauschalpreis erwartet, ist eine solche Werbung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend (LG Frankfurt, Versäumnisurteil vom 03.12.2013, Az. 3-10 O 139/13 und LG Kiel, Anerkenntnisurteil vom 24.10.2014, Az. 15 O 81/14, vgl. hierzu News vom 04.11.2014).

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Testwerbung

Ein beliebtes Werbemittel gegenüber Kunden ist die Werbung mit Test- und Gütesiegeln. Tests werden auf vielen Onlineportalen, in Verbraucherzeitschriften und von unabhängigen Testinstituten veröffentlicht. Die Werbung mit diesen Tests und Kundenbewertungen muss wahr und vor allem für die Interessenten nachvollziehbar sein. Mindestanforderung an die Veröffentlichung ist daher die Angabe einer Fundstelle, aus der sich die Prüfkriterien ergeben. Fehlen eine Fundstelle bzw. weitere Informationen zu den Prüf- und Vergabekriterien wird dem Verbraucher eine Überprüfung der Werbung unmöglich gemacht. Hierin liegt ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG. Eine Werbung mit der Auszeichnung „Shop Usability Award 2013“ verstößt daher gegen das Wettbewerbsrecht, wenn keine Fundstelle angegeben wird, die für den Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar ist. Eine Testwerbung kann zudem irreführend sein, wenn bei dem Verbraucher durch die Werbung ein falscher Eindruck über die Auszeichnung entsteht. Irreführend war die Werbung für das Angebot von „strahlungsarmen Schnurlostelefonen“ mit dem Hinweis auf ein „ÖKO-Urteil“, da es sich hierbei lediglich um eine eigene Einstufung des Onlineanbieters handelte und nicht um ein neutrales Urteil. Auch die Werbung mit einem Siegel mit der Aufschrift „Winner“ ist zu unterlassen, wenn der Werbende lediglich den 12. Platz belegt hat (LG Fulda, Urteil vom 17.01.2014, Az. 7 O 48/13, vgl. News vom 13.03.2014). Vorsicht ist ebenfalls geboten, wenn durch ein Siegel der Eindruck erweckt wird, dass der Verleihung eine Überprüfung objektiver Kriterien hinsichtlich Person und Qualität der angebotenen Leistung zugrunde liegt und es tatsächlich an solchen objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabekriterien fehlt (s. o. LG Fulda).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Einschränkung von Flatrates, Kündigungs- oder Sperrungsklauseln sind immer wieder Gegenstand von Beanstandungen. Als intransparent und für den Vertragspartner nicht verständlich hat die Wettbewerbszentrale z. B. erfolgreich eine Klausel beanstandet, die die Nutzung einer Flatrate untersagte: “…in einer Art und Weise, die zu einer derartigen Belegung einzelner GSM/UMTS-Zellen führt, dass andere Kunden von XX von der Inanspruchnahme des Mobilfunkservices dauerhaft ausgeschlossen werden.“ Der Vertragspartner kann bei dieser Klausel nicht erkennen, wie er sein Verhalten anpassen soll. Daher verstößt eine solche Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Als Flatrate verstehen die Kunden einen Pauschaltarif für Telefon und/oder Internet. Die Werbung mit dem Begriff Flatrate ist irreführend, wenn die Minutenzahl für das Telefonieren oder Surfen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen davon aus, dass eine Flatrate weder begrenzt ist, noch über den Pauschalbetrag hinaus variable Kosten entstehen. So hatte ein Anbieter von Flatrate-Tarifen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Fair-Use-Klausel verwendet. Bei Überschreitung der „verkehrs- und marktübliche Nutzung“ behielt sich das Unternehmen vor, den Vertrag mit dem Verbraucher zu kündigen. Die Klausel war nicht nur intransparent, da ein Verbraucher nicht erkennen konnte wie er sein Verhalten auf diese Nutzung einstellen soll, sondern auch unwirksam, da sie die beworbene Flatrate-Nutzung einschränkte (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2007, Az. 12 O 265/06). Auch Klauseln, nach denen bei einer „ungewöhnlich hohen Nutzung“ bzw. „atypischen Nutzung“ der Vertrag durch das Telekommunikationsunternehmen außerordentlich gekündigt werden kann, verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB).

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Anerkenntnisurteil vom 14.12.2009, Az. 2-2 O 143/09) sind Sperrungsklauseln, die zu einer Sperrung des Anschlusses berechtigen, wenn ein „stark von der jeweiligen Gesprächsnorm abweichendes Gesprächsaufkommen“ registriert wird, unwirksam, da der Regelungsinhalt der Klausel für den Kunden nicht verständlich ist.

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Informationspflichten im Online Handel

Bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Unternehmer verpflichtet, bestimmte, für den Verbraucher wesentliche Informationen, sowohl im zeitlichen als auch im räumlichen Zusammenhang unmittelbar vor Betätigung der Bestellfunktion zur Verfügung zu stellen (§ 312j Abs. 2 BGB i.Vm. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB). Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13) sind die Tarifinformationen, die Mindestvertragslaufzeit, der Anschlusspreis, die monatliche Grundgebühr und/oder der Endpreis einschließlich aller feststehenden Preisbestandteile wesentliche Merkmale der Telekommunikationsdienstleistung. Diese Informationen müssen sowohl zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor Abgabe der verbindlichen Bestellung, etwa vor Betätigung des „Kaufen“-Buttons, gegeben werden. Für den zeitlichen Zusammenhang reicht es nicht aus, wenn die Informationen bereits am Beginn oder im Verlauf des Bestellprozesses bereitgestellt werden, denn der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Um den räumlich-funktionalen Zusammenhang zu gewähren, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden (vgl. hierzu News vom 22.04.2014).

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Stand:
02.12.2021
es

Kontakt

Wettbewerbszentrale Kai-Oliver Kruske Tannenwaldallee 6 61348 Bad Homburg Telefon: 06172-1215-14
Telefax: 06172-1215-10 E-Mail

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