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Tourismus

Überblick

TouristikDie Touristikbranche wird traditionell durch die Hauptgeschäftsstelle Bad Homburg betreut. Dieser Schwerpunktbereich betrifft im Wesentlichen folgende Teilbereiche:

Für jeden der dargestellten Teilbereiche bestehen besondere wettbewerbsrechtliche Fragestellungen. Die aktuellen branchenspezifischen Problemstellungen sollen nachfolgend dargestellt werden.

Hinweis: Aufgrund der Einschränkungen des weltweiten Tourismus durch die Covid-19 Pandemie hatte sich die Wettbewerbszentrale in den vergangenen Monaten darauf beschränkt, schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben formal zu beanstanden.

Luftfahrtgesellschaften

In der Praxis des touristischen Flugverkehrs stellen Ansprüche von Fluggästen auf Ausgleichleistungen wegen großer Verspätung oder Flugannullierungen die wohl bedeutendste Fallgruppe der Fluggastrechte dar.
Die Fluggesellschaft Wizz Air Hungary Ltd. regelte in ihren AGB, dass Fluggäste etwaige Entschädigungsansprüche zunächst selbst bei der Fluggesellschaft über deren Internetseite einreichen müssten. Für den Fall, dass die Entschädigungsansprüche an Dritte abgetreten würden, sahen die AGB die Erhebung einer „Abtretungsbearbeitungsgebühr“ vor, die von der Entschädigung abgezogen werden sollte. Abgetretene Ansprüche würden zudem nur bearbeitet werden, wenn die Kontakt- und Zahlungsdaten des Passagiers für eine direkte Auszahlung der Entschädigungen an diesen angegeben seien.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Regelungen als unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, denen die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte unzulässig erschwert werde. Sie ist der Auffassung, dass es dem Verbraucher freistehe, auf welche Weise er seine Entschädigungsansprüche wegen Verspätung oder Flugausfall geltend machen will. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche werde mit der von Wizz Air in den betreffenden AGB-Klauseln vorgesehenen „Abtretungsbearbeitungsgebühr“ und der Verpflichtung zur direkten Forderungsanmeldung unzulässig erschwert, meint die Wettbewerbszentrale. Nachdem Wizz Air die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, bestätigte das LG Berlin die Auffassung der Wettbewerbszentrale auf deren Klage hin (LG Berlin, Urteil vom 31.08.2021, Az. 103 O 7/20 - nicht rechtskräftig). So verstießen die betreffenden Klauseln gegen § 3 a UWG i.V.m. Art. 15 Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Letztgenannte Vorschrift sieht vor, dass die Rechte der Fluggäste aus der Fluggastreche-VO insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen. Nach Ansicht des LG Berlin seien nicht nur materiell-rechtliche Einschränkungen erfasst, sondern gleichermaßen objektiv nicht gerechtfertigte Vorgaben, wonach die Durchsetzung der Fluggastrechte erschwert würden. Das LG Berlin bewertete die Forderung einer „Abtretungsbearbeitungsgebühr“ seitens Wizz Air als materiell-rechtliche Einschränkung der Fluggastrechte. Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche – vorrangige, eigenständige Anmeldung der Entschädigungsansprüche durch den Fluggast direkt über die Internetseite von Wizz Air und Anspruchsbearbeitung nur, wenn dessen Kontakt- und Zahlungsdaten für eine direkte Auszahlung angegeben sind – beschränkten den Fluggast in der Ausübung seiner Rechte. Aktuell führt die Wettbewerbszentrale ein Parallelverfahren gegen Ryan Air beim LG Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-03 O 527/19.

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Reiseveranstalter

Die Wettbewerbszentrale war in den vergangenen Jahren wiederholt mit der reiseveranstalterseitigen Einhaltung reiserechtlicher Informationspflichten in Reiseprospekten und im Internet befasst.

Zu den vorvertraglichen Informationen, die Reiseveranstalter nach § 651 d BGB (und Reisevermittler nach § 651 v BGB) i.V.m. Art 250 § 1 und 3 EGBGB dem Reisenden vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise mitzuteilen haben, zählen die Angaben zum Reisepreis.

Nicht gebilligt hat die Rechtsprechung die Praxis der TUI Deutschland GmbH, in einem Reisekatalog lediglich einen sogenannten „TUI-Preisindikator“ anzugeben. In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Klageverfahren hat das OLG Celle die Berufung des Reiseveranstalters gegen ein Urteil des LG Hannover zurückgewiesen (Beschluss vom 17.04.2019, Az. 13 U 108/18; rechtskräftig durch Nichtannahme-Beschluss des BGH vom 20.02.2020, Az. I ZR 95/19). Das LG Hannover hatte zuvor auf Antrag der Wettbewerbszentrale dem Reiseveranstalter die Werbung in einem Reisekatalog für Pauschalreisen unter Darstellung eines Leistungspakets sowie der Angabe eines „TUI-Preisindikators“ untersagt, wenn der Kunde nicht gleichzeitig in exakt bezifferter Form über den von ihm zu zahlenden Reisepreis informiert wird. In seiner Begründung führt das OLG Celle aus, dass mit der Angabe lediglich eines „Preisindikators“ dem Nutzer des Reisekatalogs wesentliche Informationen entgegen § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten werden. Nur die Angabe des „Preisindikators“ sei nicht ausreichend, um dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Einholung eines konkreten Angebots zu einer Pauschalreise zu ermöglichen.

Die Bewerbung sogenannter „Gewinnreisen“ erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass dem Verbraucher ein „Gewinn“ versprochen wird, der allerdings zur Inanspruchnahme dieses „Gewinns“ bestimmte Kostenbestandteile zu tragen hat. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Bremen gegen den Reiseanbieter Kompass Holidays GmbH, Bremen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro verhängt (Beschluss vom 19.03.2019, Az. 12 O 203/16). 


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Ferienimmobilienanbieter

In der Werbepraxis der Anbieter von Ferienimmobilien steht die Preiswerbung im Vordergrund. Hier werden in zahlreichen Fällen obligatorische Kosten etwa für eine obligatorisch zu zahlende Endreinigung nicht in den dargestellten Mietpreis eingerechnet.

Auch bei der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien ist jedoch erforderlich, dass jede obligatorische Kostenposition in den Endpreis eingerechnet wird. Die entgegenstehende Praxis verstößt nicht nur gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung, sondern stellt gleichzeitig eine Irreführung durch Unterlassen dar (§§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5a Abs. 2 Abs. 3 Nr. 3 UWG). Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig. Vier Oberlandesgerichte haben nunmehr die zuvor ergangene landgerichtliche Rechtsprechung bestätigt und im Sinne der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale geurteilt (OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2013, Az. 6 U 27/12; OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2013, Az. I-4 U 22/13; OLG Rostock, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 2 U 20/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 2 U 50/14).

Weitere Beschwerden im Bereich der Ferienimmobilien betreffen die unzulässige Werbung mit einer Sterne-Kennzeichnung. Auch im Bereich der Ferienimmobilien existiert ein offizielles Zertifizierungssystem, hier getragen vom Deutschen Tourismusverband (DTV). Danach darf für Ferienimmobilien nur dann mit Sternen geworben werden, wenn eine aktuell gültige Gütesicherung gemäß den Kriterien des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) vorliegt. Fehlt dies, ist die Sternewerbung wettbewerbswidrig (LG München I, Urteil vom 22.12.2014, Az. 4 HK O 10651/14; LG Essen, Urteil vom 15.12.2014, Az. 4 O 13/14 und Urteil vom 18.09.2013, Az. 44 O 112/13). 


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Bustouristik

Zahlreiche Fälle in der Bustouristik betreffen die ungerechtfertigte Kennzeichnung von Reisebussen mit Klassifizierungs-Sternen. Eine Kennzeichnung von Reisebussen mit Sternen sowie eine Werbung mit Sterne-Hinweisen für Reisebusse suggerieren dem Kunden, dass es sich hierbei um einen gütegesicherten Reisebus handelt. Zur Rechtfertigung der Werbung muss daher eine Gütesicherung bei der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. vorliegen. Fehlt eine solche Gütesicherung, so ist die Werbung wettbewerbswidrig (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG; § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang Nr. 2).

Die Gerichte sind dabei der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale regelmäßig gefolgt. So wurde die Werbung eines Busunternehmers der Angabe „3-Sterne-Komfort“ bzw. „4-Sterne-Komfort“ untersagt (LG Würzburg, Urteil vom 16.02.2017, AZ 1 HKO 2188/16). Eine gerichtliche Untersagung erfolgte ferner bezüglich der Werbeangabe „4-Sterne-Bus“ für einen tatsächlich nicht zertifizierten Reisebus (LG Göttingen, Urteil vom 07.06.2017, AZ 3 O 65/16).

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Reisevermittler

Zu den Werbemaßnahmen der unterschiedlichen Internet- Buchungsportale in der Touristik gehen der Wettbewerbszentrale vermehrt Beschwerden zu. Der vom Portalbetreiber der Internetseite www.wimdu.de pauschal verwendete Werbeslogan „50 % günstiger als Hotels“ für das dortige Angebot der Vermietung von Apartments als Ferienunterkünfte wurde auch in zweiter Instanz untersagt. Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 11.03.2016 (Az. 5 U 83/15) die erstinstanzliche Untersagung dieser pauschalen Ersparnisbehauptung bestätigt. Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und begründete seine Entscheidung damit, dass die Portalbetreiberin einschränkungslos mit einer Ersparnis von 50 % werbe, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die maximale Kostenersparnis in einer mehr oder weniger geringen Zahl von Fällen handele, deren Bedingungen für das Gericht nicht nachvollziehbar sei.

Die werbliche Darstellung auf Buchungsportalen für die Buchung von Hotelzimmern war Gegenstand diverser Beschwerden. Herauszugreifen ist hier ein Fall betreffend das deutschsprachige Buchungsportal www.booking.com. Hier hatte das Portal für einen Aufenthalt im Marriott Hotel Hamburg für die Unterbringung von drei Personen mit einem Preis inklusive Frühstück geworben. Im Rahmen der Buchungsbestätigung wurde dieser Preis als „Gesamtpreis“ bezeichnet. Bei Darstellung der Zimmerdetails erfolgte noch einmal die Bestätigung, dass die Unterbringung für drei Personen besteht. Die Verpflegung wurde dann wie folgt bestätigt: „Frühstück ist im Zimmerpreis enthalten“. Beim Auschecken mussten die Hotelgäste dann allerdings feststellen, dass das Frühstück nur für zwei Personen inbegriffen sein sollte. Das Frühstück für die dritte Person musste vor Ort gezahlt werden. Damit erwies sich jedoch die Bestätigung eines „Gesamtpreises“ aus Sicht der Wettbewerbszentrale als irreführend. Im Rahmen eines beim LG Berlin anhängigen Klageverfahrens erging dann ein Anerkenntnisurteil (LG Berlin, Anerkenntnisurteil vom 30.01.2018, Az. 16 O 196/17).

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Hotellerie

Bei der Werbung von Hotelbetrieben steht die unzulässige Verwendung einer Sterne-Kennzeichnung im Vordergrund.

Eine Kennzeichnung mit Hotelsternen sowie eine Werbung mit Sterne-Hinweisen für Hotels suggerieren dem Kunden, dass es sich hierbei um ein klassifiziertes Hotel handelt. Zur Rechtfertigung der Werbung muss daher eine Gütesicherung gemäß der Deutschen Hotelklassifizierung vorliegen. Fehlt eine solche Gütesicherung, wie im vorliegenden Fall, so ist die Werbung wettbewerbswidrig (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG; § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang Nr. 2). Die Gerichte haben dabei die Auffassung der Wettbewerbszentrale regelmäßig bestätigt (siehe u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2021, Az. 2 U 163/20; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 15.07.2014, Az. 13 U 76/14).

Auch die Verwendung von Sterne-Symbolen im Logo eines Hotelbetriebes ohne zugrundeliegende Zertifizierung ist unzulässig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2016, Az. 4 U 102/16). Unzulässig ist ferner die Verwendung sterneähnlicher Symbole ohne aktuell gültige Zertifizierung durch eine neutrale Stelle (OLG Celle, Urteil vom 30.01.2018, Az. 13 U 106/17). Gleiches gilt für die Verwendung einer Sterne-Kennzeichnung im Rahmen eines Online-Buchungsportals für Hotels (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.04.2016, Az. 3 U 1974/15 betreffend www.hotel.de; LG Koblenz, Urteil vom 31.01.2017, Az. 4 HKO 66/16 betreffend www.booking.com).

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Schiffstouristik

Im Bereich der Schiffstouristik erhält die Wettbewerbszentrale gelegentlich Beschwerden zur Werbung mit sogenannten „Schiffssternen“. Hier existiert – anders als in den Bereichen Hotellerie, Ferienimmobilien und Bustouristik – nach wie vor kein eigenständiges Gütesicherungssystem für Kreuzfahrtschiffe. Die Kategorisierung mit Sternen beruht regelmäßig auf einer Branchenpublikation, dem sogenannten Berlitz-Cruise-Guide oder aber auf einer Eigeneinschätzung durch den Anbieter selbst. Wird allerdings ohne Hinweis hierauf einem Schiff kommentarlos eine bestimmte Anzahl von Sternen attestiert, so ist dies für das Publikum irreführend. Der Hinweis auf eine Eigenbewertung hat deutlich und unmissverständlich zu erfolgen (LG Hanau, Urteil vom 01.09.2014, Az. 7 O 397/14).

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pm
Stand: 09.09.2021

Kontakt

Wettbewerbszentrale Patrick Matern Tannenwaldallee 6 61348 Bad Homburg Telefon: 06172 - 121515
Telefax: 06172 - 121510 E-Mail

Jahresbericht

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